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BE.2002.00005

Aargau · 2002-10-18 · Deutsch AG

Verletzung der Mitwirkungspflicht. Ist die Beantwortung einer Frage dem Betroffenen zumutbar und erscheint seine Mitwirkung als notwendig, ist das Gericht gemäss § 21 Abs. 2 VRPG berechtigt, die verweigerte Mitwirkung nach freiem Ermessen zu würdigen (Erw. II/3a bis c).

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 18.10.2002 BE.2002.00005

Verletzung der Mitwirkungspflicht. Ist die Beantwortung einer Frage dem Betroffenen zumutbar und erscheint seine Mitwirkung als notwendig, ist das Gericht gemäss § 21 Abs. 2 VRPG berechtigt, die verweigerte Mitwirkung nach freiem Ermessen zu würdigen (Erw. II/3a bis c).

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