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BE.2003.00065

Aargau · 2004-05-07 · Deutsch AG

Wiederaufnahme des Verfahrens. - Keine Wiederaufnahme des Verfahrens bei Vorliegen von echten Noven (Erw. I/3a). - Auf ein Wiederaufnahmebegehren aufgrund unechter Noven ist nur dann einzutreten, wenn diese durch die Betroffenen aus entschuldbaren Gründen nicht bereits im früheren Verfahren vorgebracht wurden. In casu liegen keine entschuldbaren Gründe vor (Erw. I/3b/cc).

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 07.05.2004 BE.2003.00065

Wiederaufnahme des Verfahrens.

- Keine Wiederaufnahme des Verfahrens bei Vorliegen von echten Noven (Erw. I/3a).

- Auf ein Wiederaufnahmebegehren aufgrund unechter Noven ist nur dann einzutreten, wenn diese durch die Betroffenen aus entschuldbaren Gründen nicht bereits im früheren Verfahren vorgebracht wurden. In casu liegen keine entschuldbaren Gründe vor (Erw. I/3b/cc).

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