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AGVE 2007 54

Aargau · 2007-08-09 · Deutsch AG

54 Verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren betreffend Baubewillligung; Kostenverteilung bei geringfügigem Unterliegen (weniger als10 %).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 03.08.2007 AGVE 2007 54

54 Verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren betreffend Baubewillligung; Kostenverteilung bei geringfügigem Unterliegen (weniger als10 %).

AGVE 2007 54 S.225 2007 Verwaltungsrechtspflege 225 [...] 54 Verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren betreffend Baubewill- ligung; Kostenverteilung bei geringfügigem Unterliegen (weniger als 10 %). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 9. August 2007 in Sa- chen Eheleute R. gegen H. und Mitbeteiligte (WBE.2006.171). 2007 Verwaltungsgericht 226 Aus den Erwägungen 2.3.2. (...) Vorliegend ist von einer vermögensrechtlichen Streitsache auszugehen. Das gilt nicht nur für die Parteientschädigung (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a AnwT), sondern auch für die Verfahrenskosten, die in- nerhalb des gesetzlich vorgesehenen Kostenrahmens (§ 22 Abs. 1 lit. c VKD) praxisgemäss ebenfalls nach dem Streitwert berechnet werden (vgl. AGVE 1998, S. 437). Bei der Gewichtung des teilwei- sen Unterliegens ist daher grundsätzlich auf den Streitwert abzustel- len, die den unterschiedlich beurteilten Beschwerdepunkten im Ver- hältnis zum Gesamtstreitwert zukommt. Mit Blick auf die Verfah- rensökonomie und in Anlehnung an entsprechende ausdrückliche Regelungen in anderen Prozessordnungen haben die Landwirtschaft- liche Rekurskommission sowie die Schätzungskommission nach Baugesetz entschieden, dass bei einer Gutheissung in geringem Um- fang (unter 10%) die Verfahrenskosten dem mehrheitlich Unterlie- genden vollständig auferlegt werden dürfen (AGVE 2004, S. 331 mit Hinweis). Auf dieser Linie bewegt sich auch die Praxis des Verwal- tungsgerichts. Es hielt wiederholt dafür, ein bloss geringfügiges Un- terliegen habe keine Auswirkungen auf den Kostenpunkt (VGE III/79 vom 17. Oktober 1995 [BE.94.00235], S. 28 f.; VGE II/48 vom 29. April 1998 [BE.95.00300], S. 21 f.; VGE II/96 vom 7. Dezember 2000 [BE.1999.00146], S. 15; VGE III/91 vom

21. Oktober 2003 [BE.2002.346], S. 14 f.); vereinzelt lehnte es sich auch an die 10%-Regel an (VGE II/49 vom 7. Juni 2000 [BE.1999.00077], S. 14; vgl. auch VGE II/133 vom 11. September 1995 [BE.95.00128], S. 15), die insbesondere im aargauischen Zivilprozess gilt (Alfred Bühler / Andreas Edelmann / Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Zivilrechtspfle- gegesetz [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 18. Dezember 1984, Aarau / Frankfurt am Main / Salzburg, § 112 N 14). Die 10%-Regel erweist sich auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht als sachgerecht, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. Eine Ausnahme ist dann denkbar, wenn das bloss teilweise Unterliegen 2007 Verwaltungsrechtspflege 227 erhebliche Auswirkungen auf den Prozessaufwand hat (vgl. auch Bühler / Edelmann / Killer, a.a.O., § 112 N 14). Im konkreten Fall betrug der Gesamtstreitwert praxisgemäss 10% der Bausumme von Fr. 2'828'000.--, somit Fr. 282'800.--. In Übereinstimmung mit den Beschwerdeführern geht auch das Verwal- tungsgericht davon aus, dass sich die Kosten für die Erstellung des einzelnen Besucherparkplatzes (2.00 x 6.3 m), der Anlass zur teilwei- sen Gutheissung der Beschwerde gegeben hat, höchstens auf Fr. 20'000.-- belaufen. Realistischer erscheint sogar eher ein Betrag von ca. Fr. 10'000.--. Hinsichtlich des Besucherparkplatzes ist somit höchstens auf einen Streitwert von Fr. 2'000.-- zu schliessen. Gemes- sen am Gesamtstreitwert unterliegt die Bauherrschaft in der Hauptsa- che somit zu lediglich 0.7%, hat jedoch nach Massgabe des vorin- stanzlichen Entscheides 16.7% der vorinstanzlichen Verfahrenskos- ten (nach Abzug des Kostenanteils der Stadt Baden) sowie 16.7% der Parteikosten der Verfahrensgegner zu tragen. Ein Grund für dieses deutliche Missverhältnis ist weder ersichtlich, noch lässt er sich dem vorinstanzlichen Entscheid entnehmen. Insbesondere verursachte der Nebenpunkt des Besucherparkplatzes keinen derart hohen Prozess- aufwand, dass das marginale Unterliegen im Umfang von 0.7% nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden könnte. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen in diesem Punkt klar überschritten, weshalb der vorin- stanzliche Entscheid insofern zu korrigieren ist.