VII. Sozialhilfe36 Sozialhilfe; WohnungIm Anwendungsbereich der SKOS-Richtlinien besteht nach längerer Unterbringung in einer Notunterkunft der Gemeinde (vorliegend fünf Monate) mit erfolglosen Suchbemühungen der unterstützten Person ein Anspruch auf Vermittlung von Wohnraum, in welchem eine selbstständigeHaushaltsführung...
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 03.08.2014 AGVE 2014 36
VII. Sozialhilfe36 Sozialhilfe; WohnungIm Anwendungsbereich der SKOS-Richtlinien besteht nach längerer Unterbringung in einer Notunterkunft der Gemeinde (vorliegend fünf Monate) mit erfolglosen Suchbemühungen der unterstützten Person ein Anspruch auf Vermittlung von Wohnraum, in welchem eine selbstständigeHaushaltsführung...
AGVE - Archiv 2014 Sozialhilfe 203 VII. Sozialhilfe 36 Sozialhilfe; Wohnung Im Anwendungsbereich der SKOS-Richtlinien besteht nach längerer Un- terbringung in einer Notunterkunft der Gemeinde (vorliegend fünf Mo- nate) mit erfolglosen Suchbemühungen der unterstützten Person ein An- spruch auf Vermittlung von Wohnraum, in welchem eine selbstständige Haushaltsführung ermöglicht wird. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 20. August 2014 in Sachen A. gegen Beschwerdestelle SPG und Sozialkommission B. (WBE.2014.3). Aus den Erwägungen 2.4. 2.4.1. Die Notunterkunft, welche dem Beschwerdeführer von der Ge- meinde zur Verfügung gestellt wurde, war ein Zimmer ohne direktes Tageslicht und nur mit gemeinschaftlich nutzbaren sanitären Anlagen ausgestattet. Diese Notunterkunft befindet sich in einer (Lager-) Ge- werbehalle einer Baufirma und verfügt nur über ein Fenster in den Lagerraum. Die Halle hat kleine Oblichter. Das Zimmer ist klein und war auch nach Darstellung der Sozialen Dienste der Gemeinde B. als Übergangslösung gedacht. Der Beschwerdeführer lebte zum Zeit- punkt der Unterzeichnung des Mietvertrages bereits rund fünf Mo- nate in dieser Notunterkunft. 2.4.2. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf ein menschenwürdi- ges Obdach, in welchem den Grundbedürfnissen nach Bewegung, Luft, Licht, Wärme, Schlaf, Körperhygiene und privater Rückzugs- möglichkeit nachgegangen werden kann. So gehören insbesondere angemessene Beleuchtung und Belüftung zum Kernbestand einer 2014 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 204 menschenwürdigen Unterbringung. Vorübergehend ist es jedoch zulässig, jemanden in einem nur künstlich belüfteten und beleuchte- ten Raum unterzubringen (vgl. K ATHRIN A MSTUTZ , Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Bern 2002, S. 218 f.). Des Weiteren gehören zur unerlässlichen Grundausstattung einer menschenwürdigen Unter- kunft sanitäre Einrichtungen (vgl. dies., a.a.O., S. 222 f.). Ob eine Unterkunft zumutbar ist, bemisst sich nach den konkreten Umstän- den im Einzelfall, wobei auch die Dauer der Notlage von Relevanz ist (vgl. C LAUDIA H ÄNZI , Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 370). Mit zunehmender Dauer einer materiellen Notlage verdichtet sich der Anspruch auf Obdach zu einem Recht auf Zuteilung bzw. Vermittlung eines men- schenwürdigen Wohnraums, in welchem eine selbstständige Haus- haltsführung ermöglicht wird (vgl. A MSTUTZ , a.a.O., S. 236). Auch wenn an Notunterkünfte geringere Anforderungen gestellt werden dürfen, muss die Würde des Betroffenen gewahrt bleiben (vgl. J ÖRG P AUL M ÜLLER /M ARKUS S CHEFER , Grundrechte in der Schweiz,
4. Auflage, Bern 2008, S. 775). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdestelle SPG war dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, über einen weiteren längeren Zeitraum in der Notunterkunft zu wohnen. Diese Notunter- kunft ist auf längere Sicht kein zumutbares Logis. Der Beschwer- deführer lebte bereits fünf Monate darin und suchte während dieser Zeit mit Unterstützung der Sozialbehörde erfolglos nach einer günsti- gen, angemessenen Unterkunft. Nach fünf Monaten in der Notunter- kunft ohne Aussicht auf eine Veränderung der Situation ist ein treuwidriges Verhalten des Beschwerdeführers fraglich.