Art. 12 lit. a BGFA Verpasste Rechtsmittelfrist: Keine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA, wenn ein Rechtsanwalt alle geeigneten Vorsichtsmassnahmen wie die Führung einer doppelten Fristenkontrolle sowie die genügende Instruktion eines Kanzleimitarbeiters getroffen hat, um die Einhaltung von Fristen gewährleisten zu können.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Anwaltskommission 28.02.2008 AVV.2007.25 Argovie Anwaltskommission 28.02.2008 AVV.2007.25 Argovia Anwaltskommission 28.02.2008 AVV.2007.25
Art. 12 lit. a BGFA Verpasste Rechtsmittelfrist: Keine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA, wenn ein Rechtsanwalt alle geeigneten Vorsichtsmassnahmen wie die Führung einer doppelten Fristenkontrolle sowie die genügende Instruktion eines Kanzleimitarbeiters getroffen hat, um die Einhaltung von Fristen gewährleisten zu können.
Aargau Anwaltskommission Argovie Anwaltskommission Argovia Anwaltskommission