§ 14 EG BGFA Kostenauflage zu Lasten Anzeiger bei mutwilliger Anzeige: - Kostenauflage bei Anzeige gegen einen am Verfahren offensichtlich nicht (mehr) beteiligten Anwalt. - Mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn der Anzeiger die Anzeige auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei zumutbarer Sorgfalt wissen müsste, dass er unzutreffend ist. Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde stellt für sich noch keine mutwillige Beschwerdeführung dar, es bedarf eines zusätzlichen subjektiven, tadelnswerten Elementes.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Anwaltskommission 26.09.2012 AVV.2012.3 Argovie Anwaltskommission 26.09.2012 AVV.2012.3 Argovia Anwaltskommission 26.09.2012 AVV.2012.3
§ 14 EG BGFA Kostenauflage zu Lasten Anzeiger bei mutwilliger Anzeige:
- Kostenauflage bei Anzeige gegen einen am Verfahren offensichtlich nicht (mehr) beteiligten Anwalt.
- Mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn der Anzeiger die Anzeige auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei zumutbarer Sorgfalt wissen müsste, dass er unzutreffend ist. Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde stellt für sich noch keine mutwillige Beschwerdeführung dar, es bedarf eines zusätzlichen subjektiven, tadelnswerten Elementes.
Aargau Anwaltskommission Argovie Anwaltskommission Argovia Anwaltskommission