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AGVE 2009 16

Aargau · 2009-08-03 · Deutsch AG

16 § 17 Abs. 4 und 6 EG KVGPrämienverbilligung: Neubeurteilung des Anspruches infolge Einkommensminderung. Bei mehreren Änderungen der Einkommenssituation innerhalb einer Beurteilungsperiode ist zur Beantwortung der Frage, obeine für den Prämienverbilligungsanspruch massgebliche Einkommensminderung von...

Erwägungen (2 Absätze)

E. 16 § 17 Abs. 4 und 6 EG KVG

Prämienverbilligung: Neubeurteilung des Anspruches infolge Einkom-

mensminderung. Bei mehreren Änderungen der Einkommenssituation in-

2009

Versicherungsgericht

80

nerhalb einer Beurteilungsperiode ist zur Beantwortung der Frage, ob

eine für den Prämienverbilligungsanspruch massgebliche Einkommens-

minderung von mindestens 20 % vorliegt, das tatsächlich erzielte Ein-

kommen nach der letzten Veränderung mit demjenigen der rechtskräf-

tigen Steuerveranlagung zu vergleichen.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. August

2009 in Sachen I.M. gegen SVA Aargau (VBE.2009.268).

Aus den Erwägungen

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung von Prä-

mienverbilligungsbeiträgen für das Jahr 2009. Ihr Gesuch reichte sie

am 30. Mai 2008 bei der Gemeindezweigstelle der SVA Aargau in W.

ein. Die letzte bis zum 31. Mai 2008 rechtskräftig eröffnete definitive

Steuerveranlagung ist im vorliegenden Fall die Steuerveranlagung

2005.

(...)

3.2.2.

Eine weitere Veränderung der Erwerbssituation ergab sich durch

den Studienbeginn der Beschwerdeführerin am 15. September 2007.

Ab diesem Zeitpunkt war sie nurmehr teilzeitlich erwerbstätig. Da

die vorgenannte Einkommensreduktion vom November 2006 bis

Juni 2007 im Rahmen des Prämienverbilligungsgesuches nicht zu be-

achten ist (da nicht innerhalb der 12monatigen Frist gemäss § 17

Abs. 5 EG KVG gemeldet), handelt es sich beim Studienbeginn und

der Einschränkung der Erwerbstätigkeit per 15. September 2007 um

einen normalen, erstmaligen Änderungstatbestand i.S.v. § 17 Abs. 4

EG KVG. Die Frage, ob und gegebenenfalls wie lange die vorherige

Veränderung zurückliegt, stellt sich daher gar nicht bzw. ist irrele-

vant.

Sodann ist zu beachten, dass eine wesentliche Veränderung der

Erwerbssituation i.S.v. § 17 Abs. 4 und 5 EG KVG dann vorliegt,

wenn im Vergleich zur massgeblichen definitiven Steuerveranlagung

2009

Versicherungsgericht

81

eine Einkommensminderung von mindestens 20 % eintritt (§ 17

Abs. 6 EG KVG). Zu vergleichen ist somit nicht das Einkommen der

Beschwerdeführerin ab 15. September 2007 mit dem Verdienst der

Vormonate, sondern mit dem Einkommmen gemäss der Steuerver-

anlagung 2005. Die Möglichkeit, durch einen Antrag nach § 17 Abs.

4 EG KVG den Prämienverbilligungsanspruch aufgrund der aktuel-

len Verhältnisse abklären zu lassen, wurde geschaffen, um Verände-

rungen der Einkommenssituation zwischen der Eröffnung der mass-

geblichen Steuerveranlagung und dem Gesuchsjahr berücksichtigen

zu können und unsachgemässe Entscheide, welche sich dadurch er-

geben, dass auf eine möglicherweise mehrere Jahre zurückliegende

Steuerveranlagung abgestellt werden muss, zu verhindern. Aus dem

Sinn der Norm heraus ist daher abzuleiten, dass zur Beurteilung der

Frage, ob veränderte Verhältnisse im Sinne von § 17 Abs. 4 und 5

EG KVG vorliegen, die aktuelle Einkommenssituation mit dem Ein-

kommen der massgebenden Steuerveranlagung zu vergleichen ist

und nicht mit dem Einkommen einer beliebigen Vorperiode bzw. der

Monate vor der Veränderung. Damit ist es auch unerheblich, dass im

vorliegenden Fall zwei Veränderungen kurz nacheinander eintraten

(Reise ab November 2006 / Studienbeginn 15. September 2007).

Jeder dieser Gründe erfüllt die Voraussetzungen der mindestens

E. 20 %igen Einkommensreduktion - im Vergleich zur Steuerveranla- gung 2005 - über eine Dauer von mindestens sechs Monaten. Da das verminderte Einkommen mit dem Einkommen gemäss massgebender Steuerveranlagung zu vergleichen ist, kann dem Einwand der Beschwerdegegnerin, zwischen zwei Veränderungsgründen müsse eine Dauer uneingeschränkter Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Monaten liegen, nicht gefolgt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Versicherungsgericht 03.08.2009 AGVE 2009 16

16 § 17 Abs. 4 und 6 EG KVGPrämienverbilligung: Neubeurteilung des Anspruches infolge Einkommensminderung. Bei mehreren Änderungen der Einkommenssituation innerhalb einer Beurteilungsperiode ist zur Beantwortung der Frage, obeine für den Prämienverbilligungsanspruch massgebliche Einkommensminderung von...

AGVE - Archiv 2009 Versicherungsgericht 79 [...] 16 § 17 Abs. 4 und 6 EG KVG Prämienverbilligung: Neubeurteilung des Anspruches infolge Einkom- mensminderung. Bei mehreren Änderungen der Einkommenssituation in- 2009 Versicherungsgericht 80 nerhalb einer Beurteilungsperiode ist zur Beantwortung der Frage, ob eine für den Prämienverbilligungsanspruch massgebliche Einkommens- minderung von mindestens 20 % vorliegt, das tatsächlich erzielte Ein- kommen nach der letzten Veränderung mit demjenigen der rechtskräf- tigen Steuerveranlagung zu vergleichen. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. August 2009 in Sachen I.M. gegen SVA Aargau (VBE.2009.268). Aus den Erwägungen 2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung von Prä- mienverbilligungsbeiträgen für das Jahr 2009. Ihr Gesuch reichte sie am 30. Mai 2008 bei der Gemeindezweigstelle der SVA Aargau in W. ein. Die letzte bis zum 31. Mai 2008 rechtskräftig eröffnete definitive Steuerveranlagung ist im vorliegenden Fall die Steuerveranlagung 2005. (...) 3.2.2. Eine weitere Veränderung der Erwerbssituation ergab sich durch den Studienbeginn der Beschwerdeführerin am 15. September 2007. Ab diesem Zeitpunkt war sie nurmehr teilzeitlich erwerbstätig. Da die vorgenannte Einkommensreduktion vom November 2006 bis Juni 2007 im Rahmen des Prämienverbilligungsgesuches nicht zu be- achten ist (da nicht innerhalb der 12monatigen Frist gemäss § 17 Abs. 5 EG KVG gemeldet), handelt es sich beim Studienbeginn und der Einschränkung der Erwerbstätigkeit per 15. September 2007 um einen normalen, erstmaligen Änderungstatbestand i.S.v. § 17 Abs. 4 EG KVG. Die Frage, ob und gegebenenfalls wie lange die vorherige Veränderung zurückliegt, stellt sich daher gar nicht bzw. ist irrele- vant. Sodann ist zu beachten, dass eine wesentliche Veränderung der Erwerbssituation i.S.v. § 17 Abs. 4 und 5 EG KVG dann vorliegt, wenn im Vergleich zur massgeblichen definitiven Steuerveranlagung 2009 Versicherungsgericht 81 eine Einkommensminderung von mindestens 20 % eintritt (§ 17 Abs. 6 EG KVG). Zu vergleichen ist somit nicht das Einkommen der Beschwerdeführerin ab 15. September 2007 mit dem Verdienst der Vormonate, sondern mit dem Einkommmen gemäss der Steuerver- anlagung 2005. Die Möglichkeit, durch einen Antrag nach § 17 Abs. 4 EG KVG den Prämienverbilligungsanspruch aufgrund der aktuel- len Verhältnisse abklären zu lassen, wurde geschaffen, um Verände- rungen der Einkommenssituation zwischen der Eröffnung der mass- geblichen Steuerveranlagung und dem Gesuchsjahr berücksichtigen zu können und unsachgemässe Entscheide, welche sich dadurch er- geben, dass auf eine möglicherweise mehrere Jahre zurückliegende Steuerveranlagung abgestellt werden muss, zu verhindern. Aus dem Sinn der Norm heraus ist daher abzuleiten, dass zur Beurteilung der Frage, ob veränderte Verhältnisse im Sinne von § 17 Abs. 4 und 5 EG KVG vorliegen, die aktuelle Einkommenssituation mit dem Ein- kommen der massgebenden Steuerveranlagung zu vergleichen ist und nicht mit dem Einkommen einer beliebigen Vorperiode bzw. der Monate vor der Veränderung. Damit ist es auch unerheblich, dass im vorliegenden Fall zwei Veränderungen kurz nacheinander eintraten (Reise ab November 2006 / Studienbeginn 15. September 2007). Jeder dieser Gründe erfüllt die Voraussetzungen der mindestens 20 %igen Einkommensreduktion - im Vergleich zur Steuerveranla- gung 2005 - über eine Dauer von mindestens sechs Monaten. Da das verminderte Einkommen mit dem Einkommen gemäss massgebender Steuerveranlagung zu vergleichen ist, kann dem Einwand der Beschwerdegegnerin, zwischen zwei Veränderungsgründen müsse eine Dauer uneingeschränkter Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Monaten liegen, nicht gefolgt werden.