9 Art. 97 Abs. 3 StGB.Liegt ein erstinstanzliches Erkenntnis vor, tritt gemäss Art. 97 Abs. 3StGB die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein. Das gilt auch, wenn dasverurteilende erstinstanzliche Urteil durch das Obergericht aufgehobenund die Sache zu neuer Entscheidung an die erste Instanz zurückgewiesen...
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Aargau Obergericht/Handelsgericht 01.06.2010 AGVE 2010 9 Argovie Obergericht/Handelsgericht 01.06.2010 AGVE 2010 9 Argovia Obergericht/Handelsgericht 01.06.2010 AGVE 2010 9
9 Art. 97 Abs. 3 StGB.Liegt ein erstinstanzliches Erkenntnis vor, tritt gemäss Art. 97 Abs. 3StGB die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein. Das gilt auch, wenn dasverurteilende erstinstanzliche Urteil durch das Obergericht aufgehobenund die Sache zu neuer Entscheidung an die erste Instanz zurückgewiesen...
AGVE - Archiv 2010 Obergericht 46 [...] 9 Art. 97 Abs. 3 StGB. Liegt ein erstinstanzliches Erkenntnis vor, tritt gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein. Das gilt auch, wenn das verurteilende erstinstanzliche Urteil durch das Obergericht aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die erste Instanz zurückgewie- sen wird. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 24. Juni 2010, i.S. A.G. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (SST.2010.127)