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AGVE 2016 8

Aargau · 2016-06-02 · Deutsch AG

8 Art. 16 ATSG, § 15 Abs. 2 NAV über das Arbeitsverhältnis in derLandwirtschaft AargauBei der Parallelisierung der Einkommen im Falle eines landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisses ist auf die Lohnwerte des jeweiligen Normalarbeitsvertrags abzustellen und nicht auf die LSE-Tabellen. Im KantonAargau...

Erwägungen (2 Absätze)

E. 8 Art. 16 ATSG, § 15 Abs. 2 NAV über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft Aargau Bei der Parallelisierung der Einkommen im Falle eines landwirtschaft- lichen Arbeitsverhältnisses ist auf die Lohnwerte des jeweiligen Normal- arbeitsvertrags abzustellen und nicht auf die LSE-Tabellen. Im Kanton Aargau sind hierfür die Richtlöhne gemäss sozialpartnerschaftlicher Ver- einbarung zwischen dem SBV, dem SBLV und der ABLA massgebend. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 30. Juni 2016, i.S. A.G. gegen Unfallversicherer S. (VBE.2016.104) Aus den Erwägungen 2. 2.1. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkei- ten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Ein- 2016 Sozialversicherungsrecht 73 kommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurück- zuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herab- setzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 326.; 129 V 222 E. 4.4 S. 225). (...) 2.1.1. (...) 2.1.2. (...) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im land- wirtschaftlichen Arbeitsverhältnis im Rahmen der Parallelisierung das konkret erzielte Einkommen mit jenem gemäss NAV und nicht gemäss LSE zu vergleichen (M EYER /R EICHMUTH , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 124 zu Art. 28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] mit Hinweis auf die Rechtsprechung; vgl. Beschwerde S. 5 f.). Weder der Normalarbeitsvertrag des Kantons Aargau über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft vom 24. November 2004 (Stand 1. Januar 2007; SAR 963.372) noch der Muster-Normalar- beitsvertrag gemäss Art. 359, 359a, 360 OR für das landwirtschaft- liche Arbeitsverhältnis in der Schweiz (Empfehlung des Schweizer Bauernverbandes SBV, des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbandes SBLV und der Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände der landw. Arbeitnehmer ABLA, Ausgabe 2013) enthalten jedoch konkrete Lohnangaben. Im Muster-Normalar- beitsvertrag wird in § 15 Abs. 2 vielmehr auf die Lohnrichtlinie von SBV, SBLV und ABLA für familienfremde Arbeitnehmende in der 2016 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 74 Schweizer Landwirtschaft verwiesen. Im Zusammenhang mit dem kantonalen NAV lehnte der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Stellungnahme vom 12. August 2015 (Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Aargau und Schweiz) die Festlegung von konkreten (Mindest-)Löhnen sodann ab und verwies in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die Richtlöhne gemäss so-zialpartnerschaftlicher Vereinbarung zwischen dem SBV, dem SBLV und der ABLA. Diese würden einen Konsens der Branche abbilden (Stellungnahme des Regierungsrates vom

E. 12 August 2015 S. 2). (...) Aufgrund des Dargelegten rechtfertigt es sich somit vorliegend, auf die zwischen dem SBV, dem SBLV und der ABLA festgesetzten Richtlöhne abzustellen, um das branchenübliche Einkommen zu eruieren. (...)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Versicherungsgericht 02.06.2016 AGVE 2016 8

8 Art. 16 ATSG, § 15 Abs. 2 NAV über das Arbeitsverhältnis in derLandwirtschaft AargauBei der Parallelisierung der Einkommen im Falle eines landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisses ist auf die Lohnwerte des jeweiligen Normalarbeitsvertrags abzustellen und nicht auf die LSE-Tabellen. Im KantonAargau...

AGVE - Archiv 2016 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 72 [...] 8 Art. 16 ATSG, § 15 Abs. 2 NAV über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft Aargau Bei der Parallelisierung der Einkommen im Falle eines landwirtschaft- lichen Arbeitsverhältnisses ist auf die Lohnwerte des jeweiligen Normal- arbeitsvertrags abzustellen und nicht auf die LSE-Tabellen. Im Kanton Aargau sind hierfür die Richtlöhne gemäss sozialpartnerschaftlicher Ver- einbarung zwischen dem SBV, dem SBLV und der ABLA massgebend. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 30. Juni 2016, i.S. A.G. gegen Unfallversicherer S. (VBE.2016.104) Aus den Erwägungen 2. 2.1. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkei- ten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Ein- 2016 Sozialversicherungsrecht 73 kommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurück- zuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herab- setzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 326.; 129 V 222 E. 4.4 S. 225). (...) 2.1.1. (...) 2.1.2. (...) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im land- wirtschaftlichen Arbeitsverhältnis im Rahmen der Parallelisierung das konkret erzielte Einkommen mit jenem gemäss NAV und nicht gemäss LSE zu vergleichen (M EYER /R EICHMUTH , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 124 zu Art. 28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] mit Hinweis auf die Rechtsprechung; vgl. Beschwerde S. 5 f.). Weder der Normalarbeitsvertrag des Kantons Aargau über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft vom 24. November 2004 (Stand 1. Januar 2007; SAR 963.372) noch der Muster-Normalar- beitsvertrag gemäss Art. 359, 359a, 360 OR für das landwirtschaft- liche Arbeitsverhältnis in der Schweiz (Empfehlung des Schweizer Bauernverbandes SBV, des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbandes SBLV und der Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände der landw. Arbeitnehmer ABLA, Ausgabe 2013) enthalten jedoch konkrete Lohnangaben. Im Muster-Normalar- beitsvertrag wird in § 15 Abs. 2 vielmehr auf die Lohnrichtlinie von SBV, SBLV und ABLA für familienfremde Arbeitnehmende in der 2016 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 74 Schweizer Landwirtschaft verwiesen. Im Zusammenhang mit dem kantonalen NAV lehnte der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Stellungnahme vom 12. August 2015 (Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Aargau und Schweiz) die Festlegung von konkreten (Mindest-)Löhnen sodann ab und verwies in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die Richtlöhne gemäss so-zialpartnerschaftlicher Vereinbarung zwischen dem SBV, dem SBLV und der ABLA. Diese würden einen Konsens der Branche abbilden (Stellungnahme des Regierungsrates vom

12. August 2015 S. 2). (...) Aufgrund des Dargelegten rechtfertigt es sich somit vorliegend, auf die zwischen dem SBV, dem SBLV und der ABLA festgesetzten Richtlöhne abzustellen, um das branchenübliche Einkommen zu eruieren. (...)