Androhung der Ausweisung Die Androhung der Ausweisung stellt keine Massnahme im Sinne des Freizügigkeitsabkommens dar (Erw. II/2). Für deren Prüfung kommt deshalb einzig das ANAG zur Anwendung. In casu ist die Androhung der Ausweisung verhältnismässig (Erw. II/3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 27.02.2004 BE.2003.00056
Androhung der Ausweisung Die Androhung der Ausweisung stellt keine Massnahme im Sinne des Freizügigkeitsabkommens dar (Erw. II/2). Für deren Prüfung kommt deshalb einzig das ANAG zur Anwendung. In casu ist die Androhung der Ausweisung verhältnismässig (Erw. II/3).
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht Argovie Verwaltungsgericht Argovia Verwaltungsgericht Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer