85 Achtung des Familienlebens; FamiliennachzugDie gemäss nationalem Recht anwendbaren Einschränkungen bei einemnachträglichen Einelternnachzug kommen bei der Anwendung von Art. 8EMRK nicht zum tragen (E. II./6.4., Bestätigung der Rechtsprechung).
Erwägungen (2 Absätze)
E. 6.4.1 Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang unter Beru- fung auf BGE 133 II 6 (Pra 96 [2007] Nr. 124) der Ansicht, dass die bei einem nachträglichen Einelternnachzug gemäss nationalem Recht anwendbaren Einschränkungen auch bei Anwendung von Art. 8 EMRK gelten. Ebenfalls werde die Unterscheidung zwischen Nach- zug von einem Elternteil oder durch beide Elternteile durch den EGMR nicht in Frage gestellt. Zudem sei auch im Lichte von Art. 8 EMRK das Alter des nachzuziehenden Kindes sowie die zu erwar- tenden Integrationsschwierigkeiten bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Infolgedessen müsste auch bei der gemäss Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung die nach nationalem Recht zu prüfenden Aspekte miteinbezogen werden, welche gegen den Familiennachzug sprechen. Die Vorinstanz kommt danach zum Schluss, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers würden in casu die mit dem Familiennachzug verbundenen Nachteile nicht 2008 Rekursgericht im Ausländerrecht 404 überwiegen, weshalb der Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ge- schützte Rechtsgut verhältnismässig sei.
E. 6.4.2 Dem kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die durch die
Vorinstanz übernommene Auffassung des Bundesgerichts, wonach
bei der Prüfung von Art. 8 EMRK die gleichen Kriterien anwendbar
seien wie bei der Prüfung des Familiennachzugs nach nationalem
Recht, überzeugt nicht. Das nationale Recht und die dazu entwickelte
Rechtsprechung umschreiben die Voraussetzungen, unter welchen
ein Familiennachzug zu bewilligen ist. Welches die Voraussetzungen
im Detail sind, hat der Gesetzgeber festzulegen, wobei es ihm frei
steht, die Bewilligung des Familiennachzugs an strengere oder weni-
ger strenge Voraussetzungen zu knüpfen und - gemäss Recht-
sprechung des Bundesgerichts - zum Beispiel auch zu unterscheiden,
ob der Nachzug durch einen oder beide Elternteile erfolgt. Bei der
Prüfung des Familiennachzugs nach nationalem Recht ist grundsätz-
lich nicht relevant, ob die Familienzusammenführung auch im Aus-
land erfolgen könnte. Selbst wenn die Familienzusammenführung im
Ausland erfolgen könnte, ist der Nachzug nach nationalem Recht zu
bewilligen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Dagegen geht es bei der Prüfung im Rahmen von Art. 8 EMRK
einzig um die Frage, ob die Verweigerung des Nachzuges nach natio-
nalem Recht zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte
Familienleben führt. Das Alter des Kindes und der Umstand, dass der
Nachzug durch nur einen Elternteil erfolgt, ist in diesem Zusammen-
hang allenfalls insofern von Bedeutung, als dadurch das öffentliche
Interesse an einer Verweigerung des Familiennachzugs (zum Beispiel
wegen möglicher Integrationsproblemen oder einer potentiellen Für-
sorgeabhängigkeit) erhöht werden könnte. Den Betroffenen den
Schutz von Art. 8 EMRK generell zu verweigern und den Familien-
nachzug zu verbieten, weil das Kind eine bestimmte Altersgrenze
überschritten hat oder weil der Nachzug nur durch einen Elternteil
erfolgen soll und im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkei-
ten bestehen, geht jedoch mit Blick auf die Rechtsprechung des
EGMR zu Art. 8 EMRK nicht an. Entscheidend ist dabei sowohl in
Bezug auf die Kriterien wie auch in Bezug auf die Gewichtung der
2008
Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts
405
Kriterien die Rechtsprechung des EGMR (AGVE 2006 S. 393 ff.;
vgl. auch nachfolgend Erw. 6.4.5.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 26.09.2008 AGVE 2008 85 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 26.09.2008 AGVE 2008 85 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 26.09.2008 AGVE 2008 85
85 Achtung des Familienlebens; FamiliennachzugDie gemäss nationalem Recht anwendbaren Einschränkungen bei einemnachträglichen Einelternnachzug kommen bei der Anwendung von Art. 8EMRK nicht zum tragen (E. II./6.4., Bestätigung der Rechtsprechung).
AGVE 2008 85 S.403 2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts 403 85 Achtung des Familienlebens; Familiennachzug Die gemäss nationalem Recht anwendbaren Einschränkungen bei einem nachträglichen Einelternnachzug kommen bei der Anwendung von Art. 8 EMRK nicht zum tragen (E. II./6.4., Bestätigung der Rechtsprechung). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 26. September 2008 in Sachen A.V. betreffend Familiennachzug (1-BE.2008.26). Aus den Erwägungen II. 6.4. Nachdem ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben vorliegt, stellt sich weiter die Frage, ob der Eingriff mit Art. 8 Ziff. 2 EMRK vereinbar ist. 6.4.1. Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang unter Beru- fung auf BGE 133 II 6 (Pra 96 [2007] Nr. 124) der Ansicht, dass die bei einem nachträglichen Einelternnachzug gemäss nationalem Recht anwendbaren Einschränkungen auch bei Anwendung von Art. 8 EMRK gelten. Ebenfalls werde die Unterscheidung zwischen Nach- zug von einem Elternteil oder durch beide Elternteile durch den EGMR nicht in Frage gestellt. Zudem sei auch im Lichte von Art. 8 EMRK das Alter des nachzuziehenden Kindes sowie die zu erwar- tenden Integrationsschwierigkeiten bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Infolgedessen müsste auch bei der gemäss Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung die nach nationalem Recht zu prüfenden Aspekte miteinbezogen werden, welche gegen den Familiennachzug sprechen. Die Vorinstanz kommt danach zum Schluss, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers würden in casu die mit dem Familiennachzug verbundenen Nachteile nicht 2008 Rekursgericht im Ausländerrecht 404 überwiegen, weshalb der Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ge- schützte Rechtsgut verhältnismässig sei. 6.4.2. Dem kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die durch die Vorinstanz übernommene Auffassung des Bundesgerichts, wonach bei der Prüfung von Art. 8 EMRK die gleichen Kriterien anwendbar seien wie bei der Prüfung des Familiennachzugs nach nationalem Recht, überzeugt nicht. Das nationale Recht und die dazu entwickelte Rechtsprechung umschreiben die Voraussetzungen, unter welchen ein Familiennachzug zu bewilligen ist. Welches die Voraussetzungen im Detail sind, hat der Gesetzgeber festzulegen, wobei es ihm frei steht, die Bewilligung des Familiennachzugs an strengere oder weni- ger strenge Voraussetzungen zu knüpfen und - gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts - zum Beispiel auch zu unterscheiden, ob der Nachzug durch einen oder beide Elternteile erfolgt. Bei der Prüfung des Familiennachzugs nach nationalem Recht ist grundsätz- lich nicht relevant, ob die Familienzusammenführung auch im Aus- land erfolgen könnte. Selbst wenn die Familienzusammenführung im Ausland erfolgen könnte, ist der Nachzug nach nationalem Recht zu bewilligen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dagegen geht es bei der Prüfung im Rahmen von Art. 8 EMRK einzig um die Frage, ob die Verweigerung des Nachzuges nach natio- nalem Recht zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben führt. Das Alter des Kindes und der Umstand, dass der Nachzug durch nur einen Elternteil erfolgt, ist in diesem Zusammen- hang allenfalls insofern von Bedeutung, als dadurch das öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Familiennachzugs (zum Beispiel wegen möglicher Integrationsproblemen oder einer potentiellen Für- sorgeabhängigkeit) erhöht werden könnte. Den Betroffenen den Schutz von Art. 8 EMRK generell zu verweigern und den Familien- nachzug zu verbieten, weil das Kind eine bestimmte Altersgrenze überschritten hat oder weil der Nachzug nur durch einen Elternteil erfolgen soll und im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkei- ten bestehen, geht jedoch mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK nicht an. Entscheidend ist dabei sowohl in Bezug auf die Kriterien wie auch in Bezug auf die Gewichtung der 2008 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts 405 Kriterien die Rechtsprechung des EGMR (AGVE 2006 S. 393 ff.; vgl. auch nachfolgend Erw. 6.4.5.).