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AGVE 2013 7

Aargau · 2013-02-02 · Deutsch AG

7 Art. 5 MVGAdäquanzprüfung in der MilitärversicherungDie Prüfung der Adäquanz erfolgt bei psychischen Erkrankungen, welchewährend der Dienstzeit und ohne Zusammenhang mit dem Unfall in Erscheinung getreten sind nach der allgemeinen Adäquanzformel. Es findetkeine analoge Anwendung der bundesgerichtlichen...

Erwägungen (3 Absätze)

E. 7 Art. 5 MVG Adäquanzprüfung in der Militärversicherung Die Prüfung der Adäquanz erfolgt bei psychischen Erkrankungen, welche während der Dienstzeit und ohne Zusammenhang mit dem Unfall in Er- scheinung getreten sind nach der allgemeinen Adäquanzformel. Es findet keine analoge Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 115 V 133) zu den psychischen Beschwerden nach einem Unfall statt. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 28. Februar 2013 in Sachen H.H. gegen S. Militärversicherung (VBE.2012.197). 2013 Sozialversicherungsrecht 47 Aus den Erwägungen

E. 9.1 (...)

E. 9.2 (...) Die Militärversicherung haftet sowohl für Gesundheitsschäden infolge von Unfall als auch Krankheit. Die Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 knüpft hingegen stets an einem (objektiv erfassba- ren) Unfallereignis an und auch die übrigen Kriterien zur Adäquanz bei Unfällen im mittleren Bereich beziehen sich weitgehend auf Um- stände im Zusammenhang mit einem Unfallereignis. Eine analoge Anwendung dieser Rechtsprechung auf psychische Erkrankungen, welche während der Dienstzeit und ohne Zusammenhang mit einem Unfall in Erscheinung getreten sind, erscheint daher nicht sachge- recht. Im Übrigen trägt eine solche Adäquanzprüfung auch dem hier anwendbaren Art. 5 MVG, welcher eine Adäquanzvermutung und da- mit Beweisprivilegierung zu Gunsten der versicherten Person bein- haltet, ungenügend Rechnung. Aufgrund dessen ist die Adäquanz nach der allgemein gültigen Definition zu prüfen. Das heisst, es ist zu fragen, ob nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge- meinen Lebenserfahrung ein Ereignis geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen und ob der Eintritt dieses Erfolges durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint. Die Frage nach der adäquaten Kausalität ist dabei eine Rechtsfrage (J ÜRG M AESCHI , Kommentar zum MVG, Bern 2000, N. 26 zu Art. 5 bis 7), welche primär juristischer Natur ist (J ÜRG M AESCHI , a.a.O., N. 44 zu Art. 5 bis 7). Dabei ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse jedoch auf die Mitwirkung des Arztes angewiesen (J ÜRG M AESCHI , a.a.O., N. 44 zu Art. 5 bis 7). Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass sich ein Psychiater zur Frage einer allfälligen Verschlechterung während der Dienstzeit, über die Bedeutung der verschiedenen Scha- densursachen sowie über Art, Umfang und Dauer der Verschlimme- rung (Status quo sine vel ante) zu äussern hat (J ÜRG M AESCHI , 2013 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 48 a.a.O., N. 46 zu Art. 5 bis 7). Erst wenn diese Gegebenheiten geklärt sind, kann (aus rechtlicher Sicht) überprüft werden, ob die Adäquanz, wie sie oben erläutert wurde, zu bejahen ist. Bejahendenfalls stünde sodann die Möglichkeit offen, die gesetzlich statuierte Adäquanzver- mutung mit dem Beweisgrad der Sicherheit zu widerlegen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Versicherungsgericht 02.02.2013 AGVE 2013 7

7 Art. 5 MVGAdäquanzprüfung in der MilitärversicherungDie Prüfung der Adäquanz erfolgt bei psychischen Erkrankungen, welchewährend der Dienstzeit und ohne Zusammenhang mit dem Unfall in Erscheinung getreten sind nach der allgemeinen Adäquanzformel. Es findetkeine analoge Anwendung der bundesgerichtlichen...

AGVE - Archiv 2013 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 46 [...] 7 Art. 5 MVG Adäquanzprüfung in der Militärversicherung Die Prüfung der Adäquanz erfolgt bei psychischen Erkrankungen, welche während der Dienstzeit und ohne Zusammenhang mit dem Unfall in Er- scheinung getreten sind nach der allgemeinen Adäquanzformel. Es findet keine analoge Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 115 V 133) zu den psychischen Beschwerden nach einem Unfall statt. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 28. Februar 2013 in Sachen H.H. gegen S. Militärversicherung (VBE.2012.197). 2013 Sozialversicherungsrecht 47 Aus den Erwägungen 9. 9.1. (...) 9.2. (...) Die Militärversicherung haftet sowohl für Gesundheitsschäden infolge von Unfall als auch Krankheit. Die Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 knüpft hingegen stets an einem (objektiv erfassba- ren) Unfallereignis an und auch die übrigen Kriterien zur Adäquanz bei Unfällen im mittleren Bereich beziehen sich weitgehend auf Um- stände im Zusammenhang mit einem Unfallereignis. Eine analoge Anwendung dieser Rechtsprechung auf psychische Erkrankungen, welche während der Dienstzeit und ohne Zusammenhang mit einem Unfall in Erscheinung getreten sind, erscheint daher nicht sachge- recht. Im Übrigen trägt eine solche Adäquanzprüfung auch dem hier anwendbaren Art. 5 MVG, welcher eine Adäquanzvermutung und da- mit Beweisprivilegierung zu Gunsten der versicherten Person bein- haltet, ungenügend Rechnung. Aufgrund dessen ist die Adäquanz nach der allgemein gültigen Definition zu prüfen. Das heisst, es ist zu fragen, ob nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge- meinen Lebenserfahrung ein Ereignis geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen und ob der Eintritt dieses Erfolges durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint. Die Frage nach der adäquaten Kausalität ist dabei eine Rechtsfrage (J ÜRG M AESCHI , Kommentar zum MVG, Bern 2000, N. 26 zu Art. 5 bis 7), welche primär juristischer Natur ist (J ÜRG M AESCHI , a.a.O., N. 44 zu Art. 5 bis 7). Dabei ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse jedoch auf die Mitwirkung des Arztes angewiesen (J ÜRG M AESCHI , a.a.O., N. 44 zu Art. 5 bis 7). Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass sich ein Psychiater zur Frage einer allfälligen Verschlechterung während der Dienstzeit, über die Bedeutung der verschiedenen Scha- densursachen sowie über Art, Umfang und Dauer der Verschlimme- rung (Status quo sine vel ante) zu äussern hat (J ÜRG M AESCHI , 2013 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 48 a.a.O., N. 46 zu Art. 5 bis 7). Erst wenn diese Gegebenheiten geklärt sind, kann (aus rechtlicher Sicht) überprüft werden, ob die Adäquanz, wie sie oben erläutert wurde, zu bejahen ist. Bejahendenfalls stünde sodann die Möglichkeit offen, die gesetzlich statuierte Adäquanzver- mutung mit dem Beweisgrad der Sicherheit zu widerlegen.