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AGVE 2011 19

Aargau · 2011-11-10 · Deutsch AG

19 Art. 135 Abs. 2 StPOWeder das Bundesrecht noch das kantonale Recht räumen gesetzlicheinen Anspruch auf Leistung einer Akontozahlung an den amtlichen Verteidiger ein. Eine Ausnahmesituation ist nur dann zu bejahen, wenn ohneAusrichtung einer Akontozahlung die Wirksamkeit der amtlichen Verteidigung...

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Aargau Obergericht/Handelsgericht 10.11.2011 AGVE 2011 19 Argovie Obergericht/Handelsgericht 10.11.2011 AGVE 2011 19 Argovia Obergericht/Handelsgericht 10.11.2011 AGVE 2011 19

19 Art. 135 Abs. 2 StPOWeder das Bundesrecht noch das kantonale Recht räumen gesetzlicheinen Anspruch auf Leistung einer Akontozahlung an den amtlichen Verteidiger ein. Eine Ausnahmesituation ist nur dann zu bejahen, wenn ohneAusrichtung einer Akontozahlung die Wirksamkeit der amtlichen Verteidigung...

AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 64 2011 Obergericht 64 19 Art. 135 Abs. 2 StPO Weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht räumen gesetzlich einen Anspruch auf Leistung einer Akontozahlung an den amtlichen Ver- teidiger ein. Eine Ausnahmesituation ist nur dann zu bejahen, wenn ohne Ausrichtung einer Akontozahlung die Wirksamkeit der amtlichen Vertei- digung nachgerade in Frage gestellt ist. In einer derartigen Situation besteht allerdings auch nur Anspruch auf Deckung der notwendigen laufenden Kosten. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. November 2011 i.S. M.B. gegen Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (SBK.2011.257).