Art. 13 BGFA. Keine Entbindung vom Berufsgeheimnis, wenn der Anwalt vorsorglich ein pauschales Gesuch stellt, um sich vor allfälligen künftigen "Angriffen" einer Drittperson in den Medien wehren zu können; damit die Anwaltskommission die notwendige Interessenabwägung vornehmen kann, bedarf es eines ausreichend substantiierten Gesuchs hinsichtlich eines konkreten Falls.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Anwaltskommission 18.10.2010 AVV.2006.26 Argovie Anwaltskommission 18.10.2010 AVV.2006.26 Argovia Anwaltskommission 18.10.2010 AVV.2006.26
Art. 13 BGFA. Keine Entbindung vom Berufsgeheimnis, wenn der Anwalt vorsorglich ein pauschales Gesuch stellt, um sich vor allfälligen künftigen "Angriffen" einer Drittperson in den Medien wehren zu können; damit die Anwaltskommission die notwendige Interessenabwägung vornehmen kann, bedarf es eines ausreichend substantiierten Gesuchs hinsichtlich eines konkreten Falls.
Aargau Anwaltskommission Argovie Anwaltskommission Argovia Anwaltskommission