5 § 14 EG BGFAKostenauflage zu Lasten Anzeiger bei mutwilliger Anzeige:nicht (mehr) beteiligten Anwalt.auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei zumutbarer Sorgfalt wissen müsste, dass er unzutreffend ist. Erhebung eineraussichtslosen Beschwerde stellt für sich noch keine mutwillige Beschwerdeführung...
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Aargau Obergericht/Handelsgericht 26.09.2012 AGVE 2012 5 Argovie Obergericht/Handelsgericht 26.09.2012 AGVE 2012 5 Argovia Obergericht/Handelsgericht 26.09.2012 AGVE 2012 5
5 § 14 EG BGFAKostenauflage zu Lasten Anzeiger bei mutwilliger Anzeige:nicht (mehr) beteiligten Anwalt.auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei zumutbarer Sorgfalt wissen müsste, dass er unzutreffend ist. Erhebung eineraussichtslosen Beschwerde stellt für sich noch keine mutwillige Beschwerdeführung...
AGVE - Archiv 2012 Obergericht 38 [...] 5 § 14 EG BGFA Kostenauflage zu Lasten Anzeiger bei mutwilliger Anzeige: - Kostenauflage bei Anzeige gegen einen am Verfahren offensichtlich nicht (mehr) beteiligten Anwalt. - Mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn der Anzeiger die Anzeige auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei zumutba- rer Sorgfalt wissen müsste, dass er unzutreffend ist. Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde stellt für sich noch keine mutwillige Be- schwerdeführung dar, es bedarf eines zusätzlichen subjektiven, ta- delnswerten Elementes. Entscheide der Anwaltskommission vom 26. September 2012 (AVV.2012.3 und AVV.2012.4