49 Beschwerdelegitimation. Grundbuchabgaben.legitimation -, soweit es lediglich um die theoretische Klärung einerRechtsfrage geht (Erw. I/2).Arrondierung (§ 2 Abs. 1 GBAG) beansprucht wird (Erw. I/3).chungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 VRPG) nicht auf (Erw. I/3).Beschwerdeverfahren) erfolgen (Erw. II/2).
Sachverhalt
In der Beschwerde gegen die Gebührenfestsetzung durch das
Grundbuchamt wurde beantragt, die Handänderungsgebühr sei her-
abzusetzen. In der Begründung wurde als Eventualstandpunkt vorge-
bracht, wegen der erzielten Arrondierung hätte überhaupt keine
Handänderungsgebühr erhoben werden dürfen. Das Departement
Volkswirtschaft und Inneres (DVI) prüfte den (Haupt-)Antrag ma-
2007
Verwaltungsrechtspflege
215
teriell, setzte, unter Vorbehalt einer nachträglichen Abgabenbefrei-
ung, die Handänderungsgebühr in teilweiser Gutheissung der Be-
schwerde herab und wies die Sache ans Grundbuchamt zurück, damit
dieses die Frage der Abgabenbefreiung zufolge vollständiger Arron-
dierung prüfe; die Rückweisung wurde damit begründet, dass erst im
Beschwerdeverfahren vorgebracht worden sei, die erzielte Arrondie-
rung führe zur Abgabenbefreiung.
Aus den Erwägungen
I/2./2.1. Gemäss § 2 Abs. 1 GBAG werden keine Abgaben er-
hoben "auf grundbuchlichen Vorgängen, die mit Bodenverbesserun-
gen (Art. 954 Abs. 2 und Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetz-
buches) oder Entschuldungsmassnahmen [...] im Zusammenhang
stehen, oder die einen Bodenaustausch zur Abrundung landwirt-
schaftlicher Betriebe zum Gegenstand haben, sofern dabei eine volle
Arrondierung erreicht wird" (im Folgenden als Arrondierungstatbe-
stand bezeichnet). Aufgrund der Stellungnahme des Grundbuchamtes
Baden steht fest, dass diese Bestimmung zur Anwendung kommt und
die Beschwerdeführer lediglich die unstreitig geschuldeten Fr. 46.--
(für Auslagen) bezahlen müssen.
2.2. Die Beschwerdebefugnis (Beschwerdelegitimation) setzt
ein schutzwürdiges eigenes Interesse voraus (§ 38 Abs. 1 VRPG). An
einem solchen Rechtsschutzinteresse fehlt es regelmässig dann, wenn
die Beschwerde dem Beschwerdeführer keinen Vorteil bringen kann
(Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren
nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
[Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Zürich 1998, § 38 N 129 ff.
mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer haben kein schutzwürdiges
Interesse an einem Entscheid, um wie viel höher die Abgabe wäre,
wenn sie nicht ohnehin nur Fr. 46.-- zu berappen hätten. Zur theoreti-
schen Klärung einer Rechtsfrage (in der Eingabe vom 23. November
2007 wird geltend gemacht, ohne jetzige Entscheidung werde wahr-
scheinlich bald eine nächste Beschwerde mit diesem Thema einge-
reicht) steht das Beschwerdeverfahren nicht zur Verfügung (Merker,
2007
Verwaltungsgericht
216
a.a.O., § 38 N 130). Auf die Beschwerde ist daher aufgrund des feh-
lenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
3. Aus dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 GBAG ergibt sich unmiss-
verständlich, dass der Arrondierungstatbestand nicht zu einem nach-
träglichen, in einem zweiten Verfahren zu prüfenden Erlass der Ab-
gabe führt; vielmehr werden von vornherein keine Abgaben gemäss
GBAG, sondern lediglich (Kanzlei-)Gebühren erhoben. (Anders ver-
hält es sich bei teilweiser Arrondierung gemäss § 2 Abs. 2 GBAG, da
dort der Regierungsrat, also eine andere Instanz als das die Abgabe
festsetzende Grundbuchamt, die Abgabe "angemessen herabsetzen"
kann.)
Vor diesem Hintergrund ist die Durchführung des vorinstanzli-
chen Verfahrens zu beanstanden. In der Beschwerde an das DVI be-
antragten die Beschwerdeführer die Herabsetzung der Handände-
rungsabgabe von Fr. 1'105.-- auf Fr. 100.--; eventualiter machten sie
geltend, es dürfe gar keine Handänderungsabgabe erhoben werden.
Wohl ist es widersprüchlich, einen Eventualantrag zu stellen, der
materiell weiter geht als der Hauptantrag. In einem solchen Fall
macht es Sinn, vorerst den sog. "Eventualantrag" zu prüfen (da bei
einer Gutheissung der "Hauptantrag" gegenstandslos wird). Es geht
aber nicht an, über den "Eventualantrag" gar nicht zu entscheiden;
dies gilt umso eher, als im verwaltungsinternen Beschwerdeverfah-
ren ohnehin keine Bindung an die Begehren besteht (§ 43 Abs. 1
VRPG). Das DVI hätte deshalb - aufgrund der eingeholten Stellung-
nahme des Grundbuchamtes, worin dieses den Arrondierungstatbe-
stand ohne Vorbehalt bejahte - selber entscheiden sollen, ob der
Arrondierungstatbestand gegeben sei; allenfalls hätte es (verfahrens-
ökonomisch wenig sinnvoll) die Abgabenverfügung vollumfänglich
aufheben und die Sache zur Prüfung des Arrondierungstatbestandes
und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an das Grund-
buchamt zurückweisen können. Verspätete Vorbringen heben den
Untersuchungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 VRPG) nicht auf und führen -
vorbehältlich abweichender gesetzlicher Bestimmungen (wie z.B.
§ 21 Abs. 2 VRPG; § 193 Abs. 3 StG) - nicht zu einer abweichenden
materiellen Beurteilung, sondern sind bei der Kostenverlegung zu
berücksichtigen (siehe § 33 Abs. 2 Satz 3 VRPG; AGVE 1976,
2007
Verwaltungsrechtspflege
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S. 307 ff.; 1972, S. 328). Die vorgenommene Aufteilung in ein Verfü-
gungs- und ein anschliessendes Erlassverfahren war denn auch für
eine angemessene Kostenverlegung nicht erforderlich (siehe dazu
hinten Erw. II/2).
II/2. Die dem Grundbuchamt zum grundbuchlichen Vollzug ein-
gereichten Unterlagen (Kauf-, Tauschvertrag mit Beilagen) werden
praktisch nie eine Beurteilung erlauben, ob es sich um einen Arron-
dierungstatbestand handelt, und es ist dem Grundbuchamt nicht zu-
mutbar, von sich aus danach forschen zu müssen (vgl. § 20 Abs. 1
VRPG: "Die Behörden prüfen den Sachverhalt
unter Beachtung der
Vorbringen der Beteiligten
von Amtes wegen ..."). Die Vorinstanz
hat zu Recht festgehalten, dass es Sache der anmeldenden Vertrags-
parteien (die damit geringere Kosten erreichen wollen) bzw. des No-
tars ist, gegenüber dem Grundbuchamt den Arrondierungstatbestand
geltend zu machen. Die Beschwerdeführer haben dies im vorliegen-
den Fall unterlassen. ... Hätten die Beschwerdeführer den Arrondie-
rungstatbestand bereits im erstinstanzlichen Verfahren beim Grund-
buchamt geltend gemacht und belegt, hätte dieses auf die Abgaben-
erhebung von vornherein verzichtet. Es war ausschliesslich das
saumselige Verhalten der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen
Verfahren, welches das Beschwerdeverfahren vor dem DVI über-
haupt nötig machte; deshalb hätte das DVI die Verfahrenskosten so-
gar vollumfänglich den Beschwerdeführern auferlegen und Partei-
kostenersatz gänzlich verweigern können (§ 33 Abs. 2 Satz 3 VRPG;
AGVE 1976, S. 307 ff.).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Aus dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 GBAG ergibt sich unmiss-
verständlich, dass der Arrondierungstatbestand nicht zu einem nach-
träglichen, in einem zweiten Verfahren zu prüfenden Erlass der Ab-
gabe führt; vielmehr werden von vornherein keine Abgaben gemäss
GBAG, sondern lediglich (Kanzlei-)Gebühren erhoben. (Anders ver-
hält es sich bei teilweiser Arrondierung gemäss § 2 Abs. 2 GBAG, da
dort der Regierungsrat, also eine andere Instanz als das die Abgabe
festsetzende Grundbuchamt, die Abgabe "angemessen herabsetzen"
kann.)
Vor diesem Hintergrund ist die Durchführung des vorinstanzli-
chen Verfahrens zu beanstanden. In der Beschwerde an das DVI be-
antragten die Beschwerdeführer die Herabsetzung der Handände-
rungsabgabe von Fr. 1'105.-- auf Fr. 100.--; eventualiter machten sie
geltend, es dürfe gar keine Handänderungsabgabe erhoben werden.
Wohl ist es widersprüchlich, einen Eventualantrag zu stellen, der
materiell weiter geht als der Hauptantrag. In einem solchen Fall
macht es Sinn, vorerst den sog. "Eventualantrag" zu prüfen (da bei
einer Gutheissung der "Hauptantrag" gegenstandslos wird). Es geht
aber nicht an, über den "Eventualantrag" gar nicht zu entscheiden;
dies gilt umso eher, als im verwaltungsinternen Beschwerdeverfah-
ren ohnehin keine Bindung an die Begehren besteht (§ 43 Abs. 1
VRPG). Das DVI hätte deshalb - aufgrund der eingeholten Stellung-
nahme des Grundbuchamtes, worin dieses den Arrondierungstatbe-
stand ohne Vorbehalt bejahte - selber entscheiden sollen, ob der
Arrondierungstatbestand gegeben sei; allenfalls hätte es (verfahrens-
ökonomisch wenig sinnvoll) die Abgabenverfügung vollumfänglich
aufheben und die Sache zur Prüfung des Arrondierungstatbestandes
und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an das Grund-
buchamt zurückweisen können. Verspätete Vorbringen heben den
Untersuchungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 VRPG) nicht auf und führen -
vorbehältlich abweichender gesetzlicher Bestimmungen (wie z.B.
§ 21 Abs. 2 VRPG; § 193 Abs. 3 StG) - nicht zu einer abweichenden
materiellen Beurteilung, sondern sind bei der Kostenverlegung zu
berücksichtigen (siehe § 33 Abs. 2 Satz 3 VRPG; AGVE 1976,
2007
Verwaltungsrechtspflege
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S. 307 ff.; 1972, S. 328). Die vorgenommene Aufteilung in ein Verfü-
gungs- und ein anschliessendes Erlassverfahren war denn auch für
eine angemessene Kostenverlegung nicht erforderlich (siehe dazu
hinten Erw. II/2).
II/2. Die dem Grundbuchamt zum grundbuchlichen Vollzug ein-
gereichten Unterlagen (Kauf-, Tauschvertrag mit Beilagen) werden
praktisch nie eine Beurteilung erlauben, ob es sich um einen Arron-
dierungstatbestand handelt, und es ist dem Grundbuchamt nicht zu-
mutbar, von sich aus danach forschen zu müssen (vgl. § 20 Abs. 1
VRPG: "Die Behörden prüfen den Sachverhalt
unter Beachtung der
Vorbringen der Beteiligten
von Amtes wegen ..."). Die Vorinstanz
hat zu Recht festgehalten, dass es Sache der anmeldenden Vertrags-
parteien (die damit geringere Kosten erreichen wollen) bzw. des No-
tars ist, gegenüber dem Grundbuchamt den Arrondierungstatbestand
geltend zu machen. Die Beschwerdeführer haben dies im vorliegen-
den Fall unterlassen. ... Hätten die Beschwerdeführer den Arrondie-
rungstatbestand bereits im erstinstanzlichen Verfahren beim Grund-
buchamt geltend gemacht und belegt, hätte dieses auf die Abgaben-
erhebung von vornherein verzichtet. Es war ausschliesslich das
saumselige Verhalten der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen
Verfahren, welches das Beschwerdeverfahren vor dem DVI über-
haupt nötig machte; deshalb hätte das DVI die Verfahrenskosten so-
gar vollumfänglich den Beschwerdeführern auferlegen und Partei-
kostenersatz gänzlich verweigern können (§ 33 Abs. 2 Satz 3 VRPG;
AGVE 1976, S. 307 ff.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.12.2007 AGVE 2007 49
49 Beschwerdelegitimation. Grundbuchabgaben.legitimation -, soweit es lediglich um die theoretische Klärung einerRechtsfrage geht (Erw. I/2).Arrondierung (§ 2 Abs. 1 GBAG) beansprucht wird (Erw. I/3).chungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 VRPG) nicht auf (Erw. I/3).Beschwerdeverfahren) erfolgen (Erw. II/2).
AGVE 2007 49 S.214 2007 Verwaltungsgericht 214 [...] 49 Beschwerdelegitimation. Grundbuchabgaben. - Kein schutzwürdiges Interesse - als Voraussetzung der Beschwerde- legitimation -, soweit es lediglich um die theoretische Klärung einer Rechtsfrage geht (Erw. I/2). - Richtiges Vorgehen, wenn eine Befreiung von der Abgabe zufolge Arrondierung (§ 2 Abs. 1 GBAG) beansprucht wird (Erw. I/3). - Auch wenn Vorbringen verspätet erfolgen, hebt dies den Untersu- chungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 VRPG) nicht auf (Erw. I/3). - Kostenverlegung, wenn wesentliche Vorbringen erst verspätet (im Beschwerdeverfahren) erfolgen (Erw. II/2). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 17. Dezember 2007 in Sachen M.M. gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2007.340). Sachverhalt In der Beschwerde gegen die Gebührenfestsetzung durch das Grundbuchamt wurde beantragt, die Handänderungsgebühr sei her- abzusetzen. In der Begründung wurde als Eventualstandpunkt vorge- bracht, wegen der erzielten Arrondierung hätte überhaupt keine Handänderungsgebühr erhoben werden dürfen. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) prüfte den (Haupt-)Antrag ma- 2007 Verwaltungsrechtspflege 215 teriell, setzte, unter Vorbehalt einer nachträglichen Abgabenbefrei- ung, die Handänderungsgebühr in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde herab und wies die Sache ans Grundbuchamt zurück, damit dieses die Frage der Abgabenbefreiung zufolge vollständiger Arron- dierung prüfe; die Rückweisung wurde damit begründet, dass erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden sei, die erzielte Arrondie- rung führe zur Abgabenbefreiung. Aus den Erwägungen I/2./2.1. Gemäss § 2 Abs. 1 GBAG werden keine Abgaben er- hoben "auf grundbuchlichen Vorgängen, die mit Bodenverbesserun- gen (Art. 954 Abs. 2 und Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches) oder Entschuldungsmassnahmen [...] im Zusammenhang stehen, oder die einen Bodenaustausch zur Abrundung landwirt- schaftlicher Betriebe zum Gegenstand haben, sofern dabei eine volle Arrondierung erreicht wird" (im Folgenden als Arrondierungstatbe- stand bezeichnet). Aufgrund der Stellungnahme des Grundbuchamtes Baden steht fest, dass diese Bestimmung zur Anwendung kommt und die Beschwerdeführer lediglich die unstreitig geschuldeten Fr. 46.-- (für Auslagen) bezahlen müssen. 2.2. Die Beschwerdebefugnis (Beschwerdelegitimation) setzt ein schutzwürdiges eigenes Interesse voraus (§ 38 Abs. 1 VRPG). An einem solchen Rechtsschutzinteresse fehlt es regelmässig dann, wenn die Beschwerde dem Beschwerdeführer keinen Vorteil bringen kann (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Zürich 1998, § 38 N 129 ff. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer haben kein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid, um wie viel höher die Abgabe wäre, wenn sie nicht ohnehin nur Fr. 46.-- zu berappen hätten. Zur theoreti- schen Klärung einer Rechtsfrage (in der Eingabe vom 23. November 2007 wird geltend gemacht, ohne jetzige Entscheidung werde wahr- scheinlich bald eine nächste Beschwerde mit diesem Thema einge- reicht) steht das Beschwerdeverfahren nicht zur Verfügung (Merker, 2007 Verwaltungsgericht 216 a.a.O., § 38 N 130). Auf die Beschwerde ist daher aufgrund des feh- lenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
3. Aus dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 GBAG ergibt sich unmiss- verständlich, dass der Arrondierungstatbestand nicht zu einem nach- träglichen, in einem zweiten Verfahren zu prüfenden Erlass der Ab- gabe führt; vielmehr werden von vornherein keine Abgaben gemäss GBAG, sondern lediglich (Kanzlei-)Gebühren erhoben. (Anders ver- hält es sich bei teilweiser Arrondierung gemäss § 2 Abs. 2 GBAG, da dort der Regierungsrat, also eine andere Instanz als das die Abgabe festsetzende Grundbuchamt, die Abgabe "angemessen herabsetzen" kann.) Vor diesem Hintergrund ist die Durchführung des vorinstanzli- chen Verfahrens zu beanstanden. In der Beschwerde an das DVI be- antragten die Beschwerdeführer die Herabsetzung der Handände- rungsabgabe von Fr. 1'105.-- auf Fr. 100.--; eventualiter machten sie geltend, es dürfe gar keine Handänderungsabgabe erhoben werden. Wohl ist es widersprüchlich, einen Eventualantrag zu stellen, der materiell weiter geht als der Hauptantrag. In einem solchen Fall macht es Sinn, vorerst den sog. "Eventualantrag" zu prüfen (da bei einer Gutheissung der "Hauptantrag" gegenstandslos wird). Es geht aber nicht an, über den "Eventualantrag" gar nicht zu entscheiden; dies gilt umso eher, als im verwaltungsinternen Beschwerdeverfah- ren ohnehin keine Bindung an die Begehren besteht (§ 43 Abs. 1 VRPG). Das DVI hätte deshalb - aufgrund der eingeholten Stellung- nahme des Grundbuchamtes, worin dieses den Arrondierungstatbe- stand ohne Vorbehalt bejahte - selber entscheiden sollen, ob der Arrondierungstatbestand gegeben sei; allenfalls hätte es (verfahrens- ökonomisch wenig sinnvoll) die Abgabenverfügung vollumfänglich aufheben und die Sache zur Prüfung des Arrondierungstatbestandes und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an das Grund- buchamt zurückweisen können. Verspätete Vorbringen heben den Untersuchungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 VRPG) nicht auf und führen - vorbehältlich abweichender gesetzlicher Bestimmungen (wie z.B. § 21 Abs. 2 VRPG; § 193 Abs. 3 StG) - nicht zu einer abweichenden materiellen Beurteilung, sondern sind bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (siehe § 33 Abs. 2 Satz 3 VRPG; AGVE 1976, 2007 Verwaltungsrechtspflege 217 S. 307 ff.; 1972, S. 328). Die vorgenommene Aufteilung in ein Verfü- gungs- und ein anschliessendes Erlassverfahren war denn auch für eine angemessene Kostenverlegung nicht erforderlich (siehe dazu hinten Erw. II/2). II/2. Die dem Grundbuchamt zum grundbuchlichen Vollzug ein- gereichten Unterlagen (Kauf-, Tauschvertrag mit Beilagen) werden praktisch nie eine Beurteilung erlauben, ob es sich um einen Arron- dierungstatbestand handelt, und es ist dem Grundbuchamt nicht zu- mutbar, von sich aus danach forschen zu müssen (vgl. § 20 Abs. 1 VRPG: "Die Behörden prüfen den Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Beteiligten von Amtes wegen ..."). Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass es Sache der anmeldenden Vertrags- parteien (die damit geringere Kosten erreichen wollen) bzw. des No- tars ist, gegenüber dem Grundbuchamt den Arrondierungstatbestand geltend zu machen. Die Beschwerdeführer haben dies im vorliegen- den Fall unterlassen. ... Hätten die Beschwerdeführer den Arrondie- rungstatbestand bereits im erstinstanzlichen Verfahren beim Grund- buchamt geltend gemacht und belegt, hätte dieses auf die Abgaben- erhebung von vornherein verzichtet. Es war ausschliesslich das saumselige Verhalten der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren, welches das Beschwerdeverfahren vor dem DVI über- haupt nötig machte; deshalb hätte das DVI die Verfahrenskosten so- gar vollumfänglich den Beschwerdeführern auferlegen und Partei- kostenersatz gänzlich verweigern können (§ 33 Abs. 2 Satz 3 VRPG; AGVE 1976, S. 307 ff.).