99 Verfahren vor der Schlichtungskommission für Personalfragen.eine Verfügungskompetenz zu. Werden die Sachentscheidsvoraussetzungen für die Abgabe einer Empfehlung verneint, so bildet diesden Endentscheid, gegen den das Personalrekursgericht angerufenwerden kann (Erw. I/3 - 4.3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Personalrekursgericht 30.05.2008 AGVE 2008 99 Argovie Personalrekursgericht 30.05.2008 AGVE 2008 99 Argovia Personalrekursgericht 30.05.2008 AGVE 2008 99
99 Verfahren vor der Schlichtungskommission für Personalfragen.eine Verfügungskompetenz zu. Werden die Sachentscheidsvoraussetzungen für die Abgabe einer Empfehlung verneint, so bildet diesden Endentscheid, gegen den das Personalrekursgericht angerufenwerden kann (Erw. I/3 - 4.3).
AGVE 2008 99 S.465 2008 Verfahren 465 99 Verfahren vor der Schlichtungskommission für Personalfragen. - Im Rahmen der Instruktion kommt der Schlichtungskommission eine Verfügungskompetenz zu. Werden die Sachentscheidsvoraus- setzungen für die Abgabe einer Empfehlung verneint, so bildet dies den Endentscheid, gegen den das Personalrekursgericht angerufen werden kann (Erw. I/3 - 4.3). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 30. Mai 2008 in Sachen S. gegen Kreisschulverband O. (2-BE.2008.6). Aus den Erwägungen I/3. Zwischenentscheide sind verfahrensleitende bzw. prozess- leitende Verfügungen oder Entscheide, die das Verfahren nicht ab- schliessen, sondern es im Rahmen der Prozessinstruktion von der Rechtshängigkeit zum Endentscheid führen. Typische Zwischenent- scheide sind unter anderem diejenigen, welche das Vorliegen der Sa- churteilsvoraussetzungen bejahen. Ein Entscheid, welcher deren Vorliegen verneint, ist kein Zwischen-, sondern ein Endentscheid (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollver- fahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Zürich 1998, § 38 N 53). Grundsätzlich sind Zwischenentscheide nicht selbständig an- fechtbar. Anders ist ausnahmsweise dann zu entscheiden, wenn ein Zwischenentscheid für den Betroffenen unter Berücksichtigung der sich stellenden Rechtsschutzinteressen einen später nicht wieder gut- zumachenden Nachteil mit sich bringen kann (vgl. zum Ganzen: Merker, a.a.O., § 38 N 55 mit Hinweisen). Blosse prozessökonomi- 2008 Personalrekursgericht 466 sche Überlegungen begründen keine selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden. 4. 4.1. Die auffälligste Besonderheit des Verfahrens vor der Schlichtungskommission bildet die Regelung, dass es gemäss dem Wortlaut von § 35 Abs. 2 Satz 1 GAL mittels einer Empfehlung ab- geschlossen wird. Der Wortlaut dieser Bestimmung mag zum Schluss verleiten, dass der Schlichtungskommission generell keinerlei Verfü- gungsbefugnis zusteht. Aus den Akten lässt sich darauf schliessen, dass auch die Schlichtungskommission zu dieser Meinung neigt. Die Auffassung greift indessen zu kurz. Es ist offensichtlich un- abdingbar, dass der Schlichtungskommission im Rahmen der In- struktion, welche das Verfahren der Erledigung mittels Empfehlung entgegenführt, eine Verfügungskompetenz zukommt. Ohne die Mög- lichkeit, prozessleitende Anordnungen wie beispielsweise die Fristansetzung zur Stellungnahme, die Einforderung von Aktenstü- cken oder die Vorladung zur Verhandlung vornehmen zu können, wäre eine effiziente und zielgerichtete Verfahrensleitung ausge- schlossen. § 35 Abs. 2 Satz 1 GAL ist daher restriktiv auszulegen und die Schlichtungskommission nur dort auf den Erlass einer Emp- fehlung zu verpflichten, wo sie sich materiell mit einer bestimmten Streitigkeit auseinandersetzt. Folgerichtig ist der Schlichtungskom- mission in Bezug auf den Entscheid, ob ein bestimmter Fall materiell an die Hand genommen bzw. ob eine Empfehlung abgegeben werden darf oder nicht, eine Verfügungskompetenz zuzubilligen. 4.2. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der separate Entscheid der Schlichtungskommission, ein Verfahren an die Hand zu nehmen, eine Zwischenverfügung darstellt. Diese ist nur anfechtbar, falls den Betroffenen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Wer- den demgegenüber die Sachurteilsvoraussetzungen für die Abgabe einer Empfehlung verneint, so bildet dies ein Endentscheid. Gegen diesen Entscheid kann stets das Personalrekursgericht angerufen werden. Beiden Konstellationen ist gemeinsam, dass entgegen dem Ge- setzeswortlaut ohne erneuten Entscheid der Anstellungsbehörde di- rekt ein Rechtsmittel an das Personalrekursgericht erhoben werden 2008 Verfahren 467 kann. Bei Bejahung der Sachurteilsvoraussetzungen wird in beiden Fällen die Streitsache der Schlichtungskommission zur materiellen Beurteilung zurückgewiesen. 4.3. Besondere Merkmale des Schlichtungsverfahrens, aufgrund derer alle umstrittenen Eintretensentscheide der Schlichtungskom- mission an das Personalrekursgericht weiterziehbar sein müssten, sind nicht erkennbar. Erst recht besteht kein Anlass, der Schlich- tungskommission die Möglichkeit einzuräumen, den Fall gewisser- massen "von Amtes wegen" dem Personalrekursgericht vorzulegen. Aus prozessökonomischen Gründen ergeben sich ebenfalls keine anderen Schlussfolgerungen. Zum einen bestehen diesbezüg- lich keine relevanten Unterschiede zu anderen verwaltungsinternen Verfahren. Zum andern dürfte die Schlichtungskommission regel- mässig Fälle zu bearbeiten haben, in denen auf Seiten der Anstel- lungsbehörde keine Bereitschaft für eine vermittelnde Lösung be- steht. Ob sich die Behörde dabei auf materielle Gründe beruft oder geltend macht, die Schlichtungsbehörde sei zur Abgabe einer Emp- fehlung nicht befugt, spielt für die Einigungsbemühungen letztlich nur eine untergeordnete Rolle. Auch aus diesem Blickwinkel recht- fertigt es sich folglich nicht, im Streitfall das Personalrekursgericht vorab darüber entscheiden zu lassen, ob auf ein Schlichtungsgesuch einzutreten ist oder nicht.