opencaselaw.ch

AGVE 2016 58

Aargau · 2013-03-13 · Deutsch AG

58 Art. 91 ZPO. Berechnung des Streitwerts der Klage auf Bestreitung oderFeststellung des neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 4.1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO).

E. 4.2 Der Kläger hat mit Klage vom 11. März 2013 beantragt, es sei

in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Y (Zahlungsbefehl

vom xxx) festzustellen, dass kein pfändbares Vermögen des Schuld-

ners/Klägers vorhanden sei. Als Streitwert bezeichnete er in der

Klage den ungedeckt gebliebenen Betrag der Forderung der Beklag-

ten von Fr. 1'200'371.86, wie er im Verlustschein im Sinn von

Art. 265 SchKG aufgeführt ist. Die Vorinstanz setzte gestützt darauf

den vom Kläger zu leistenden Kostenvorschuss mit Verfügung vom

13. März 2013 auf Fr. 25'675.00 fest. Mit Verfügung vom 15. März

2013 hob sie diese Verfügung wieder auf und setzte den vom Kläger

zu leistende Kostenvorschuss auf Fr. 1'750.00 fest. Die Beklagten

folgten in ihrem Gesuch um Sicherheit für die Parteientschädigung

vom 21. Oktober 2013 der Auffassung des Klägers betreffend den

Streitwert und beantragten gestützt darauf eine vom Kläger zu

leistende Sicherheit von Fr. 34'000.00 (Nachforderungsrecht aus-

drücklich vorbehalten). Der Kläger revidierte darauf in der Stellung-

2016

Obergericht, Abteilung Zivilgericht

342

nahme vom 3. Dezember 2013 seine Auffassung und erklärte, mit der

Vorinstanz seien der Streitwert auf Fr. 8'337.00 und die Sicherheit für

die Parteientschädigung entsprechend auf Fr. 1'450.00 festzusetzen.

In der Klageantwort vom 11. Februar 2015 schlossen sich die

Beklagten der Auffassung, der Streitwert betrage Fr. 8'337.00 und

nicht Fr. 1'200'371.86, an und begründeten das in der Duplik vom

15. April 2015, während der Kläger in der Replik vom 24. März

2015 wieder auf seine in der Klage geäusserte Auffassung zurück-

kam und erklärte, der Streitwert entspreche dem ungedeckt geblie-

benen Betrag der Forderung der Beklagten von Fr. 1'200'371.86, wie

er im Verlustschein im Sinn von Art. 265 SchKG ausgeführt sei. Die

Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid bei der Festsetzung der

Entscheidgebühr einen Streitwert von Fr. 1'200'371.86 angenommen,

dem Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten dann aber einen

Streitwert von Fr. 8'337.00 zugrunde gelegt. Parteien und Vorinstanz

sind demnach je nach eingenommenem Standpunkt einmal vom

Streitwert von Fr. 1'200'371.86, das andere Mal vom Streitwert von

Fr. 8'337.00 ausgegangen, was nicht angeht. Der Streitwert ist viel-

mehr in einem Prozess für alle seine Funktionen nach der gleichen

Methode, mit den gleichen Grundlagen und damit auch mit dem glei-

chen Resultat zu berechnen, sodass es in einem Prozess grundsätzlich

nur einen Streitwert geben kann (Rickli, Der Streitwert im schwei-

zerischen Zivilprozessrecht, Diss. 2014, N. 225).

E. 4.3 Das Bundesgericht hat in nicht in der amtlichen Sammlung

publizierten Entscheiden erklärt, der Streitwert im ordentlichen

Verfahren betreffend Feststellung oder Bestreitung des neuen Vermö-

gens entspreche der in Betreibung gesetzten Forderung (Entscheid

des Bundesgerichts 5A_650/2013 vom 19. November 2013 E. 1.2).

Dieser Auffassung ist die Lehre teilweise gefolgt (Amonn/Walther,

Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013,

§ 48 N. 44; Vock/Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 2012, S. 103). Weder das Bundesgericht noch

die genannten Autoren haben ihre Auffassung begründet. Richtig ist

sie, wenn der Richter im summarischen Bewilligungsverfahren den

Rechtsvorschlag vollumfänglich bewilligt oder vollumfänglich nicht

2016

Zivilprozessrecht

343

bewilligt und der Gläubiger oder Schuldner im ordentlichen Verfah-

ren auf Feststellung respektive Bestreitung des neuen Vermögens

klagt, weil dann die ganze in Betreibung gesetzte Forderung im Streit

liegt. Ebenfalls richtig ist sie, wenn der Richter im summarischen

Bewilligungsverfahren den Rechtsvorschlag nur teilweise bewilligt

und sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner im ordentlichen

Verfahren auf Feststellung respektive Bestreitung des neuen Vermö-

gens klagen, weil dann ebenfalls die ganze in Betreibung gesetzte

Forderung im Streit liegt. Als nicht richtig erachtet das Obergericht

die Auffassung hingegen, wenn der Richter im summarischen

Bewilligungsverfahren den Rechtsvorschlag nur teilweise bewilligt

und nur entweder der Gläubiger oder der Schuldner im ordentlichen

Verfahren auf Feststellung respektive Bestreitung des neuen Vermö-

gens klagt, weil in diesem Fall nur noch die Differenz zwischen dem

im summarischen Verfahren festgestellten neuen Vermögen und dem

im ordentlichen Verfahren gestellten Begehren im Streit liegt. Das

folgt daraus, dass der Richter im ordentlichen Verfahren zufolge der

Geltung der Dispositionsmaxime an die Begehren des Klägers

gebunden ist und nicht zu dessen Ungunsten über den Entscheid im

summarischen Verfahren hinausgehen darf (Gut/Rajower/ Sonnen-

moser, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, AJP 1998

S. 537; Fürstenberger, Einrede des mangelnden und Feststellung

neuen Vermögens nach revidiertem Schuldbetreibungs- und Kon-

kursgesetz, Diss. 1999, S. 102 f., 111). Wie im Rechtsmittelverfahren

gilt das Verbot der reformatio in peius; insofern gleicht das ordent-

liche Verfahren im Verhältnis zum summarischen Verfahren einem

Rechtsmittel (Fürstenberger, a.a.O., S. 99, 103; BGE 134 III 528

E. 1.3).

E. 4.4 Die Vorinstanz hat im summarischen Verfahren neues Vermö-

gen des Klägers von Fr. 8'337.00 festgestellt. Da nur der Kläger im

ordentlichen Verfahren auf Bestreitung des neuen Vermögens geklagt

hat, lag einzig dieser Betrag im Streit, sodass der Streitwert

Fr. 8'337.00 beträgt. Daran vermag entgegen der Auffassung des

Klägers nichts zu ändern, dass die Vorinstanz im angefochtenen

Entscheid den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 1'192'964.86 be-

2016

Obergericht, Abteilung Zivilgericht

344

willigt hat, da dieser im summarischen Verfahren bereits im Umfang

von Fr. 1'192'034.80 bewilligt worden ist und somit auch dies-

bezüglich im Verhältnis zur in Betreibung gesetzten Forderung von

1'200'371.86 nur noch Fr. 8'337.00 im Streit lagen. Die Vorinstanz

hat folglich entgegen der Auffassung des Klägers kein Recht verletzt,

indem sie ihm unter der Annahme eines Streitwerts von Fr. 8'337.00

die Prozesskosten auferlegt hat mit der Begründung, weil neues

Vermögen im Umfang von Fr. 7'407.00 festgestellt worden sei, habe

er nur zu rund 10 % obsiegt. Recht verletzt hat die Vorinstanz

dagegen bei der Festsetzung der Entscheidgebühr, weil sie diese zu

Unrecht aufgrund des Streitwerts von Fr. 1'200'371.86 festgesetzt hat

und es willkürlich ist, bei der Bemessung der Entscheidgebühr von

einem Streitwert von Fr. 1'200'371.86 auszugehen, beim Entscheid

über die Verlegung der Prozesskosten dagegen einen Streitwert von

Fr. 8'337.00 anzunehmen (Rickli, a.a.O., N. 225). Die Entscheid-

gebühr ist daher nach dem Streitwert von Fr. 8'337.00 tarifgemäss

auf Fr. 1'750.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 VKD). Da der Kläger diesen

Betrag bereits mit dem Kostenvorschuss in Raten bezahlt hat, ist ihm

die Entscheidgebühr nicht mehr im Rahmen der von der Vorinstanz

in der Erwägung 5.2 bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege

einstweilen vorzumerken.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Zivilkammern 04.03.2015 AGVE 2016 58 Argovie Obergericht Zivilkammern 04.03.2015 AGVE 2016 58 Argovia Obergericht Zivilkammern 04.03.2015 AGVE 2016 58

58 Art. 91 ZPO. Berechnung des Streitwerts der Klage auf Bestreitung oderFeststellung des neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG.

AGVE - Archiv 2016 Zivilprozessrecht 341 58 Art. 91 ZPO. Berechnung des Streitwerts der Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 16. März 2016 (ZOR.2015.102). Aus den Erwägungen 4. 4.1. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). 4.2. Der Kläger hat mit Klage vom 11. März 2013 beantragt, es sei in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Y (Zahlungsbefehl vom xxx) festzustellen, dass kein pfändbares Vermögen des Schuld- ners/Klägers vorhanden sei. Als Streitwert bezeichnete er in der Klage den ungedeckt gebliebenen Betrag der Forderung der Beklag- ten von Fr. 1'200'371.86, wie er im Verlustschein im Sinn von Art. 265 SchKG aufgeführt ist. Die Vorinstanz setzte gestützt darauf den vom Kläger zu leistenden Kostenvorschuss mit Verfügung vom

13. März 2013 auf Fr. 25'675.00 fest. Mit Verfügung vom 15. März 2013 hob sie diese Verfügung wieder auf und setzte den vom Kläger zu leistende Kostenvorschuss auf Fr. 1'750.00 fest. Die Beklagten folgten in ihrem Gesuch um Sicherheit für die Parteientschädigung vom 21. Oktober 2013 der Auffassung des Klägers betreffend den Streitwert und beantragten gestützt darauf eine vom Kläger zu leistende Sicherheit von Fr. 34'000.00 (Nachforderungsrecht aus- drücklich vorbehalten). Der Kläger revidierte darauf in der Stellung- 2016 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 342 nahme vom 3. Dezember 2013 seine Auffassung und erklärte, mit der Vorinstanz seien der Streitwert auf Fr. 8'337.00 und die Sicherheit für die Parteientschädigung entsprechend auf Fr. 1'450.00 festzusetzen. In der Klageantwort vom 11. Februar 2015 schlossen sich die Beklagten der Auffassung, der Streitwert betrage Fr. 8'337.00 und nicht Fr. 1'200'371.86, an und begründeten das in der Duplik vom

15. April 2015, während der Kläger in der Replik vom 24. März 2015 wieder auf seine in der Klage geäusserte Auffassung zurück- kam und erklärte, der Streitwert entspreche dem ungedeckt geblie- benen Betrag der Forderung der Beklagten von Fr. 1'200'371.86, wie er im Verlustschein im Sinn von Art. 265 SchKG ausgeführt sei. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid bei der Festsetzung der Entscheidgebühr einen Streitwert von Fr. 1'200'371.86 angenommen, dem Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten dann aber einen Streitwert von Fr. 8'337.00 zugrunde gelegt. Parteien und Vorinstanz sind demnach je nach eingenommenem Standpunkt einmal vom Streitwert von Fr. 1'200'371.86, das andere Mal vom Streitwert von Fr. 8'337.00 ausgegangen, was nicht angeht. Der Streitwert ist viel- mehr in einem Prozess für alle seine Funktionen nach der gleichen Methode, mit den gleichen Grundlagen und damit auch mit dem glei- chen Resultat zu berechnen, sodass es in einem Prozess grundsätzlich nur einen Streitwert geben kann (Rickli, Der Streitwert im schwei- zerischen Zivilprozessrecht, Diss. 2014, N. 225). 4.3. Das Bundesgericht hat in nicht in der amtlichen Sammlung publizierten Entscheiden erklärt, der Streitwert im ordentlichen Verfahren betreffend Feststellung oder Bestreitung des neuen Vermö- gens entspreche der in Betreibung gesetzten Forderung (Entscheid des Bundesgerichts 5A_650/2013 vom 19. November 2013 E. 1.2). Dieser Auffassung ist die Lehre teilweise gefolgt (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 48 N. 44; Vock/Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2012, S. 103). Weder das Bundesgericht noch die genannten Autoren haben ihre Auffassung begründet. Richtig ist sie, wenn der Richter im summarischen Bewilligungsverfahren den Rechtsvorschlag vollumfänglich bewilligt oder vollumfänglich nicht 2016 Zivilprozessrecht 343 bewilligt und der Gläubiger oder Schuldner im ordentlichen Verfah- ren auf Feststellung respektive Bestreitung des neuen Vermögens klagt, weil dann die ganze in Betreibung gesetzte Forderung im Streit liegt. Ebenfalls richtig ist sie, wenn der Richter im summarischen Bewilligungsverfahren den Rechtsvorschlag nur teilweise bewilligt und sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner im ordentlichen Verfahren auf Feststellung respektive Bestreitung des neuen Vermö- gens klagen, weil dann ebenfalls die ganze in Betreibung gesetzte Forderung im Streit liegt. Als nicht richtig erachtet das Obergericht die Auffassung hingegen, wenn der Richter im summarischen Bewilligungsverfahren den Rechtsvorschlag nur teilweise bewilligt und nur entweder der Gläubiger oder der Schuldner im ordentlichen Verfahren auf Feststellung respektive Bestreitung des neuen Vermö- gens klagt, weil in diesem Fall nur noch die Differenz zwischen dem im summarischen Verfahren festgestellten neuen Vermögen und dem im ordentlichen Verfahren gestellten Begehren im Streit liegt. Das folgt daraus, dass der Richter im ordentlichen Verfahren zufolge der Geltung der Dispositionsmaxime an die Begehren des Klägers gebunden ist und nicht zu dessen Ungunsten über den Entscheid im summarischen Verfahren hinausgehen darf (Gut/Rajower/ Sonnen- moser, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, AJP 1998 S. 537; Fürstenberger, Einrede des mangelnden und Feststellung neuen Vermögens nach revidiertem Schuldbetreibungs- und Kon- kursgesetz, Diss. 1999, S. 102 f., 111). Wie im Rechtsmittelverfahren gilt das Verbot der reformatio in peius; insofern gleicht das ordent- liche Verfahren im Verhältnis zum summarischen Verfahren einem Rechtsmittel (Fürstenberger, a.a.O., S. 99, 103; BGE 134 III 528 E. 1.3). 4.4. Die Vorinstanz hat im summarischen Verfahren neues Vermö- gen des Klägers von Fr. 8'337.00 festgestellt. Da nur der Kläger im ordentlichen Verfahren auf Bestreitung des neuen Vermögens geklagt hat, lag einzig dieser Betrag im Streit, sodass der Streitwert Fr. 8'337.00 beträgt. Daran vermag entgegen der Auffassung des Klägers nichts zu ändern, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 1'192'964.86 be- 2016 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 344 willigt hat, da dieser im summarischen Verfahren bereits im Umfang von Fr. 1'192'034.80 bewilligt worden ist und somit auch dies- bezüglich im Verhältnis zur in Betreibung gesetzten Forderung von 1'200'371.86 nur noch Fr. 8'337.00 im Streit lagen. Die Vorinstanz hat folglich entgegen der Auffassung des Klägers kein Recht verletzt, indem sie ihm unter der Annahme eines Streitwerts von Fr. 8'337.00 die Prozesskosten auferlegt hat mit der Begründung, weil neues Vermögen im Umfang von Fr. 7'407.00 festgestellt worden sei, habe er nur zu rund 10 % obsiegt. Recht verletzt hat die Vorinstanz dagegen bei der Festsetzung der Entscheidgebühr, weil sie diese zu Unrecht aufgrund des Streitwerts von Fr. 1'200'371.86 festgesetzt hat und es willkürlich ist, bei der Bemessung der Entscheidgebühr von einem Streitwert von Fr. 1'200'371.86 auszugehen, beim Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten dagegen einen Streitwert von Fr. 8'337.00 anzunehmen (Rickli, a.a.O., N. 225). Die Entscheid- gebühr ist daher nach dem Streitwert von Fr. 8'337.00 tarifgemäss auf Fr. 1'750.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 VKD). Da der Kläger diesen Betrag bereits mit dem Kostenvorschuss in Raten bezahlt hat, ist ihm die Entscheidgebühr nicht mehr im Rahmen der von der Vorinstanz in der Erwägung 5.2 bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorzumerken.