6 § 94 GOG: Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters, VerzugszinsAuf das genehmigte Honorar eines unentgeltlichen Rechtsvertreters besteht kein Anspruch auf Verzugszins
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Aargau Obergericht/Handelsgericht 08.07.2008 AGVE 2008 6 Argovie Obergericht/Handelsgericht 08.07.2008 AGVE 2008 6 Argovia Obergericht/Handelsgericht 08.07.2008 AGVE 2008 6
6 § 94 GOG: Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters, VerzugszinsAuf das genehmigte Honorar eines unentgeltlichen Rechtsvertreters besteht kein Anspruch auf Verzugszins
AGVE 2008 1 S.38 2008 Obergericht 38 [...] 6 § 94 GOG: Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters, Verzugszins Auf das genehmigte Honorar eines unentgeltlichen Rechtsvertreters be- steht kein Anspruch auf Verzugszins Entscheid der Inspektionskommission vom 8. Juli 2008 i.S. Y. gegen Gerichtspräsidium B. (IVV.2007.24) 2008 Anwaltsrecht 39 Aus den Erwägungen 2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, wie seine chronologische Übersicht (vgl. Beschwerde S. 5) verdeutliche, habe es zweier, im Übrigen nachvollziehbar zusätzlichen Aufwand wie zusätzliche Kosten bewirkender Mahnschreiben seinerseits be- durft, bis immerhin neun Monate nach Eingabe der Kostennote die angefochtene Verfügung doch noch ergangen sei. Die Auszahlung sei bis jetzt noch nicht erfolgt. [...] Jedenfalls müsse es unter allen Vor- gaben zulässig sein, die eine Entschädigung festzusetzende Instanz wie erfolgt zu mahnen, dies mit dem Ergebnis, dass ab Zeitpunkt der Mahnung zusätzlich zur Entschädigung ein Verzugszins von 5 % p.a. geschuldet und so vom Staat zusätzlich zu entschädigen sei. [...] 2.1. [...] 2.2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat nur einen bedingten An- spruch auf Entschädigung durch die Gerichtskasse. Die Forderung wird erst mit ihrer Festsetzung begründet (R IES , a.a.O., S. 244). Mit ihrer Verfügung vom 4. April 2007 hat die Beschwerdegegnerin das Honorar des Beschwerdeführers festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Gerichtskasse angewiesen, das Honorar erst nach Rechtskraft des Entscheides auszubezahlen. Nachdem der Beschwerdeführer Kosten- beschwerde erhoben hat, ist die Verfügung vom 4. April 2007 der Beschwerdegegnerin noch nicht in Rechtskraft erwachsen und die Auszahlung musste demnach noch nicht erfolgen. Es liegt kein Verzug vor. Zudem ist kein Zins geschuldet, da ein solcher gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Antrag auf Verzugszins ist somit abzuweisen.