130 Verletzung der Mitwirkungspflicht.Ist die Beantwortung einer Frage dem Betroffenen zumutbar und erscheint seine Mitwirkung als notwendig, ist das Gericht gemäss § 21Abs. 2 VRPG berechtigt, die verweigerte Mitwirkung nach freiemErmessen zu würdigen (Erw. II/3a bis c).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 18.10.2002 AGVE 2002 130 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 18.10.2002 AGVE 2002 130 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 18.10.2002 AGVE 2002 130
130 Verletzung der Mitwirkungspflicht.Ist die Beantwortung einer Frage dem Betroffenen zumutbar und erscheint seine Mitwirkung als notwendig, ist das Gericht gemäss § 21Abs. 2 VRPG berechtigt, die verweigerte Mitwirkung nach freiemErmessen zu würdigen (Erw. II/3a bis c).
AGVE 2002 130 S.521 2002 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Fremdenpolizei 521 [...] 130 Verletzung der Mitwirkungspflicht. Ist die Beantwortung einer Frage dem Betroffenen zumutbar und er- scheint seine Mitwirkung als notwendig, ist das Gericht gemäss § 21 Abs. 2 VRPG berechtigt, die verweigerte Mitwirkung nach freiem Ermessen zu würdigen (Erw. II/3a bis c). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 18. Oktober 2002 in Sachen D.T. gegen einen Entscheid der Fremdenpolizei (BE.2002.00005). Aus den Erwägungen II. 3. a) Nachdem zunächst am 15. Mai 2002 die nachzuzie- hende Tochter des Beschwerdeführers und am 15. Juli 2002 auch seine Ehefrau die Schweiz verlassen haben, wurde der Beschwerde- führer zweimal mit Verfügung beziehungsweise Beschluss aufgefor- dert, zur Frage Stellung zu nehmen, wo sich seine Tochter aufhalte und wie ihre Zukunftsplanung aussehe. Der Beschwerdeführer rea- gierte auf beide Anfragen nicht, obschon er mit Beschluss vom
16. August 2002 unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das Gericht bei erneutem Nichteinreichen einer 2002 Rekursgericht im Ausländerrecht 522 Stellungnahme davon ausgehe, dass sich der Nachzug der Tochter als nicht mehr notwendig erweise. Der Beschwerdeführer wurde zudem auf seine Mitwirkungspflicht gemäss § 21 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 9. Juli 1968 hingewiesen, wonach bei Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung das Verhalten des Betroffenen nach freien Ermessen gewürdigt werden könne.
b) Der Beschwerdeführer hat das Verfahren eingeleitet. Er ist somit verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 21 Abs. 1 VRPG). Dass die Beantwortung der Frage, ob der Nachzug der Tochter nach wie vor erforderlich sei, im Sinne von § 21 Abs. 2 VRPG notwendig und für den Beschwerdeführer auch zumutbar ist, erscheint offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Damit steht auch fest, dass das Gericht berechtigt ist, die verweigerte Mitwirkung nach freiem Ermessen zu würdigen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits erläutert, dass das Gericht ein erneutes Ausbleiben einer Stellungnahme dahingehend deuten werde, dass der Nachzug der Tochter nicht mehr notwendig sei. Nachdem der Beschwerdeführer trotz dieser klaren Erläuterung keine Stellungnahme einreichte, ist das Ausbleiben einer Reaktion nur so zu deuten, dass offenbar auch der Beschwerdeführer den Nachzug seiner Tochter nicht mehr als notwendig erachtet.
c) Nachdem aufgrund der vorliegenden Beweise davon auszu- gehen ist, dass sich der Nachzug der Tochter nicht (mehr) als not- wendig erweist, ist der Familiennachzug zu verweigern und die Be- schwerde abzuweisen.