52 Art. 99 ZPOSicherheit für Parteientschädigung: Keine Anwendung von Art. 99 Abs. 1lit. a ZPO, wenn es sich bei der klagenden Partei um den Angehörigen eines Vertragsstaates des Haager Übereinkommens betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12) handelt und sie in einem der Vertragsstaaten ihrenWohnsitz...
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Aargau Obergericht Zivilkammern 01.04.2015 AGVE 2015 52 Argovie Obergericht Zivilkammern 01.04.2015 AGVE 2015 52 Argovia Obergericht Zivilkammern 01.04.2015 AGVE 2015 52
52 Art. 99 ZPOSicherheit für Parteientschädigung: Keine Anwendung von Art. 99 Abs. 1lit. a ZPO, wenn es sich bei der klagenden Partei um den Angehörigen eines Vertragsstaates des Haager Übereinkommens betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12) handelt und sie in einem der Vertragsstaaten ihrenWohnsitz...
AGVE - Archiv 2015 Zivilprozessrecht 307 52 Art. 99 ZPO Sicherheit für Parteientschädigung: Keine Anwendung von Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO, wenn es sich bei der klagenden Partei um den Angehörigen ei- nes Vertragsstaates des Haager Übereinkommens betreffend Zivilprozess- recht (SR 0.274.12) handelt und sie in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz hat Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 21. April 2015, i.S. Z. gegen X AG (ZVE.2014.25). Aus den Erwägungen 10. Die Beklagte hat in der Berufungsantwort die Sicherstellung ih- rer zweitinstanzlichen Parteikosten durch den Kläger nach Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO verlangt, wonach die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leis- ten hat, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat. Die- ses Gesuch ist ohne Weiteres abzuweisen, denn Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO darf dort nicht zur Anwendung gelangen, wo dies auf eine nach Art. 17 Abs. 1 des Haager Übereinkommens betreffend Zivilprozess- recht (SR 0.274.12) unzulässige Ausländerdiskriminierung hinaus- liefe. Nach besagtem Art. 17 Abs. 1 darf Angehörigen eines der Ver- tragsstaaten, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat als Kläger oder 2015 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 308 Intervenienten auftreten und sie in irgendeinem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben (so der Kläger), wegen der Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden (vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 20 f. zu Art. 99 ZPO).