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AGVE 2015 49

Aargau · 2015-09-05 · Deutsch AG

49 Art. 285 ZGBDie Höhe des Kinderunterhalts bemisst sich nicht nach einem bestimmtenProzentsatz der Einkommen seiner unterhaltspflichtigen Eltern, sondern- unter Berücksichtigung der konkreten Situation - nach den Ansätzengemäss den obergerichtlichen Empfehlungen für die Bemessung vonUnterhaltsbeiträgen...

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49 Art. 285 ZGBDie Höhe des Kinderunterhalts bemisst sich nicht nach einem bestimmtenProzentsatz der Einkommen seiner unterhaltspflichtigen Eltern, sondern- unter Berücksichtigung der konkreten Situation - nach den Ansätzengemäss den obergerichtlichen Empfehlungen für die Bemessung vonUnterhaltsbeiträgen...

AGVE - Archiv 2015 Zivilrecht 297 49 Art. 285 ZGB Die Höhe des Kinderunterhalts bemisst sich nicht nach einem bestimmten Prozentsatz der Einkommen seiner unterhaltspflichtigen Eltern, sondern

- unter Berücksichtigung der konkreten Situation - nach den Ansätzen gemäss den obergerichtlichen Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (XKS.2005.2). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 7. September 2015 in Sachen K.P. gegen R.P. (ZSU.2015.61). Aus den Erwägungen 6.2.2. Das Gesetz schreibt dem Gericht keine bestimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor (BGE 128 III 414 f. Erw. 3.2.2). Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen des Kin- des sowie der Lebenshaltung und Leistungsfähigkeit der Eltern (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Nach der Praxis des aargauischen Oberge- richts wird der Kinderunterhalt nicht nach der Prozentregel festge- legt. Vielmehr richtet er sich grundsätzlich - d.h. unter Berücksichti- gung der konkreten Situation des Kindes (BGE 120 II 291 Erw. 3b/bb; BGE 5A_1017/2014 Erw. 4.1) - nach den Ansätzen gemäss den obergerichtlichen Empfehlungen für die Bemessung von Unter- haltsbeiträgen für Kinder (XKS.2005.2). Die aufgeführten Ansätze gelten für sogenannt durchschnittliche finanzielle Verhältnisse mit ei- nem monatlichen Nettoeinkommen der Kindseltern bzw. des unter- haltspflichtigen Elternteils von aufindexiert ca. Fr. 8'000.00 (Ziff. B.1./1.1. der Unterhaltsempfehlungen). Bei einer Pauschalisie- rung des Bedarfs, wie sie in den Unterhaltsempfehlungen vorgenom- men wird, sind sodann die sich durch die konkreten Gegebenheiten aufdrängenden Anpassungen vorzunehmen (vgl. Wullschleger, in: FamKommentar Scheidung, Bern 2010, 2. Aufl., N. 15 zu Art. 285 ZGB). Zum Bedarf gehören auch allfällige Fremdbetreuungskosten (Unterhaltsempfehlungen Ziffer III.B.1.1; Wullschleger, a.a.O.). Da 2015 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 298 das Kind auf eine den Verhältnissen der Eltern entsprechende Erzie- hung und Lebensstellung Anspruch hat, sind bei einer besonders ho- hen Lebenshaltung der Eltern auch die Bedürfnisse des Kindes höher zu veranschlagen. Allerdings kann aus einem besonders hohen Einkommen der Kindeseltern nicht einfach ein Anspruch auf eine be- sondere hohe Lebensstellung des Kindes und damit auf einen beson- ders hohen Unterhaltsbeitrag abgeleitet werden. Der Unterhaltsbei- trag für das Kind ist jedenfalls nicht linear nach der finanziellen Leistungskraft der Eltern, ohne jeden Bezug zur konkreten Situation des Kindes, zu bemessen (BGE 120 II 291 Erw. 3b/bb; BGE 5A_115/2011 Erw. 2.3). Nach in der Lehre vertretener Auffas- sung (Breitschmid, in: Basler Kommentar zum ZGB [BSK-ZGB], Basel 2014, 5. Aufl., N. 23 zu Art. 285 ZGB) soll bei Fehlen beson- derer Umstände aus erzieherischen Gründen von den Bedarfszahlen einschlägiger Richtlinien um nicht mehr als 25 % nach oben abgewi- chen werden. Vom Bedarf sind die Kinderzulagen abzuziehen, da diese die Abhängigkeit des Kindes vom Beitrag, den ihm die Eltern schulden, vermindern (BGE 137 III 64 Erw. 4.2.3).