25 Beschwerdelegitimation (§ 28 BauG).ungültig, hat die Gemeinde aber auf eine Nachfrist zur Verbesserungverzichtet, widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben,dem Beschwerdeführer den Mangel im Beschwerdeverfahren entgegenzuhalten (Erw. 3.3).
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 04.04.2008 AGVE 2008 25
25 Beschwerdelegitimation (§ 28 BauG).ungültig, hat die Gemeinde aber auf eine Nachfrist zur Verbesserungverzichtet, widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben,dem Beschwerdeführer den Mangel im Beschwerdeverfahren entgegenzuhalten (Erw. 3.3).
AGVE 2008 25 S.151 2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 151 [...] 25 Beschwerdelegitimation (§ 28 BauG). - formelle Beschwer nach § 4 Abs. 2 BauG: War die Einsprache form- ungültig, hat die Gemeinde aber auf eine Nachfrist zur Verbesserung verzichtet, widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben, dem Beschwerdeführer den Mangel im Beschwerdeverfahren entge- genzuhalten (Erw. 3.3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 9. April 2008 in Sachen B.M. und A.W. gegen den Regierungsrat (WBE.2006.423). Aus den Erwägungen 3. 3.1. (Legitimationsanforderungen gemäss § 28 BauG; vgl. AGVE 2002, S. 279 f.; und AGVE 1999, S. 264; 1998, S. 351 je mit Hinweisen). 3.2. Die Beschwerdeführer 1 und 2 bilden eine Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB) und sind damit Gesamteigentümer der Par- zelle Nr. 000 (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Der vom Erschliessungsplan 2008 Verwaltungsgericht 152 "H." vorgesehene Wendehammer, gegen den sich die Beschwerde- führer wehren, befindet sich auf der Parzelle Nr. 000, weshalb die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Erschliessungsplans haben. Die Erfordernis der materiellen Beschwer ist daher zu bejahen. 3.3. Wie erwähnt (siehe vorne Erw. 3.1), ist für die Beschwerdelegi- timation zudem eine formelle Beschwer vorausgesetzt. Nach § 4 Abs. 2 BauG kann einen Entscheid nicht anfechten, wer es unterlas- sen hat, Einsprache zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte. Die Voraussetzung der formellen Beschwer erfüllt demnach nur, wer sich formell richtig am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und dort seine Antrags- bzw. Beschwerdemöglichkeiten formell richtig ausge- schöpft hat. Deshalb ist auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden von Personen nicht einzutreten, welche sich am vorinstanzlichen Verfah- ren nicht beteiligt haben, ausser sie wären zu Unrecht von der Betei- ligung ausgeschlossen oder erst durch den vorinstanzlichen Ent- scheid betroffen worden (AGVE 1999, S. 264 mit Hinweisen; Mer- ker, a.a.O., § 38 N 146; VGE IV/27 vom 16. Oktober 2003 [BE.2003.00064], S. 5 f.; VGE IV/51 vom 14. Juni 2007 [WBE.2006.419], S. 9). Die Vorinstanz weist richtigerweise darauf hin, dass der Be- schwerdeführer 1 die Einsprache an den Gemeinderat X. vom
14. März 2005 nicht unterzeichnet hat und die Einsprache insoweit (form-)ungültig war (vgl. dazu AGVE 1997, S. 292 ff. mit Hinwei- sen). Es würde aber dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allge- meines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2006, Rz. 707 ff.) widersprechen, dem Beschwerdeführer 1 den genannten Formmangel im Zusammenhang mit dem Erfordernis der formellen Beschwer entgegenzuhalten, zumal der Gemeinderat X. ausweislich der Akten darauf verzichtet hat, dem Beschwerdeführer 1 in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 39 Abs. 3 VRPG eine Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache anzusetzen. Statt dessen hat er ihn zur Einspracheverhandlung vom 19. August 2005 vorgeladen und ist in der Folge materiell auf die Einsprache eingetreten. Im Ergebnis ist 2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 153 der Vorinstanz somit zuzustimmen, dass die Voraussetzung der for- mellen Beschwer und insbesondere von § 4 Abs. 2 BauG im Falle der Beschwerdeführer erfüllt ist.