47 Beschwerdebefugnis/LegitimationBeschwerdebefugnis der (Einwohner-)Gemeinde in Bausachen; Präzisierung der Rechtsprechung bezüglich Beschwerdeführung "pro Bauherrschaft"
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2.1 Gemäss § 42 VRPG ist zur Beschwerde befugt a) wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Ände- rung des Entscheids hat, b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Bundesrecht oder kantonales Recht zur Be- schwerde ermächtigt ist.
E. 2.2 (...)
E. 2.3.1 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kann sich auch eine
(Einwohner-)Gemeinde auf § 42 lit. a VPRG (bzw. früher § 38
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 9. Juli 1968
[aVRPG]) berufen. Gleich wie beim privaten Beschwerdeführer ist
vorausgesetzt, dass sie ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend
machen kann. Die öffentlichen Interessen einer (Einwohner-)Ge-
meinde sind eigene, wenn sie dem spezifischen lokalen Lebens-
bereich entspringen; gemeint sind jene Belange, welche die
Gemeindeeinwohner erheblich anders als die Kantonseinwohner im
Allgemeinen berühren (vgl. AGVE 2016, S. 324; 1989, S. 305 f.;
1988, S. 373; 1986, S. 322; VGE III/98 vom 30. Juni 2017
[WBE.2016.466, WBE.2016.470], S. 5; VGE III/73 vom 31. Mai
2017 [WBE.2017.45], S. 4; VGE III/18 vom 2. März 2009
[WBE.2006.430], S. 4). Zudem ist Gemeinden die Beschwerde-
befugnis nach Massgabe von Art. 89 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 111
Abs. 1 BGG einzuräumen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die
Gemeinde (bzw. der Gemeinderat) in Bausachen nur dann zur Be-
2017
Verwaltungsrechtspflege
265
schwerde befugt, wenn die kantonale Instanz entgegen der gemein-
derätlichen Verfügung eine Baubewilligung erteilt hat - weil dies zu
Veränderungen in der Gemeinde führt, welche der Gemeinderat für
unzulässig hält - (vgl. AGVE 2016, S. 324; 1989, S. 306; 1986,
S. 322; VGE III/111 vom 24. August 2017 [WBE.2017.132], S. 4;
VGE III/98 vom 30. Juni 2017 [WBE.2016.466, WBE.2016.470],
S. 5; VGE III/73 vom 31. Mai 2017 [WBE.2017.45], S. 4; VGE III/5
vom 23. Januar 2014 [WBE.2013.113], S. 3; VGE III/18 vom
2. März 2009 [WBE.2006.430], S. 5; M
ICHAEL
M
ERKER
, Rechts-
mittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-
72 [a]VRPG, Diss., Zürich 1998, § 38 N 206), nicht hingegen, wenn
eine Baubewilligung des Gemeinderats aufgehoben wird, weil dann
die Situation der Gemeinde, wenn der Baugesuchsteller auf ein
Rechtsmittel verzichtet, nicht anders ist, als wenn überhaupt kein
Baugesuch eingereicht worden wäre (AGVE 2016, S. 324 f.; 1989,
S. 306 mit diversen Hinweisen; VGE III/98 vom 30. Juni 2017
[WBE.2016.466, WBE.2016.470], S. 6; VGE III/73 vom 31. Mai
2017 [WBE.2017.45], S. 4 f.; M
ERKER
, a.a.O., § 38 N 206). Begrün-
det wurde letzteres damit, dass selbst wenn die Baubewilligung im
Beschwerdeverfahren erteilt werde, der Gemeinderat keine Mittel
habe, die Ausführung der Baute durchzusetzen; dies hänge völlig
vom Willen des Baugesuchstellers ab (bei dem angenommen werden
könne, dass er selbst ein Rechtsmittel ergreife, wenn er fest
entschlossen sei zu bauen, so dass es in dieser Situation gar keiner ei-
genen Beschwerdelegitimation der Gemeinde bedürfe). Es bleibe
deshalb immer ungewiss, ob die Gemeinde die angestrebten
Auswirkungen ihrer Beschwerde überhaupt erreichen könne. Ausser-
dem habe sie, wenn sie die Bautätigkeit fördern wolle, dies durch
generell anwendbare und wirksame Massnahmen zu tun. Die beson-
ders intensive Unterstützung eines Bauwilligen im Einzelfall - auch
in prozessualer Hinsicht - erfülle diese Voraussetzung nicht; sie sei
nicht allgemein vorgesehen und könne es auch nicht sein, weil dies
darauf hinausliefe, dass die Gemeinde in jedem Fall prozessiere,
wenn sie vor der Beschwerdeinstanz nicht recht erhalten habe, also
letztlich aus reiner Rechthaberei. Zudem bestünde bei derartigem
2017
Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht
266
Handeln im Einzelfall die erhebliche Gefahr objektiv nicht be-
gründbarer Ungleichbehandlung (AGVE 2016, S. 325; 1989, S. 307;
VGE III/73 vom 31. Mai 2017 [WBE.2017.45], S. 5).
An der genannten Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten
(siehe zum Ganzen z.B. auch M
ICHAEL
P
FLÜGER
, Die Legitimation
des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten, Diss., Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 679 f. sowie M
ICHAEL
P
FLÜGER
, Die Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen in der berni-
schen Verwaltungsrechtpflege, in: BVR 2013, S. 220). Eine Aus-
nahme gilt allerdings in Fällen, in denen die Gemeinde "pro Bauherr-
schaft" neben dieser eine Beschwerde erhebt. Ein Verzicht der Bau-
herrschaft auf das Bauvorhaben kann dann nicht angenommen wer-
den (vgl. P
FLÜGER
, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, a.a.O., Rz. 681).
Voraussetzung ist allerdings, dass die (Einwohner-)Gemeinde eine
Verletzung der Gemeindeautonomie geltend macht. In diesen Fällen
ist sie als Trägerin hoheitlicher Gewalt betroffen und auch dann zur
Beschwerde befugt, wenn eine Baubewilligung des Gemeinderats
aufgehoben wird. Ob ihr im betreffenden Bereich tatsächlich
Autonomie zusteht, ist nach konstanter bundesgerichtlicher Recht-
sprechung nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen
Beurteilung (vgl. VGE III/98 vom 30. Juni 2017 [WBE.2016.466,
WBE.2016.470], S. 6 mit Hinweis auf BGE 140 II 380; 135 I 45;
124 I 226; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2015
[1C_465/2015], Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts vom
12. November 2013 [1C_180/2013], Erw. 1.2; Urteil des Bundesge-
richts vom 4. September 2001 [1P.678/2000, 1P.682/2000], Erw. 2c;
ferner: Thurgauische Verwaltungsrechtspflege [TVR] 2016 Nr. 8,
BR 2017, S. 313).
E. 2.3.2 Im konkreten Fall führt nicht nur die Beschwerdeführerin, son- dern auch die Bauherrschaft gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde. Die Beschwerde der Bauherrschaft wird im Parallelver- fahren WBE.2017.128 beurteilt. Die Beschwerde der Beschwerde- führerin richtet sich "pro Bauherrschaft", und die Beschwerde- führerin macht u.a. explizit geltend, die Vorinstanz habe die Gemein- 2017 Verwaltungsrechtspflege 267 deautonomie (§ 106 KV; Art. 50 BV) verletzt. Unter diesen Umstän- den ist die Beschwerdeführerin zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuzulassen (siehe Erw. 2.3.1). Ob ihr im Zusammenhang mit der gerügten Interessenabwägung tatsächlich Autonomie zusteht und falls ja, ob diese durch die Vorinstanz verletzt wurde, ist eine Frage der materiellen Beurteilung.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 03.11.2017 AGVE 2017 47
47 Beschwerdebefugnis/LegitimationBeschwerdebefugnis der (Einwohner-)Gemeinde in Bausachen; Präzisierung der Rechtsprechung bezüglich Beschwerdeführung "pro Bauherrschaft"
AGVE - Archiv 2017 Verwaltungsrechtspflege 263 [...] 47 Beschwerdebefugnis/Legitimation Beschwerdebefugnis der (Einwohner-)Gemeinde in Bausachen; Präzisie- rung der Rechtsprechung bezüglich Beschwerdeführung "pro Bauherr- schaft" 2017 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 264 Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 23. Novem- ber 2017, i.S. Einwohnergemeinde A. gegen Gemeinderat A. und Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Vorinstanzen) sowie B. und C. (Baugesuchsteller) (WBE.2017.138) Aus den Erwägungen 2. 2.1. Gemäss § 42 VRPG ist zur Beschwerde befugt a) wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Ände- rung des Entscheids hat, b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Bundesrecht oder kantonales Recht zur Be- schwerde ermächtigt ist. 2.2. (...) 2.3. 2.3.1. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kann sich auch eine (Einwohner-)Gemeinde auf § 42 lit. a VPRG (bzw. früher § 38 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 9. Juli 1968 [aVRPG]) berufen. Gleich wie beim privaten Beschwerdeführer ist vorausgesetzt, dass sie ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen kann. Die öffentlichen Interessen einer (Einwohner-)Ge- meinde sind eigene, wenn sie dem spezifischen lokalen Lebens- bereich entspringen; gemeint sind jene Belange, welche die Gemeindeeinwohner erheblich anders als die Kantonseinwohner im Allgemeinen berühren (vgl. AGVE 2016, S. 324; 1989, S. 305 f.; 1988, S. 373; 1986, S. 322; VGE III/98 vom 30. Juni 2017 [WBE.2016.466, WBE.2016.470], S. 5; VGE III/73 vom 31. Mai 2017 [WBE.2017.45], S. 4; VGE III/18 vom 2. März 2009 [WBE.2006.430], S. 4). Zudem ist Gemeinden die Beschwerde- befugnis nach Massgabe von Art. 89 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG einzuräumen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Gemeinde (bzw. der Gemeinderat) in Bausachen nur dann zur Be- 2017 Verwaltungsrechtspflege 265 schwerde befugt, wenn die kantonale Instanz entgegen der gemein- derätlichen Verfügung eine Baubewilligung erteilt hat - weil dies zu Veränderungen in der Gemeinde führt, welche der Gemeinderat für unzulässig hält - (vgl. AGVE 2016, S. 324; 1989, S. 306; 1986, S. 322; VGE III/111 vom 24. August 2017 [WBE.2017.132], S. 4; VGE III/98 vom 30. Juni 2017 [WBE.2016.466, WBE.2016.470], S. 5; VGE III/73 vom 31. Mai 2017 [WBE.2017.45], S. 4; VGE III/5 vom 23. Januar 2014 [WBE.2013.113], S. 3; VGE III/18 vom
2. März 2009 [WBE.2006.430], S. 5; M ICHAEL M ERKER, Rechts- mittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38- 72 [a]VRPG, Diss., Zürich 1998, § 38 N 206), nicht hingegen, wenn eine Baubewilligung des Gemeinderats aufgehoben wird, weil dann die Situation der Gemeinde, wenn der Baugesuchsteller auf ein Rechtsmittel verzichtet, nicht anders ist, als wenn überhaupt kein Baugesuch eingereicht worden wäre (AGVE 2016, S. 324 f.; 1989, S. 306 mit diversen Hinweisen; VGE III/98 vom 30. Juni 2017 [WBE.2016.466, WBE.2016.470], S. 6; VGE III/73 vom 31. Mai 2017 [WBE.2017.45], S. 4 f.; M ERKER, a.a.O., § 38 N 206). Begrün- det wurde letzteres damit, dass selbst wenn die Baubewilligung im Beschwerdeverfahren erteilt werde, der Gemeinderat keine Mittel habe, die Ausführung der Baute durchzusetzen; dies hänge völlig vom Willen des Baugesuchstellers ab (bei dem angenommen werden könne, dass er selbst ein Rechtsmittel ergreife, wenn er fest entschlossen sei zu bauen, so dass es in dieser Situation gar keiner ei- genen Beschwerdelegitimation der Gemeinde bedürfe). Es bleibe deshalb immer ungewiss, ob die Gemeinde die angestrebten Auswirkungen ihrer Beschwerde überhaupt erreichen könne. Ausser- dem habe sie, wenn sie die Bautätigkeit fördern wolle, dies durch generell anwendbare und wirksame Massnahmen zu tun. Die beson- ders intensive Unterstützung eines Bauwilligen im Einzelfall - auch in prozessualer Hinsicht - erfülle diese Voraussetzung nicht; sie sei nicht allgemein vorgesehen und könne es auch nicht sein, weil dies darauf hinausliefe, dass die Gemeinde in jedem Fall prozessiere, wenn sie vor der Beschwerdeinstanz nicht recht erhalten habe, also letztlich aus reiner Rechthaberei. Zudem bestünde bei derartigem 2017 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 266 Handeln im Einzelfall die erhebliche Gefahr objektiv nicht be- gründbarer Ungleichbehandlung (AGVE 2016, S. 325; 1989, S. 307; VGE III/73 vom 31. Mai 2017 [WBE.2017.45], S. 5). An der genannten Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten (siehe zum Ganzen z.B. auch M ICHAEL P FLÜGER, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten, Diss., Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 679 f. sowie M ICHAEL P FLÜGER, Die Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen in der berni- schen Verwaltungsrechtpflege, in: BVR 2013, S. 220). Eine Aus- nahme gilt allerdings in Fällen, in denen die Gemeinde "pro Bauherr- schaft" neben dieser eine Beschwerde erhebt. Ein Verzicht der Bau- herrschaft auf das Bauvorhaben kann dann nicht angenommen wer- den (vgl. P FLÜGER, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, a.a.O., Rz. 681). Voraussetzung ist allerdings, dass die (Einwohner-)Gemeinde eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend macht. In diesen Fällen ist sie als Trägerin hoheitlicher Gewalt betroffen und auch dann zur Beschwerde befugt, wenn eine Baubewilligung des Gemeinderats aufgehoben wird. Ob ihr im betreffenden Bereich tatsächlich Autonomie zusteht, ist nach konstanter bundesgerichtlicher Recht- sprechung nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. VGE III/98 vom 30. Juni 2017 [WBE.2016.466, WBE.2016.470], S. 6 mit Hinweis auf BGE 140 II 380; 135 I 45; 124 I 226; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2015 [1C_465/2015], Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts vom
12. November 2013 [1C_180/2013], Erw. 1.2; Urteil des Bundesge- richts vom 4. September 2001 [1P.678/2000, 1P.682/2000], Erw. 2c; ferner: Thurgauische Verwaltungsrechtspflege [TVR] 2016 Nr. 8, BR 2017, S. 313). 2.3.2. Im konkreten Fall führt nicht nur die Beschwerdeführerin, son- dern auch die Bauherrschaft gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde. Die Beschwerde der Bauherrschaft wird im Parallelver- fahren WBE.2017.128 beurteilt. Die Beschwerde der Beschwerde- führerin richtet sich "pro Bauherrschaft", und die Beschwerde- führerin macht u.a. explizit geltend, die Vorinstanz habe die Gemein- 2017 Verwaltungsrechtspflege 267 deautonomie (§ 106 KV; Art. 50 BV) verletzt. Unter diesen Umstän- den ist die Beschwerdeführerin zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuzulassen (siehe Erw. 2.3.1). Ob ihr im Zusammenhang mit der gerügten Interessenabwägung tatsächlich Autonomie zusteht und falls ja, ob diese durch die Vorinstanz verletzt wurde, ist eine Frage der materiellen Beurteilung.