92 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Härtefall und berufliche IntegrationBei der Beurteilung, ob ein Ausländer beruflich integriert ist, darf beilanger Anwesenheitsdauer nicht ausschliesslich auf die vorangehendenzwei Jahre abgestellt werden. Vielmehr sind die beruflichen Aktivitätenwährend der...
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Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 19.12.2008 AGVE 2008 92 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 19.12.2008 AGVE 2008 92 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 19.12.2008 AGVE 2008 92
92 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Härtefall und berufliche IntegrationBei der Beurteilung, ob ein Ausländer beruflich integriert ist, darf beilanger Anwesenheitsdauer nicht ausschliesslich auf die vorangehendenzwei Jahre abgestellt werden. Vielmehr sind die beruflichen Aktivitätenwährend der...
AGVE 2008 92 S.426 2008 Rekursgericht im Ausländerrecht 426 92 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Härtefall und berufliche Integra- tion Bei der Beurteilung, ob ein Ausländer beruflich integriert ist, darf bei langer Anwesenheitsdauer nicht ausschliesslich auf die vorangehenden zwei Jahre abgestellt werden. Vielmehr sind die beruflichen Aktivitäten während der gesamten Aufenthaltsdauer massgebend (E. II./5.4.1.). 2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts 427 Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 19. Dezem- ber 2008 in Sachen S.F. betreffend Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2008.22). Aus den Erwägungen II. 5.4.1. Hinsichtlich der beruflichen Integration des Beschwer- deführers führt die Vorinstanz aus, die längere Arbeitslosigkeit sowie das durchlaufene Beschäftigungsprogramm zeuge von einer nicht besonders starken Verankerung des Beschwerdeführers in der hiesi- gen Arbeitswelt. Gemäss weiteren Ausführungen der Vorinstanz geht das Migra- tionsamt davon aus, dass das Kriterium der beruflichen Integration erfüllt ist, wenn ein Ausländer bei Gesuchseinreichung während zwei Jahren ununterbrochen erwerbstätig war. Diese Praxis ist grundsätz- lich nicht zu beanstanden. Durch den Nachweis einer zweijährigen ununterbrochenen Erwerbstätigkeit kann sowohl eine gewisse finan- zielle als auch soziale Sicherheit für die betroffene Person zuhanden der für die Bewilligungserteilung zuständigen Behörde ausgewiesen werden. Nichtsdestotrotz kann diese Praxis nicht unbesehen in jedem Fall gelten, sondern es sind auch besondere Umstände eines Ein- zelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere bei Personen, die vor einem Unterbruch der Erwerbstätigkeit bzw. vor einer Arbeitslosig- keit bereits mehrere Jahre in der Schweiz weilten und während dieser Zeit immer erwerbstätig waren, kann diese Regel unter Umständen nicht strikt zur Anwendung gelangen. Was den Beschwerdeführer betrifft, ist aus den Akten ersicht- lich, dass dieser von 2001 bis 2006 ununterbrochen für denselben Arbeitgeber bzw. dieselbe Firma gearbeitet hatte, bevor er im Ja- nuar 2006 mit einem kurzen Unterbruch von insgesamt rund einer Woche für 1 ½ Jahre arbeitslos war. Seit dem 20. August 2007 ist er wieder fest als Mitarbeiter bei einer Reinigungsfirma angestellt. Ba- sierend auf der zehnjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ergibt sich demnach, dass dieser vor seiner Arbeitslosig- keit die Hälfte seiner gesamten Aufenthaltsdauer für ein und densel- ben Arbeitgeber tätig war. Damit hat er entgegen der Ansicht der 2008 Rekursgericht im Ausländerrecht 428 Vorinstanz ausreichend bewiesen, dass er sowohl willens als auch fähig ist, sich in die hiesige Berufswelt einzugliedern. Nachdem er zum jetzigen Zeitpunkt zudem seit über einem Jahr wieder erwerbs- tätig ist und demzufolge zusammengefasst 8 ½ von 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz gearbeitet hat, geht es vorliegend nicht an, lediglich auf die letzten zwei Jahre vor der Gesuchseinreichung abzustellen. [...]