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AGVE 2013 45

Aargau · 2013-10-02 · Deutsch AG

X. Straf- und Massnahmenvollzug45 Vorzeitiger Strafvollzug(Erw. I./1.2.1.)Trennscheibe ist unverhältnismässig, wenn dies aus Gründen desHaftzwecks nicht (mehr) erforderlich ist (Erw. II/3.4.3.).

Sachverhalt

X. befand sich vom 9. Oktober 2012 bis zum 8. April 2013 in

Untersuchungshaft, welche zunächst im Zentralgefängnis der Justiz-

vollzugsanstalt (JVA) Lenzburg und ab dem 5. März 2013 im Be-

zirksgefängnis Y. vollzogen wurde.

Am 1. Februar 2013 ersuchte X. erfolglos darum, dass seine Le-

bensgefährtin ihn in einem Raum ohne Trennscheibe besuchen dürfe.

Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Z. bewilligte am

8. April 2013 das Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug und ordnete

an, die bewilligten Besuche der Lebensgefährtin X.s seien bis zur

Verhandlung vom 23. Mai 2013, unter Vorbehalt allfälliger Be-

dingungen durch die zuständige JVA, ohne Trennscheibe durchzu-

führen.

Nachdem in der Folge die Besuche ohne Trennscheibe weiter-

hin verweigert wurden und die dagegen erhobene Beschwerde vom

Departement Volkswirtschaft und Inneres am 22. Mai 2013 abgewie-

sen wurde, erhob X., welcher sich zwischenzeitlich im ordentlichen

Strafvollzug befand, dagegen am 30. Mai 2013 Verwaltungsgerichts-

2013

Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht

280

beschwerde mit dem Antrag, Besuche seien ab sofort ohne Trenn-

scheibe durchzuführen.

Aus den Erwägungen

I.

1.

1.1. (...)

1.2.

1.2.1.

Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes

Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42

Abs. 1 lit. a VRPG).

Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es

aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (M

ICHAEL

M

ERKER

, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach

dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kom-

mentar zu § 38 - 72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 139; AGVE

1991, S. 369 f.). Der Nachteil, den der Beschwerdeführer durch die

angefochtene Verfügung erleidet, muss durch den Rechtsmittelent-

scheid beseitigt werden können; damit sind Interessen dann nicht

mehr aktuell, wenn der Nachteil tatsächlich nicht mehr besteht oder

bereits irreversibel eingetreten ist. Die aargauische Praxis verlangt

das Vorliegen eines aktuellen praktischen Interesses an der Aufhe-

bung oder Änderung des angefochtenen Entscheids nicht bloss beim

Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Ur-

teilsfällung (M

ERKER

, a.a.O., § 38 N 140; AGVE 1990, S. 329).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vom Erfordernis

des aktuellen Interesses dann abzusehen, wenn sich die mit der Be-

schwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter glei-

chen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass

im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden

könnte. Damit ist zugleich gesagt, dass die nachträgliche Überprü-

fung einer gegenstandslos gewordenen Anordnung sich auf die sich

in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellenden

2013

Straf- und Massnahmenvollzug

281

Streitfragen zu beschränken hat; die Rechtsmittelinstanz beurteilt,

unter Ausserachtlassen der zufälligen Modalitäten des obsolet gewor-

denen Falles, die streitigen Grundsatzfragen, wobei sich der Klä-

rungsbedarf aber aufgrund der individuellen, potentiell wiederhol-

baren Situation des Beschwerdeführers bestimmt (BGE 131 II 670,

Erw. 1.2, mit Hinweisen; vgl. auch zur Praxis des Bundesgerichts

hinsichtlich der Behandlung von bestimmten Rügen [insb. offen-

sichtliche Verletzung der EMRK] auch wenn ein aktuelles rechtlich

geschütztes Interesse verneint wird: BGE 136 III 497, Erw. 2.2).

Diese Grundsätze sind sinngemäss auf die Beschwerdeverfahren ge-

mäss VRPG anzuwenden.

1.2.2.-1.2.3. (...)

II.

1.-2. (...)

3.

3.1. (...)

3.2.

(...)

In seiner Stellungnahme führte der Gefängnisleiter Y. aus, dass

aus Gründen der Gefängnissicherheit Besuche in den Bezirksge-

fängnissen generell (in der Regel in speziell eingerichteten) Be-

sucherräumen mit Trennscheibe stattfinden würden. Nebst dem

Nichtvorhandensein eines Besucherzimmers ohne Trennscheibe hät-

ten die kantonalen Bezirksgefängnisse auch nicht die Möglichkeit,

mittels Hilfsmitteln wie Detektionsgeräten eine einwandfreie Über-

prüfung der Besucher und deren Effekten vorzunehmen. Dieser Um-

stand sei mit der vorhandenen hohen Gefängnissicherheit nicht ver-

einbar. Dass Gefangene im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvoll-

zug sich anzahlmässig immer häufiger und auch für lange Zeit in den

Bezirksgefängnissen aufhalten müssten, ändere nichts an der Tatsa-

che, dass diese Anstalten für andere Haftformen ausgelegt seien. So-

wohl die betrieblichen als auch die personellen und baulichen Struk-

turen liessen sich nicht mit denjenigen einer grossen Justizvollzugs-

anstalt vergleichen. Im Gegensatz zu den anderen Bezirksgefäng-

nissen hätten die Gefangenen im Bezirksgefängnis Y. aber immerhin

die Möglichkeit, an Werktagen einer geregelten Arbeit nachzugehen.

2013

Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht

282

Von diesem Angebot werde rege Gebrauch gemacht und auch der

Beschwerdeführer nutze dieses. Abschliessend hält der Gefängnislei-

ter Y. zudem fest, dass alle gewünschten Besuchstermine der Be-

sucher des Beschwerdeführers im Bezirksgefängnis ohne Schwierig-

keiten abgehalten werden konnten. Aus seinen dargelegten Ausfüh-

rungen werde es daher auch in Zukunft nicht möglich sein, in den

Bezirksgefängnissen Besuche ohne Trennscheibe abhalten zu kön-

nen.

3.3. (...)

3.4.

3.4.1.

Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der

beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutre-

ten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Nach der bundesge-

richtlichen Rechtsprechung stellt der vorzeitige Strafantritt seiner

Natur nach eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfol-

gung und Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass der angeschul-

digten Person bereits vor der rechtskräftigen Urteilsfällung ver-

besserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs

geboten werden können (BGE 133 I 270, Erw. 3.2.1). Für den vor-

zeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt,

grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungs- bzw. Sicherheits-

haft massgebend. Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden

Vollzugserleichterungen können nach Massgabe der Erfordernisse

des Verfahrenszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus

dem jeweils bestehenden besonderen Haftgrund ergeben, beschränkt

werden (BGE 133 I 270, Erw. 3.2.1 mit weiterem Hinweis; vgl. auch

Art. 236 Abs. 4 StPO). Hingegen darf insbesondere bei längerer In-

haftierung nicht ausser Acht bleiben, dass der vorzeitige Strafantritt

nicht nur der Sicherung des Untersuchungszwecks im Strafverfahren

dient, sondern gleichzeitig auch vorgezogenen Strafvollzug darstellt,

der sich so weit wie möglich an den Grundsätzen von Art. 74 f. StGB

zu orientieren hat.

3.4.2.

Die Durchführung von Besuchen in Räumen mit Trennscheiben

soll in erster Linie verhindern, dass keine Gegenstände und Schrift-

2013

Straf- und Massnahmenvollzug

283

stücke ausgetauscht werden können, ermöglicht aber auch keine

Berührungen zwischen der inhaftierten Person und dem Besucher.

Dies beeinträchtigt die Begegnungen des Beschwerdeführers und sei-

ner Lebensgefährtin und schränkt ihn damit zweifelsohne in seinen

Freiheitsrechten ein (vgl. auch Entscheid des deutschen Bundesver-

fassungsgerichts [BVerfGE] 89, 315, Erw. C/I).

Wie bereits erwähnt, dürfen die Beschränkungen der Freiheits-

rechte von Gefangenen nicht über das hinausgehen, was zur Gewähr-

leistung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines ordnungs-

gemässen Anstaltsbetriebs erforderlich ist. Insbesondere müssen

Haftbedingungen vor dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf per-

sönliche Freiheit und Schutz des Familien- und Privatlebens stand-

halten und verhältnismässig sein (Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und

Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV). Das Haftregime darf nicht

strenger ausfallen, als der jeweilige Haftzweck es sachlich erfordert

(BGE 123 I 221, Erw. I/4c, 118 Ia 64, Erw. 2d, je mit Hinweisen). In

Bezug auf Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge hat das Bundes-

gericht festgehalten, dass die Erfordernisse des Untersuchungs-

zwecks nur im konkreten Einzelfall präzise bestimmt werden kön-

nen. Je höher die Flucht- und Kollusionsgefahr erscheint, desto re-

striktiver können die Haftbedingungen sein. Ebenso sind Einschrän-

kungen der Freiheitsrechte zur Gewährleistung der Sicherheit der

Mitgefangenen und des Gefängnispersonals grundsätzlich zulässig

(BGE 113 Ia 328, Erw. 4). Auch im vorzeitigen Strafvollzug muss

mithin ein Mindestmass an Sicherheit, darunter auch eine gewisse

Beschränkung und Kontrolle von Aussenkontakten, gewährleistet

sein. Eine entsprechend differenzierte Behandlung von strafpro-

zessualen Häftlingen und Gefangenen im ordentlichen Strafvollzug

(etwa hinsichtlich Urlaubs- und Besuchsregelung) hält vor der

Bundesverfassung grundsätzlich stand (vgl. unter anderem BGE 133

I 270, Erw. 3.2.1, 123 I 221, Erw. 4c, 118 Ia 64, Erw. 2d, je mit Hin-

weisen).

3.4.3.

Zwar ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als es im

öffentlichen Interesse liegt, den personellen und zeitlichen Aufwand

im Verwaltungsbetrieb von Gefängnissen nach Möglichkeit auf ein

2013

Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht

284

vertretbares Mass zu beschränken. Dies jedoch nur, solange die da-

raus resultierenden Eingriffe verhältnismässig bleiben (vgl. BGE 118

Ia 64, Erw. 3).

Die Vorinstanz legt vorliegend nicht einzelfallbegründend dar,

inwiefern die Besuche der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers

im Hinblick auf den Haftzweck in Räumen mit Trennscheiben

stattfinden müssen. Insbesondere behauptet die Vorinstanz nicht, dass

der Beschwerdeführer als besonders gefährlich oder undiszipliniert

einzustufen wäre bzw. dass er Fluchtversuche unternommen hätte.

Ebenso wenig werden konkrete Verdunkelungshandlungen oder -ver-

suche bzw. eine Kollusionsgefahr dargelegt, welcher mit der Durch-

führung von Besuchen mit einer Trennscheibe wirkungsvoll be-

gegnet werden könnte.

Vielmehr kann den Akten entnommen werden, dass mit der Be-

willigung des Gesuchs des Beschwerdeführers um vorzeitigen Straf-

vollzug das DVI damit beauftragt wurde, ihn auf den nächstmög-

lichen Zeitpunkt in eine geeignete Justizvollzugsanstalt zu überfüh-

ren, und ihm die Durchführung der Besuche seiner Lebensgefährtin

bis zur Verhandlung vom 23. Mai 2013 ohne Trennscheibe bewilligt

wurde, wobei allfällige Bedingungen, welche die zuständige Justiz-

vollzugsanstalt bei diesen Besuchen verfüge, vorbehalten blieben.

Daraus erhellt klar, dass das Bezirksgericht Z. nicht vom (Wei-

ter-)Bestand einer Kollusionsgefahr beim Beschwerdeführer ausging,

ansonsten die Besuche seiner Lebensgefährtin ohne Trennscheibe

nicht grundsätzlich bewilligt worden wären. Schliesslich kann auch

der Meldung zum Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen des

Bezirksgerichts Z. vom 13. Juni 2013 entnommen werden, dass beim

Beschwerdeführer keine Kollusionsgefahr besteht.

Demzufolge ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdefüh-

rer nicht mehr der Untersuchungszweck, sondern die Resozialisie-

rung im Vordergrund steht. Deshalb erfordert es der Haftzweck

vorliegend nicht, das strenge Regime der Untersuchungsunterhaft auf

den vorzeitigen Strafvollzug anzuwenden bzw. gefährdet eine Locke-

rung des strafprozessualen Haftregimes, insbesondere in Bezug auf

die Einschränkung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers, den

Haftzweck nicht. Die Durchführung von Besuchen der Lebensge-

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Straf- und Massnahmenvollzug

285

fährtin des Beschwerdeführers in Räumen mit Trennscheibe ist damit

aus Gründen des Haftzwecks nicht (mehr) erforderlich und somit

nicht verhältnismässig.

Im Übrigen erscheint es zumindest fraglich, ob allein betriebli-

che, personelle und bauliche Strukturen der Bezirksgefängnisse als

,,Gründe der Gefängnissicherheit" im Sinne der Ziff. 12.3 Abs. 6 der

Hausordnung angeführt werden können, zumal tatsachenwidrig ist,

dass im Bezirksgefängnis Y. keine Möglichkeit besteht, mittels Hilfs-

mitteln wie Detektionsgeräten eine Überprüfung der Besucher und

deren Effekten vorzunehmen, und auch die Vorinstanz einräumt, dass

ein Besucherraum zur Verfügung steht, wo Inhaftierte mit Anwälten

und Behördenmitgliedern ohne Trennscheibe kommunizieren kön-

nen.

3.5.

Unter den genannten Umständen wäre es angezeigt gewesen,

dem Beschwerdeführer die Besuche seiner Lebensgefährtin während

des vorzeitigen Strafvollzugs - im Sinne einer Ausnahme gemäss

Ziff. 12.3 Abs. 6 der Hausordnung - ohne Trennscheibe zu gewäh-

ren. Dies hat umso mehr seit dem 23. Mai 2013 (Beginn des ordentli-

chen Strafvollzugs) zu gelten. Die Tatsache, dass im gleichen

Gefängnis neben strafprozessualen Gefangenen auch Strafvollzugs-

häftlinge untergebracht sind, für die weniger strenge Sicherheitsvor-

schriften notwendig erscheinen, darf nicht dazu führen, dass auch

sämtliche Inhaftierte im ordentlichen Strafvollzug dem gleichen

strengen Regime der Untersuchungs- und Sicherheitshaft unterwor-

fen werden.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 April 2013 das Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug und ordnete

an, die bewilligten Besuche der Lebensgefährtin X.s seien bis zur

Verhandlung vom 23. Mai 2013, unter Vorbehalt allfälliger Be-

dingungen durch die zuständige JVA, ohne Trennscheibe durchzu-

führen.

Nachdem in der Folge die Besuche ohne Trennscheibe weiter-

hin verweigert wurden und die dagegen erhobene Beschwerde vom

Departement Volkswirtschaft und Inneres am 22. Mai 2013 abgewie-

sen wurde, erhob X., welcher sich zwischenzeitlich im ordentlichen

Strafvollzug befand, dagegen am 30. Mai 2013 Verwaltungsgerichts-

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Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht

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beschwerde mit dem Antrag, Besuche seien ab sofort ohne Trenn-

scheibe durchzuführen.

Aus den Erwägungen

I.

1.

1.1. (...)

1.2.

1.2.1.

Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes

Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42

Abs. 1 lit. a VRPG).

Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es

aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (M

ICHAEL

M

ERKER

, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach

dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kom-

mentar zu § 38 - 72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 139; AGVE

1991, S. 369 f.). Der Nachteil, den der Beschwerdeführer durch die

angefochtene Verfügung erleidet, muss durch den Rechtsmittelent-

scheid beseitigt werden können; damit sind Interessen dann nicht

mehr aktuell, wenn der Nachteil tatsächlich nicht mehr besteht oder

bereits irreversibel eingetreten ist. Die aargauische Praxis verlangt

das Vorliegen eines aktuellen praktischen Interesses an der Aufhe-

bung oder Änderung des angefochtenen Entscheids nicht bloss beim

Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Ur-

teilsfällung (M

ERKER

, a.a.O., § 38 N 140; AGVE 1990, S. 329).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vom Erfordernis

des aktuellen Interesses dann abzusehen, wenn sich die mit der Be-

schwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter glei-

chen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass

im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden

könnte. Damit ist zugleich gesagt, dass die nachträgliche Überprü-

fung einer gegenstandslos gewordenen Anordnung sich auf die sich

in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellenden

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Straf- und Massnahmenvollzug

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Streitfragen zu beschränken hat; die Rechtsmittelinstanz beurteilt,

unter Ausserachtlassen der zufälligen Modalitäten des obsolet gewor-

denen Falles, die streitigen Grundsatzfragen, wobei sich der Klä-

rungsbedarf aber aufgrund der individuellen, potentiell wiederhol-

baren Situation des Beschwerdeführers bestimmt (BGE 131 II 670,

Erw. 1.2, mit Hinweisen; vgl. auch zur Praxis des Bundesgerichts

hinsichtlich der Behandlung von bestimmten Rügen [insb. offen-

sichtliche Verletzung der EMRK] auch wenn ein aktuelles rechtlich

geschütztes Interesse verneint wird: BGE 136 III 497, Erw. 2.2).

Diese Grundsätze sind sinngemäss auf die Beschwerdeverfahren ge-

mäss VRPG anzuwenden.

1.2.2.-1.2.3. (...)

II.

1.-2. (...)

3.

3.1. (...)

3.2.

(...)

In seiner Stellungnahme führte der Gefängnisleiter Y. aus, dass

aus Gründen der Gefängnissicherheit Besuche in den Bezirksge-

fängnissen generell (in der Regel in speziell eingerichteten) Be-

sucherräumen mit Trennscheibe stattfinden würden. Nebst dem

Nichtvorhandensein eines Besucherzimmers ohne Trennscheibe hät-

ten die kantonalen Bezirksgefängnisse auch nicht die Möglichkeit,

mittels Hilfsmitteln wie Detektionsgeräten eine einwandfreie Über-

prüfung der Besucher und deren Effekten vorzunehmen. Dieser Um-

stand sei mit der vorhandenen hohen Gefängnissicherheit nicht ver-

einbar. Dass Gefangene im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvoll-

zug sich anzahlmässig immer häufiger und auch für lange Zeit in den

Bezirksgefängnissen aufhalten müssten, ändere nichts an der Tatsa-

che, dass diese Anstalten für andere Haftformen ausgelegt seien. So-

wohl die betrieblichen als auch die personellen und baulichen Struk-

turen liessen sich nicht mit denjenigen einer grossen Justizvollzugs-

anstalt vergleichen. Im Gegensatz zu den anderen Bezirksgefäng-

nissen hätten die Gefangenen im Bezirksgefängnis Y. aber immerhin

die Möglichkeit, an Werktagen einer geregelten Arbeit nachzugehen.

2013

Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht

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Von diesem Angebot werde rege Gebrauch gemacht und auch der

Beschwerdeführer nutze dieses. Abschliessend hält der Gefängnislei-

ter Y. zudem fest, dass alle gewünschten Besuchstermine der Be-

sucher des Beschwerdeführers im Bezirksgefängnis ohne Schwierig-

keiten abgehalten werden konnten. Aus seinen dargelegten Ausfüh-

rungen werde es daher auch in Zukunft nicht möglich sein, in den

Bezirksgefängnissen Besuche ohne Trennscheibe abhalten zu kön-

nen.

3.3. (...)

3.4.

3.4.1.

Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der

beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutre-

ten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Nach der bundesge-

richtlichen Rechtsprechung stellt der vorzeitige Strafantritt seiner

Natur nach eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfol-

gung und Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass der angeschul-

digten Person bereits vor der rechtskräftigen Urteilsfällung ver-

besserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs

geboten werden können (BGE 133 I 270, Erw. 3.2.1). Für den vor-

zeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt,

grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungs- bzw. Sicherheits-

haft massgebend. Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden

Vollzugserleichterungen können nach Massgabe der Erfordernisse

des Verfahrenszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus

dem jeweils bestehenden besonderen Haftgrund ergeben, beschränkt

werden (BGE 133 I 270, Erw. 3.2.1 mit weiterem Hinweis; vgl. auch

Art. 236 Abs. 4 StPO). Hingegen darf insbesondere bei längerer In-

haftierung nicht ausser Acht bleiben, dass der vorzeitige Strafantritt

nicht nur der Sicherung des Untersuchungszwecks im Strafverfahren

dient, sondern gleichzeitig auch vorgezogenen Strafvollzug darstellt,

der sich so weit wie möglich an den Grundsätzen von Art. 74 f. StGB

zu orientieren hat.

3.4.2.

Die Durchführung von Besuchen in Räumen mit Trennscheiben

soll in erster Linie verhindern, dass keine Gegenstände und Schrift-

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Straf- und Massnahmenvollzug

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stücke ausgetauscht werden können, ermöglicht aber auch keine

Berührungen zwischen der inhaftierten Person und dem Besucher.

Dies beeinträchtigt die Begegnungen des Beschwerdeführers und sei-

ner Lebensgefährtin und schränkt ihn damit zweifelsohne in seinen

Freiheitsrechten ein (vgl. auch Entscheid des deutschen Bundesver-

fassungsgerichts [BVerfGE] 89, 315, Erw. C/I).

Wie bereits erwähnt, dürfen die Beschränkungen der Freiheits-

rechte von Gefangenen nicht über das hinausgehen, was zur Gewähr-

leistung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines ordnungs-

gemässen Anstaltsbetriebs erforderlich ist. Insbesondere müssen

Haftbedingungen vor dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf per-

sönliche Freiheit und Schutz des Familien- und Privatlebens stand-

halten und verhältnismässig sein (Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und

Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV). Das Haftregime darf nicht

strenger ausfallen, als der jeweilige Haftzweck es sachlich erfordert

(BGE 123 I 221, Erw. I/4c, 118 Ia 64, Erw. 2d, je mit Hinweisen). In

Bezug auf Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge hat das Bundes-

gericht festgehalten, dass die Erfordernisse des Untersuchungs-

zwecks nur im konkreten Einzelfall präzise bestimmt werden kön-

nen. Je höher die Flucht- und Kollusionsgefahr erscheint, desto re-

striktiver können die Haftbedingungen sein. Ebenso sind Einschrän-

kungen der Freiheitsrechte zur Gewährleistung der Sicherheit der

Mitgefangenen und des Gefängnispersonals grundsätzlich zulässig

(BGE 113 Ia 328, Erw. 4). Auch im vorzeitigen Strafvollzug muss

mithin ein Mindestmass an Sicherheit, darunter auch eine gewisse

Beschränkung und Kontrolle von Aussenkontakten, gewährleistet

sein. Eine entsprechend differenzierte Behandlung von strafpro-

zessualen Häftlingen und Gefangenen im ordentlichen Strafvollzug

(etwa hinsichtlich Urlaubs- und Besuchsregelung) hält vor der

Bundesverfassung grundsätzlich stand (vgl. unter anderem BGE 133

I 270, Erw. 3.2.1, 123 I 221, Erw. 4c, 118 Ia 64, Erw. 2d, je mit Hin-

weisen).

3.4.3.

Zwar ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als es im

öffentlichen Interesse liegt, den personellen und zeitlichen Aufwand

im Verwaltungsbetrieb von Gefängnissen nach Möglichkeit auf ein

2013

Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht

284

vertretbares Mass zu beschränken. Dies jedoch nur, solange die da-

raus resultierenden Eingriffe verhältnismässig bleiben (vgl. BGE 118

Ia 64, Erw. 3).

Die Vorinstanz legt vorliegend nicht einzelfallbegründend dar,

inwiefern die Besuche der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers

im Hinblick auf den Haftzweck in Räumen mit Trennscheiben

stattfinden müssen. Insbesondere behauptet die Vorinstanz nicht, dass

der Beschwerdeführer als besonders gefährlich oder undiszipliniert

einzustufen wäre bzw. dass er Fluchtversuche unternommen hätte.

Ebenso wenig werden konkrete Verdunkelungshandlungen oder -ver-

suche bzw. eine Kollusionsgefahr dargelegt, welcher mit der Durch-

führung von Besuchen mit einer Trennscheibe wirkungsvoll be-

gegnet werden könnte.

Vielmehr kann den Akten entnommen werden, dass mit der Be-

willigung des Gesuchs des Beschwerdeführers um vorzeitigen Straf-

vollzug das DVI damit beauftragt wurde, ihn auf den nächstmög-

lichen Zeitpunkt in eine geeignete Justizvollzugsanstalt zu überfüh-

ren, und ihm die Durchführung der Besuche seiner Lebensgefährtin

bis zur Verhandlung vom 23. Mai 2013 ohne Trennscheibe bewilligt

wurde, wobei allfällige Bedingungen, welche die zuständige Justiz-

vollzugsanstalt bei diesen Besuchen verfüge, vorbehalten blieben.

Daraus erhellt klar, dass das Bezirksgericht Z. nicht vom (Wei-

ter-)Bestand einer Kollusionsgefahr beim Beschwerdeführer ausging,

ansonsten die Besuche seiner Lebensgefährtin ohne Trennscheibe

nicht grundsätzlich bewilligt worden wären. Schliesslich kann auch

der Meldung zum Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen des

Bezirksgerichts Z. vom 13. Juni 2013 entnommen werden, dass beim

Beschwerdeführer keine Kollusionsgefahr besteht.

Demzufolge ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdefüh-

rer nicht mehr der Untersuchungszweck, sondern die Resozialisie-

rung im Vordergrund steht. Deshalb erfordert es der Haftzweck

vorliegend nicht, das strenge Regime der Untersuchungsunterhaft auf

den vorzeitigen Strafvollzug anzuwenden bzw. gefährdet eine Locke-

rung des strafprozessualen Haftregimes, insbesondere in Bezug auf

die Einschränkung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers, den

Haftzweck nicht. Die Durchführung von Besuchen der Lebensge-

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Straf- und Massnahmenvollzug

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fährtin des Beschwerdeführers in Räumen mit Trennscheibe ist damit

aus Gründen des Haftzwecks nicht (mehr) erforderlich und somit

nicht verhältnismässig.

Im Übrigen erscheint es zumindest fraglich, ob allein betriebli-

che, personelle und bauliche Strukturen der Bezirksgefängnisse als

,,Gründe der Gefängnissicherheit" im Sinne der Ziff. 12.3 Abs. 6 der

Hausordnung angeführt werden können, zumal tatsachenwidrig ist,

dass im Bezirksgefängnis Y. keine Möglichkeit besteht, mittels Hilfs-

mitteln wie Detektionsgeräten eine Überprüfung der Besucher und

deren Effekten vorzunehmen, und auch die Vorinstanz einräumt, dass

ein Besucherraum zur Verfügung steht, wo Inhaftierte mit Anwälten

und Behördenmitgliedern ohne Trennscheibe kommunizieren kön-

nen.

3.5.

Unter den genannten Umständen wäre es angezeigt gewesen,

dem Beschwerdeführer die Besuche seiner Lebensgefährtin während

des vorzeitigen Strafvollzugs - im Sinne einer Ausnahme gemäss

Ziff. 12.3 Abs. 6 der Hausordnung - ohne Trennscheibe zu gewäh-

ren. Dies hat umso mehr seit dem 23. Mai 2013 (Beginn des ordentli-

chen Strafvollzugs) zu gelten. Die Tatsache, dass im gleichen

Gefängnis neben strafprozessualen Gefangenen auch Strafvollzugs-

häftlinge untergebracht sind, für die weniger strenge Sicherheitsvor-

schriften notwendig erscheinen, darf nicht dazu führen, dass auch

sämtliche Inhaftierte im ordentlichen Strafvollzug dem gleichen

strengen Regime der Untersuchungs- und Sicherheitshaft unterwor-

fen werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.10.2013 AGVE 2013 45

X. Straf- und Massnahmenvollzug45 Vorzeitiger Strafvollzug(Erw. I./1.2.1.)Trennscheibe ist unverhältnismässig, wenn dies aus Gründen desHaftzwecks nicht (mehr) erforderlich ist (Erw. II/3.4.3.).

AGVE - Archiv 2013 Straf- und Massnahmenvollzug 279 X. Straf- und Massnahmenvollzug 45 Vorzeitiger Strafvollzug - Ausnahmeweises Absehen vom Erfordernis des aktuellen Interesses (Erw. I./1.2.1.) - Das Durchführen von Besuchen der Lebensgefährtin in Räumen mit Trennscheibe ist unverhältnismässig, wenn dies aus Gründen des Haftzwecks nicht (mehr) erforderlich ist (Erw. II/3.4.3.). Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. Oktober 2013 in Sa- chen X. (WBE.2013.285). Sachverhalt X. befand sich vom 9. Oktober 2012 bis zum 8. April 2013 in Untersuchungshaft, welche zunächst im Zentralgefängnis der Justiz- vollzugsanstalt (JVA) Lenzburg und ab dem 5. März 2013 im Be- zirksgefängnis Y. vollzogen wurde. Am 1. Februar 2013 ersuchte X. erfolglos darum, dass seine Le- bensgefährtin ihn in einem Raum ohne Trennscheibe besuchen dürfe. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Z. bewilligte am

8. April 2013 das Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug und ordnete an, die bewilligten Besuche der Lebensgefährtin X.s seien bis zur Verhandlung vom 23. Mai 2013, unter Vorbehalt allfälliger Be- dingungen durch die zuständige JVA, ohne Trennscheibe durchzu- führen. Nachdem in der Folge die Besuche ohne Trennscheibe weiter- hin verweigert wurden und die dagegen erhobene Beschwerde vom Departement Volkswirtschaft und Inneres am 22. Mai 2013 abgewie- sen wurde, erhob X., welcher sich zwischenzeitlich im ordentlichen Strafvollzug befand, dagegen am 30. Mai 2013 Verwaltungsgerichts- 2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 280 beschwerde mit dem Antrag, Besuche seien ab sofort ohne Trenn- scheibe durchzuführen. Aus den Erwägungen I. 1. 1.1. (...) 1.2. 1.2.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG). Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (M ICHAEL M ERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kom- mentar zu § 38 - 72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 139; AGVE 1991, S. 369 f.). Der Nachteil, den der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung erleidet, muss durch den Rechtsmittelent- scheid beseitigt werden können; damit sind Interessen dann nicht mehr aktuell, wenn der Nachteil tatsächlich nicht mehr besteht oder bereits irreversibel eingetreten ist. Die aargauische Praxis verlangt das Vorliegen eines aktuellen praktischen Interesses an der Aufhe- bung oder Änderung des angefochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Ur- teilsfällung (M ERKER, a.a.O., § 38 N 140; AGVE 1990, S. 329). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vom Erfordernis des aktuellen Interesses dann abzusehen, wenn sich die mit der Be- schwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter glei- chen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte. Damit ist zugleich gesagt, dass die nachträgliche Überprü- fung einer gegenstandslos gewordenen Anordnung sich auf die sich in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellenden 2013 Straf- und Massnahmenvollzug 281 Streitfragen zu beschränken hat; die Rechtsmittelinstanz beurteilt, unter Ausserachtlassen der zufälligen Modalitäten des obsolet gewor- denen Falles, die streitigen Grundsatzfragen, wobei sich der Klä- rungsbedarf aber aufgrund der individuellen, potentiell wiederhol- baren Situation des Beschwerdeführers bestimmt (BGE 131 II 670, Erw. 1.2, mit Hinweisen; vgl. auch zur Praxis des Bundesgerichts hinsichtlich der Behandlung von bestimmten Rügen [insb. offen- sichtliche Verletzung der EMRK] auch wenn ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse verneint wird: BGE 136 III 497, Erw. 2.2). Diese Grundsätze sind sinngemäss auf die Beschwerdeverfahren ge- mäss VRPG anzuwenden. 1.2.2.-1.2.3. (...) II. 1.-2. (...) 3. 3.1. (...) 3.2. (...) In seiner Stellungnahme führte der Gefängnisleiter Y. aus, dass aus Gründen der Gefängnissicherheit Besuche in den Bezirksge- fängnissen generell (in der Regel in speziell eingerichteten) Be- sucherräumen mit Trennscheibe stattfinden würden. Nebst dem Nichtvorhandensein eines Besucherzimmers ohne Trennscheibe hät- ten die kantonalen Bezirksgefängnisse auch nicht die Möglichkeit, mittels Hilfsmitteln wie Detektionsgeräten eine einwandfreie Über- prüfung der Besucher und deren Effekten vorzunehmen. Dieser Um- stand sei mit der vorhandenen hohen Gefängnissicherheit nicht ver- einbar. Dass Gefangene im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvoll- zug sich anzahlmässig immer häufiger und auch für lange Zeit in den Bezirksgefängnissen aufhalten müssten, ändere nichts an der Tatsa- che, dass diese Anstalten für andere Haftformen ausgelegt seien. So- wohl die betrieblichen als auch die personellen und baulichen Struk- turen liessen sich nicht mit denjenigen einer grossen Justizvollzugs- anstalt vergleichen. Im Gegensatz zu den anderen Bezirksgefäng- nissen hätten die Gefangenen im Bezirksgefängnis Y. aber immerhin die Möglichkeit, an Werktagen einer geregelten Arbeit nachzugehen. 2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 282 Von diesem Angebot werde rege Gebrauch gemacht und auch der Beschwerdeführer nutze dieses. Abschliessend hält der Gefängnislei- ter Y. zudem fest, dass alle gewünschten Besuchstermine der Be- sucher des Beschwerdeführers im Bezirksgefängnis ohne Schwierig- keiten abgehalten werden konnten. Aus seinen dargelegten Ausfüh- rungen werde es daher auch in Zukunft nicht möglich sein, in den Bezirksgefängnissen Besuche ohne Trennscheibe abhalten zu kön- nen. 3.3. (...) 3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutre- ten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung stellt der vorzeitige Strafantritt seiner Natur nach eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfol- gung und Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass der angeschul- digten Person bereits vor der rechtskräftigen Urteilsfällung ver- besserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können (BGE 133 I 270, Erw. 3.2.1). Für den vor- zeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungs- bzw. Sicherheits- haft massgebend. Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen können nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem jeweils bestehenden besonderen Haftgrund ergeben, beschränkt werden (BGE 133 I 270, Erw. 3.2.1 mit weiterem Hinweis; vgl. auch Art. 236 Abs. 4 StPO). Hingegen darf insbesondere bei längerer In- haftierung nicht ausser Acht bleiben, dass der vorzeitige Strafantritt nicht nur der Sicherung des Untersuchungszwecks im Strafverfahren dient, sondern gleichzeitig auch vorgezogenen Strafvollzug darstellt, der sich so weit wie möglich an den Grundsätzen von Art. 74 f. StGB zu orientieren hat. 3.4.2. Die Durchführung von Besuchen in Räumen mit Trennscheiben soll in erster Linie verhindern, dass keine Gegenstände und Schrift- 2013 Straf- und Massnahmenvollzug 283 stücke ausgetauscht werden können, ermöglicht aber auch keine Berührungen zwischen der inhaftierten Person und dem Besucher. Dies beeinträchtigt die Begegnungen des Beschwerdeführers und sei- ner Lebensgefährtin und schränkt ihn damit zweifelsohne in seinen Freiheitsrechten ein (vgl. auch Entscheid des deutschen Bundesver- fassungsgerichts [BVerfGE] 89, 315, Erw. C/I). Wie bereits erwähnt, dürfen die Beschränkungen der Freiheits- rechte von Gefangenen nicht über das hinausgehen, was zur Gewähr- leistung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines ordnungs- gemässen Anstaltsbetriebs erforderlich ist. Insbesondere müssen Haftbedingungen vor dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf per- sönliche Freiheit und Schutz des Familien- und Privatlebens stand- halten und verhältnismässig sein (Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV). Das Haftregime darf nicht strenger ausfallen, als der jeweilige Haftzweck es sachlich erfordert (BGE 123 I 221, Erw. I/4c, 118 Ia 64, Erw. 2d, je mit Hinweisen). In Bezug auf Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge hat das Bundes- gericht festgehalten, dass die Erfordernisse des Untersuchungs- zwecks nur im konkreten Einzelfall präzise bestimmt werden kön- nen. Je höher die Flucht- und Kollusionsgefahr erscheint, desto re- striktiver können die Haftbedingungen sein. Ebenso sind Einschrän- kungen der Freiheitsrechte zur Gewährleistung der Sicherheit der Mitgefangenen und des Gefängnispersonals grundsätzlich zulässig (BGE 113 Ia 328, Erw. 4). Auch im vorzeitigen Strafvollzug muss mithin ein Mindestmass an Sicherheit, darunter auch eine gewisse Beschränkung und Kontrolle von Aussenkontakten, gewährleistet sein. Eine entsprechend differenzierte Behandlung von strafpro- zessualen Häftlingen und Gefangenen im ordentlichen Strafvollzug (etwa hinsichtlich Urlaubs- und Besuchsregelung) hält vor der Bundesverfassung grundsätzlich stand (vgl. unter anderem BGE 133 I 270, Erw. 3.2.1, 123 I 221, Erw. 4c, 118 Ia 64, Erw. 2d, je mit Hin- weisen). 3.4.3. Zwar ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als es im öffentlichen Interesse liegt, den personellen und zeitlichen Aufwand im Verwaltungsbetrieb von Gefängnissen nach Möglichkeit auf ein 2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 284 vertretbares Mass zu beschränken. Dies jedoch nur, solange die da- raus resultierenden Eingriffe verhältnismässig bleiben (vgl. BGE 118 Ia 64, Erw. 3). Die Vorinstanz legt vorliegend nicht einzelfallbegründend dar, inwiefern die Besuche der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Haftzweck in Räumen mit Trennscheiben stattfinden müssen. Insbesondere behauptet die Vorinstanz nicht, dass der Beschwerdeführer als besonders gefährlich oder undiszipliniert einzustufen wäre bzw. dass er Fluchtversuche unternommen hätte. Ebenso wenig werden konkrete Verdunkelungshandlungen oder -ver- suche bzw. eine Kollusionsgefahr dargelegt, welcher mit der Durch- führung von Besuchen mit einer Trennscheibe wirkungsvoll be- gegnet werden könnte. Vielmehr kann den Akten entnommen werden, dass mit der Be- willigung des Gesuchs des Beschwerdeführers um vorzeitigen Straf- vollzug das DVI damit beauftragt wurde, ihn auf den nächstmög- lichen Zeitpunkt in eine geeignete Justizvollzugsanstalt zu überfüh- ren, und ihm die Durchführung der Besuche seiner Lebensgefährtin bis zur Verhandlung vom 23. Mai 2013 ohne Trennscheibe bewilligt wurde, wobei allfällige Bedingungen, welche die zuständige Justiz- vollzugsanstalt bei diesen Besuchen verfüge, vorbehalten blieben. Daraus erhellt klar, dass das Bezirksgericht Z. nicht vom (Wei- ter-)Bestand einer Kollusionsgefahr beim Beschwerdeführer ausging, ansonsten die Besuche seiner Lebensgefährtin ohne Trennscheibe nicht grundsätzlich bewilligt worden wären. Schliesslich kann auch der Meldung zum Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen des Bezirksgerichts Z. vom 13. Juni 2013 entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer keine Kollusionsgefahr besteht. Demzufolge ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdefüh- rer nicht mehr der Untersuchungszweck, sondern die Resozialisie- rung im Vordergrund steht. Deshalb erfordert es der Haftzweck vorliegend nicht, das strenge Regime der Untersuchungsunterhaft auf den vorzeitigen Strafvollzug anzuwenden bzw. gefährdet eine Locke- rung des strafprozessualen Haftregimes, insbesondere in Bezug auf die Einschränkung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers, den Haftzweck nicht. Die Durchführung von Besuchen der Lebensge- 2013 Straf- und Massnahmenvollzug 285 fährtin des Beschwerdeführers in Räumen mit Trennscheibe ist damit aus Gründen des Haftzwecks nicht (mehr) erforderlich und somit nicht verhältnismässig. Im Übrigen erscheint es zumindest fraglich, ob allein betriebli- che, personelle und bauliche Strukturen der Bezirksgefängnisse als,,Gründe der Gefängnissicherheit" im Sinne der Ziff. 12.3 Abs. 6 der Hausordnung angeführt werden können, zumal tatsachenwidrig ist, dass im Bezirksgefängnis Y. keine Möglichkeit besteht, mittels Hilfs- mitteln wie Detektionsgeräten eine Überprüfung der Besucher und deren Effekten vorzunehmen, und auch die Vorinstanz einräumt, dass ein Besucherraum zur Verfügung steht, wo Inhaftierte mit Anwälten und Behördenmitgliedern ohne Trennscheibe kommunizieren kön- nen. 3.5. Unter den genannten Umständen wäre es angezeigt gewesen, dem Beschwerdeführer die Besuche seiner Lebensgefährtin während des vorzeitigen Strafvollzugs - im Sinne einer Ausnahme gemäss Ziff. 12.3 Abs. 6 der Hausordnung - ohne Trennscheibe zu gewäh- ren. Dies hat umso mehr seit dem 23. Mai 2013 (Beginn des ordentli- chen Strafvollzugs) zu gelten. Die Tatsache, dass im gleichen Gefängnis neben strafprozessualen Gefangenen auch Strafvollzugs- häftlinge untergebracht sind, für die weniger strenge Sicherheitsvor- schriften notwendig erscheinen, darf nicht dazu führen, dass auch sämtliche Inhaftierte im ordentlichen Strafvollzug dem gleichen strengen Regime der Untersuchungs- und Sicherheitshaft unterwor- fen werden.