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AGVE 2009 89

Aargau · 2009-05-15 · Deutsch AG

89 Rechtliches GehörBehörden müssen aufgrund der Untersuchungsmaxime angebotene Beweise abnehmen, sofern damit Umstände bewiesen werden sollen undkönnen, die für den Ausgang des Verfahrens von Relevanz sind. WerdenBeweise rechtzeitig offeriert, kann einem Betroffenen nicht vorgehaltenwerden, er hätte...

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Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 15.05.2009 AGVE 2009 89 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 15.05.2009 AGVE 2009 89 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 15.05.2009 AGVE 2009 89

89 Rechtliches GehörBehörden müssen aufgrund der Untersuchungsmaxime angebotene Beweise abnehmen, sofern damit Umstände bewiesen werden sollen undkönnen, die für den Ausgang des Verfahrens von Relevanz sind. WerdenBeweise rechtzeitig offeriert, kann einem Betroffenen nicht vorgehaltenwerden, er hätte...

AGVE - Archiv 2009 RekursgerichtimAusländerrecht 388 [...] 89 Rechtliches Gehör Behörden müssen aufgrund der Untersuchungsmaxime angebotene Be- weise abnehmen, sofern damit Umstände bewiesen werden sollen und können, die für den Ausgang des Verfahrens von Relevanz sind. Werden Beweise rechtzeitig offeriert, kann einem Betroffenen nicht vorgehalten werden, er hätte während des laufenden Verfahrens ausreichend Zeit ge- habt, die angebotenen Beweise aus eigenem Antrieb vorzulegen. Es ist Aufgabe der Behörden, die abzunehmenden Beweise zu bestimmen und einen Betroffenen aufzufordern, die angebotenen Beweise zu erbringen. I.c. hat der Beschwerdeführer sein Rückenleiden offensichtlich übertrie- 2009 BeschwerdengegenEinspracheentscheidedesM... 389 ben dargestellt, weshalb das behauptete schwere Rückenleiden nicht be- wiesen werden konnte. Unter diesen Umständen darf er sich indessen nicht darauf berufen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, weil sie ein rechtzeitig angebotenen Beweis nicht abgenommen habe (E. II./2.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 15. Mai 2009 in Sachen S.K. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2008.28).