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AGVE 2018 10

Aargau · 2018-10-17 · Deutsch AG

10 BVG-Einkaufsbeiträge

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1.1 Selbstständigerwerbende können sich der beruflichen Vorsorge freiwillig anschliessen (Art. 4 und 44 BVG). Diesfalls gelten von den geleisteten Beiträgen die Hälfte als Arbeitgeberbeiträge und kön- 2018 Steuern 95 nen vom Geschäftseinkommen in Abzug gebracht werden (Art. 81 Abs. 1 BVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.155/2000 vom

15. März 2001, in: Steuerrevue [StR] 2001, S. 196 = StE 2001 A 24.32 Nr. 4; PHILIP FUNK bzw. DANIEL AESCHBACH, in: MARIANNE KLÖTI-WEBER/DAVE SIEGRIST/DIETER WEBER [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, [Kommentar StG] § 36 N 58 f., § 40 N 103; MARKUS REICH/MARINA ZÜGER/PHILIPP BETSCHART, in: MARTIN ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum BG über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 27 N 50). Der Arbeitnehmeranteil ist demgegenüber kein geschäftsmässig begründeter Aufwand, kann aber wie vom Unselbstständiger- werbenden als persönlicher Abzug i.S.v. § 40 Abs. 1 lit. d StG steuerlich gleichwohl abgezogen werden (Art. 81 Abs. 2 BVG). Die Unterscheidung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil ist von Bedeutung unter anderem für die Bestimmung der Geschäftsverluste, die interkantonale Steuerausscheidung, aber auch für die Ermittlung des beitragspflichtigen AHV-Einkommens (PHILIP FUNK, Kommentar StG, § 36 N 59; REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., Art. 27 N 50).

E. 1.2 Vom Selbstständigerwerbenden getätigte Einkäufe in die

Pensionskasse gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als

100% privat, ein Arbeitgeberanteil kann demgemäss vom Ge-

schäftsgewinn nicht zum Abzug gebracht werden (Urteil des Bun-

desgerichts vom 15. März 2001 [2P.155/2000] insbes. E. 3.b, in: StR

2001, S. 419 = StE 2001 A 24.32 Nr. 4). Dies gilt nach feststehender

Rechtsprechung und Praxis in steuerlicher Hinsicht weiterhin, trotz-

dem das Bundesgericht in sozialversicherungsrechtlicher Angelegen-

heit bereits mit Entscheid vom 13. Mai 2003 (BGE 129 V 293) und

seither wiederholt bestätigter Rechtsprechung (vgl. u.a. BGE 142 V

169, 136 V 16, 133 V 563) erkannt hat, für die Berechnung der

AHV-Beitragspflicht des Selbstständigerwerbenden seien auch

freiwillig geleistete Einkäufe entsprechend dem üblichen hälftigen

Arbeitgeberanteil abzugsfähig. AHV-rechtlicher Normzweck so-

wie die angestrebte Gleichbehandlung Unselbstständig und

2018

Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht

96

Selbstständigerwerbender erforderten und rechtfertigten den von der

bundessteuerrechtlichen Ordnung abweichenden Einkommensbegriff

(BGE 129 V 293 E. 3.2.2.2 f.). Demgegenüber ist die rein steuer-

rechtliche Gleichbehandlung mit dem Unselbstständigerwerbenden

darin zu erblicken, dass der Einkauf von Beitragsjahren zwar vollum-

fänglich als persönlicher Abzug gemäss § 40 Abs. 1 lit. d StG

berücksichtigt wird, jedoch kein Arbeitgeberanteil auszuscheiden

und als Geschäftsaufwand zum Abzug zu bringen ist (vgl. DANIEL

AESCHBACH, Kommentar StG, § 40 N 103; REICH/ZÜGER/

BETSCHART, a.a.O., Art. 27 N 50; Schweizerische Steuerkonferenz,

Vorsorge und Steuern, Anwendungsfall A.3.4.1). Wie es sich mit der

steuerlichen Berücksichtigung eines Arbeitgeberanteils verhält,

wenn das Reglement vorsieht, dass sich der Arbeitgeber an Ein-

käufen des Personals beteiligt, kann an dieser Stelle offenbleiben.

Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor bzw. es wurde keine

solche geltend gemacht.

Dispositiv
  1. 1.1. Selbstständigerwerbende können sich der beruflichen Vorsorge freiwillig anschliessen (Art. 4 und 44 BVG). Diesfalls gelten von den geleisteten Beiträgen die Hälfte als Arbeitgeberbeiträge und kön- 2018 Steuern 95 nen vom Geschäftseinkommen in Abzug gebracht werden (Art. 81 Abs. 1 BVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.155/2000 vom
  2. März 2001, in: Steuerrevue [StR] 2001, S. 196 = StE 2001 A 24.32 Nr. 4; PHILIP FUNK bzw. DANIEL AESCHBACH, in: MARIANNE KLÖTI-WEBER/DAVE SIEGRIST/DIETER WEBER [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, [Kommentar StG] § 36 N 58 f., § 40 N 103; MARKUS REICH/MARINA ZÜGER/PHILIPP BETSCHART, in: MARTIN ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum BG über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 27 N 50). Der Arbeitnehmeranteil ist demgegenüber kein geschäftsmässig begründeter Aufwand, kann aber wie vom Unselbstständiger- werbenden als persönlicher Abzug i.S.v. § 40 Abs. 1 lit. d StG steuerlich gleichwohl abgezogen werden (Art. 81 Abs. 2 BVG). Die Unterscheidung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil ist von Bedeutung unter anderem für die Bestimmung der Geschäftsverluste, die interkantonale Steuerausscheidung, aber auch für die Ermittlung des beitragspflichtigen AHV-Einkommens (PHILIP FUNK, Kommentar StG, § 36 N 59; REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., Art. 27 N 50). 1.2 Vom Selbstständigerwerbenden getätigte Einkäufe in die Pensionskasse gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als 100% privat, ein Arbeitgeberanteil kann demgemäss vom Ge- schäftsgewinn nicht zum Abzug gebracht werden (Urteil des Bun- desgerichts vom 15. März 2001 [2P.155/2000] insbes. E. 3.b, in: StR 2001, S. 419 = StE 2001 A 24.32 Nr. 4). Dies gilt nach feststehender Rechtsprechung und Praxis in steuerlicher Hinsicht weiterhin, trotz- dem das Bundesgericht in sozialversicherungsrechtlicher Angelegen- heit bereits mit Entscheid vom 13. Mai 2003 (BGE 129 V 293) und seither wiederholt bestätigter Rechtsprechung (vgl. u.a. BGE 142 V 169, 136 V 16, 133 V 563) erkannt hat, für die Berechnung der AHV-Beitragspflicht des Selbstständigerwerbenden seien auch freiwillig geleistete Einkäufe entsprechend dem üblichen hälftigen Arbeitgeberanteil abzugsfähig. AHV-rechtlicher Normzweck so- wie die angestrebte Gleichbehandlung Unselbstständig und 2018 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 96 Selbstständigerwerbender erforderten und rechtfertigten den von der bundessteuerrechtlichen Ordnung abweichenden Einkommensbegriff (BGE 129 V 293 E. 3.2.2.2 f.). Demgegenüber ist die rein steuer- rechtliche Gleichbehandlung mit dem Unselbstständigerwerbenden darin zu erblicken, dass der Einkauf von Beitragsjahren zwar vollum- fänglich als persönlicher Abzug gemäss § 40 Abs. 1 lit. d StG berücksichtigt wird, jedoch kein Arbeitgeberanteil auszuscheiden und als Geschäftsaufwand zum Abzug zu bringen ist (vgl. DANIEL AESCHBACH, Kommentar StG, § 40 N 103; REICH/ZÜGER/ BETSCHART, a.a.O., Art. 27 N 50; Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfall A.3.4.1). Wie es sich mit der steuerlichen Berücksichtigung eines Arbeitgeberanteils verhält, wenn das Reglement vorsieht, dass sich der Arbeitgeber an Ein- käufen des Personals beteiligt, kann an dieser Stelle offenbleiben. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor bzw. es wurde keine solche geltend gemacht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.10.2018 AGVE 2018 10

10 BVG-Einkaufsbeiträge

AGVE 2018 - Band 10 2018 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 94 10 BVG-Einkaufsbeiträge Steuerliche Nichtberücksichtigung von BVG-Einkaufsbeiträgen, soweit sie als Geschäftsaufwand verbucht wurden Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 17. Oktober 2018, in Sachen B. gegen KStA und Gemeinderat Y. (WBE.2018.88). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Selbstständigerwerbende können sich der beruflichen Vorsorge freiwillig anschliessen (Art. 4 und 44 BVG). Diesfalls gelten von den geleisteten Beiträgen die Hälfte als Arbeitgeberbeiträge und kön- 2018 Steuern 95 nen vom Geschäftseinkommen in Abzug gebracht werden (Art. 81 Abs. 1 BVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.155/2000 vom

15. März 2001, in: Steuerrevue [StR] 2001, S. 196 = StE 2001 A 24.32 Nr. 4; PHILIP FUNK bzw. DANIEL AESCHBACH, in: MARIANNE KLÖTI-WEBER/DAVE SIEGRIST/DIETER WEBER [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, [Kommentar StG] § 36 N 58 f., § 40 N 103; MARKUS REICH/MARINA ZÜGER/PHILIPP BETSCHART, in: MARTIN ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum BG über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 27 N 50). Der Arbeitnehmeranteil ist demgegenüber kein geschäftsmässig begründeter Aufwand, kann aber wie vom Unselbstständiger- werbenden als persönlicher Abzug i.S.v. § 40 Abs. 1 lit. d StG steuerlich gleichwohl abgezogen werden (Art. 81 Abs. 2 BVG). Die Unterscheidung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil ist von Bedeutung unter anderem für die Bestimmung der Geschäftsverluste, die interkantonale Steuerausscheidung, aber auch für die Ermittlung des beitragspflichtigen AHV-Einkommens (PHILIP FUNK, Kommentar StG, § 36 N 59; REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., Art. 27 N 50). 1.2 Vom Selbstständigerwerbenden getätigte Einkäufe in die Pensionskasse gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als 100% privat, ein Arbeitgeberanteil kann demgemäss vom Ge- schäftsgewinn nicht zum Abzug gebracht werden (Urteil des Bun- desgerichts vom 15. März 2001 [2P.155/2000] insbes. E. 3.b, in: StR 2001, S. 419 = StE 2001 A 24.32 Nr. 4). Dies gilt nach feststehender Rechtsprechung und Praxis in steuerlicher Hinsicht weiterhin, trotz- dem das Bundesgericht in sozialversicherungsrechtlicher Angelegen- heit bereits mit Entscheid vom 13. Mai 2003 (BGE 129 V 293) und seither wiederholt bestätigter Rechtsprechung (vgl. u.a. BGE 142 V 169, 136 V 16, 133 V 563) erkannt hat, für die Berechnung der AHV-Beitragspflicht des Selbstständigerwerbenden seien auch freiwillig geleistete Einkäufe entsprechend dem üblichen hälftigen Arbeitgeberanteil abzugsfähig. AHV-rechtlicher Normzweck so- wie die angestrebte Gleichbehandlung Unselbstständig und 2018 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 96 Selbstständigerwerbender erforderten und rechtfertigten den von der bundessteuerrechtlichen Ordnung abweichenden Einkommensbegriff (BGE 129 V 293 E. 3.2.2.2 f.). Demgegenüber ist die rein steuer- rechtliche Gleichbehandlung mit dem Unselbstständigerwerbenden darin zu erblicken, dass der Einkauf von Beitragsjahren zwar vollum- fänglich als persönlicher Abzug gemäss § 40 Abs. 1 lit. d StG berücksichtigt wird, jedoch kein Arbeitgeberanteil auszuscheiden und als Geschäftsaufwand zum Abzug zu bringen ist (vgl. DANIEL AESCHBACH, Kommentar StG, § 40 N 103; REICH/ZÜGER/ BETSCHART, a.a.O., Art. 27 N 50; Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfall A.3.4.1). Wie es sich mit der steuerlichen Berücksichtigung eines Arbeitgeberanteils verhält, wenn das Reglement vorsieht, dass sich der Arbeitgeber an Ein- käufen des Personals beteiligt, kann an dieser Stelle offenbleiben. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor bzw. es wurde keine solche geltend gemacht.