XI. Vollstreckung 34 Vollstreckung; Parteiwechsel Wird die streitbetroffene Liegenschaft während des BeschwerDas Beschwerdeverfahren wird auch gegen den Willen des Erwer
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 03.11.2018 AGVE 2018 34
XI. Vollstreckung 34 Vollstreckung; Parteiwechsel Wird die streitbetroffene Liegenschaft während des BeschwerDas Beschwerdeverfahren wird auch gegen den Willen des Erwer
AGVE 2018 - Band 34 2018 Vollstreckung 327 XI. Vollstreckung 34 Vollstreckung; Parteiwechsel - Wird die streitbetroffene Liegenschaft während des Beschwer- deverfahrens gegen einen Vollstreckungsentscheid veräussert, richten sich angeordnete Vollstreckungsmassnahmen wie die Nach- fristansetzung und das Androhen der Ersatzvornahme sowie der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nun- mehr gegen den Erwerber. - Das Beschwerdeverfahren wird auch gegen den Willen des Erwer- bers mit diesem fortgeführt (zwangsweiser Parteiwechsel). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 7. November 2018, in Sachen A. und B. gegen Gemeinderat C. (WBE.2018.98). Aus den Erwägungen 2. Wenn das Streitobjekt während des Beschwerdeverfahrens ver- äussert wird und auf eine andere Partei übergeht, kann sich die Frage eines Parteiwechsels stellen (vgl. ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 369 ff.). Nach der Lehre und Rechtsprechung entfalten vor dem Ver- kauf einer Liegenschaft auferlegte übertragbare Pflichten, welche den Besitz oder das Eigentum daran voraussetzen, Wirkung gegen- über dem Erwerber (vgl. VGE vom 7. März 2018 [WBE.2017.455], Erw. I/5.1; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATTHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 594). Dies gilt entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtspre- chung auch für Vollstreckungsanordnungen wie die Nachfristan- setzung und das Androhen der Ersatzvornahme sowie der Bestrafung nach Art. 292 StGB (vgl. VGE vom 7. März 2018 [WBE.2017.455], 2018 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 328 Erw. I/5.1 f.). Wird eine streitbetroffene Liegenschaft während des Beschwerdeverfahrens veräussert, richten sich angefochtene Voll- streckungsanordnungen infolge eines zwangsweisen Parteiwechsels nunmehr gegen den Erwerber (vgl. VGE vom 7. März 2018 [WBE.2017.455], Erw. I/5.1; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, Vorbem. zu § 38 N 31; VERA MARANTELLI/SAID HUBER, in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens- gesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 6 N 48). Dieser kann gegen seinen Willen in das Beschwerdeverfahren einbezogen werden; nach dem Parteiwechsel wird das Verfahren mit der neu ein- getretenen Partei weitergeführt (vgl. VGE vom 7. März 2018 [WBE.2017.455], Erw. I/5.1; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 596). (...)