54 Art. 279 ZPOArt. 279 ZPO betreffend Genehmigung von Scheidungsvereinbarungenfindet keine Anwendung auf diejenigen Materien, die wie die Kinderbelange der Parteidisposition entzogen sind.
Sachverhalt
Im erstinstanzlichen Scheidungsurteil sprach das Gerichtspräsi- dium X die Scheidung aus und erledigte das Verfahren mit Bezug auf alle Scheidungsnebenfolgen, d.h. auch die Kinderbelange (elterli- che Sorge und Unterhalt), durch Genehmigung zweier von den Par- teien geschlossener Konventionen. Aus den Erwägungen 3.2.2. Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Scheidungsgericht eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon 2015 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 310 überzeugt hat, dass die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, voll- ständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Art. 279 ZPO fin- det allerdings keine Anwendung auf diejenigen Materien, welche der Parteidisposition entzogen sind, d.h. die Kinderbelange. Der Verweis der Vorinstanz auf die betreffende Gesetzesbestimmung ist insofern unzutreffend. Vereinbarungen der Eltern hinsichtlich der Kinderbe- lange sind nur als Anregungen für eine gerichtliche Regelung zu be- trachten, die vom Gericht auf ihre Übereinstimmung mit dem Kindeswohl zu überprüfen sind (Siehr/Bähler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 1c zu Art. 279 ZPO; Stein-Wigger, in: Schwenzer, FamKommen- tar Scheidung, Bd. II, Bern 2011, N. 20 zu Art. 279 ZPO; Sutter- Somm/Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 7 zu Art. 279 ZPO). Bei seinem Entscheid über die Kinderbelange hat das Scheidungsgericht alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände zu beachten. Dabei hat es auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern sowie, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes Rücksicht zu nehmen (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Der gemeinsame Antrag der Eltern ist sowohl nach den Umständen seiner Entstehung wie auch der Gewährleistung des Kindeswohles zu verifizieren (Breitschmid, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N. 23 zu Art. 133 ZGB). In der Praxis werden aber die Gerichte einem gemeinsamen Antrag der Parteien zumeist folgen, ist doch in der Regel davon auszugehen, dass das Kindeswohl am besten gewahrt ist, wenn die Eltern übereinstimmende Anträge stellen. Wird der Antrag der Eltern durch die Äusserungen des Kindes gestützt und liegen keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor, wird das Gericht daher dem Antrag regelmässig entsprechen, ohne weitere Abklärungen zu treffen (Büchler/Wirz, in: Schwenzer, FamKommentar Scheidung, Bd. I, Bern 2011, N. 13 zu Art. 133 ZGB; Büchler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter vom 11. August 2014, Rz. 36; Stein-Wigger, a.a.O., N. 21 zu Art. 279 ZPO).
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Aargau Obergericht Zivilkammern 01.06.2015 AGVE 2015 54 Argovie Obergericht Zivilkammern 01.06.2015 AGVE 2015 54 Argovia Obergericht Zivilkammern 01.06.2015 AGVE 2015 54
54 Art. 279 ZPOArt. 279 ZPO betreffend Genehmigung von Scheidungsvereinbarungenfindet keine Anwendung auf diejenigen Materien, die wie die Kinderbelange der Parteidisposition entzogen sind.
AGVE - Archiv 2015 Zivilprozessrecht 309 54 Art. 279 ZPO Art. 279 ZPO betreffend Genehmigung von Scheidungsvereinbarungen findet keine Anwendung auf diejenigen Materien, die wie die Kinderbe- lange der Parteidisposition entzogen sind. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 30. Juni 2015 i.S. M. gegen T. (ZOR.2015.33). Sachverhalt Im erstinstanzlichen Scheidungsurteil sprach das Gerichtspräsi- dium X die Scheidung aus und erledigte das Verfahren mit Bezug auf alle Scheidungsnebenfolgen, d.h. auch die Kinderbelange (elterli- che Sorge und Unterhalt), durch Genehmigung zweier von den Par- teien geschlossener Konventionen. Aus den Erwägungen 3.2.2. Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Scheidungsgericht eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon 2015 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 310 überzeugt hat, dass die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, voll- ständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Art. 279 ZPO fin- det allerdings keine Anwendung auf diejenigen Materien, welche der Parteidisposition entzogen sind, d.h. die Kinderbelange. Der Verweis der Vorinstanz auf die betreffende Gesetzesbestimmung ist insofern unzutreffend. Vereinbarungen der Eltern hinsichtlich der Kinderbe- lange sind nur als Anregungen für eine gerichtliche Regelung zu be- trachten, die vom Gericht auf ihre Übereinstimmung mit dem Kindeswohl zu überprüfen sind (Siehr/Bähler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 1c zu Art. 279 ZPO; Stein-Wigger, in: Schwenzer, FamKommen- tar Scheidung, Bd. II, Bern 2011, N. 20 zu Art. 279 ZPO; Sutter- Somm/Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 7 zu Art. 279 ZPO). Bei seinem Entscheid über die Kinderbelange hat das Scheidungsgericht alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände zu beachten. Dabei hat es auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern sowie, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes Rücksicht zu nehmen (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Der gemeinsame Antrag der Eltern ist sowohl nach den Umständen seiner Entstehung wie auch der Gewährleistung des Kindeswohles zu verifizieren (Breitschmid, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N. 23 zu Art. 133 ZGB). In der Praxis werden aber die Gerichte einem gemeinsamen Antrag der Parteien zumeist folgen, ist doch in der Regel davon auszugehen, dass das Kindeswohl am besten gewahrt ist, wenn die Eltern übereinstimmende Anträge stellen. Wird der Antrag der Eltern durch die Äusserungen des Kindes gestützt und liegen keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor, wird das Gericht daher dem Antrag regelmässig entsprechen, ohne weitere Abklärungen zu treffen (Büchler/Wirz, in: Schwenzer, FamKommentar Scheidung, Bd. I, Bern 2011, N. 13 zu Art. 133 ZGB; Büchler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter vom 11. August 2014, Rz. 36; Stein-Wigger, a.a.O., N. 21 zu Art. 279 ZPO).