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AVV.2007.46

Aargau · 2008-09-23 · Deutsch AG

Art. 12 lit. c BGFA: Interessenkollision Die anwaltliche Vertretung der Eltern eines anlässlich des Sportunterrichts einer Volksschule verstorbenen Schülers im Strafverfahren gegen die beschuldigten Lehrer ist, auch wenn der Rechtsanwalt Schulratspräsident des Bezirks dieser Schule ist, zulässig; der Anwalt war in seiner Funktion als Schulratspräsident weder in den konkreten Fall involviert noch musste er sich mit den diesen Sportunterricht betreffenden Fragen befassen.

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Aargau Anwaltskommission 23.09.2008 AVV.2007.46 Argovie Anwaltskommission 23.09.2008 AVV.2007.46 Argovia Anwaltskommission 23.09.2008 AVV.2007.46

Art. 12 lit. c BGFA: Interessenkollision Die anwaltliche Vertretung der Eltern eines anlässlich des Sportunterrichts einer Volksschule verstorbenen Schülers im Strafverfahren gegen die beschuldigten Lehrer ist, auch wenn der Rechtsanwalt Schulratspräsident des Bezirks dieser Schule ist, zulässig; der Anwalt war in seiner Funktion als Schulratspräsident weder in den konkreten Fall involviert noch musste er sich mit den diesen Sportunterricht betreffenden Fragen befassen.

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