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AGVE 2003 90

Aargau · 2003-10-30 · Deutsch AG

90 Bemessung des Vermögens (§ 60 Abs. 1 und 4 StG).gefallenen Erbschaft stammen, sind beim Erben gewichtet nach derDauer des Besitzes zum steuerbaren Vermögen hinzuzurechnen(Erw. 3).misst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (Erw. 4).

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Aargau Steuerrekursgericht 30.10.2003 AGVE 2003 90 Argovie Steuerrekursgericht 30.10.2003 AGVE 2003 90 Argovia Steuerrekursgericht 30.10.2003 AGVE 2003 90

90 Bemessung des Vermögens (§ 60 Abs. 1 und 4 StG).gefallenen Erbschaft stammen, sind beim Erben gewichtet nach derDauer des Besitzes zum steuerbaren Vermögen hinzuzurechnen(Erw. 3).misst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (Erw. 4).

AGVE 2003 90 S.346 2003 Steuerrekursgericht 346 [...] 90 Bemessung des Vermögens (§ 60 Abs. 1 und 4 StG). - Vermögensbestandteile, die aus einer während der Steuerperiode an- gefallenen Erbschaft stammen, sind beim Erben gewichtet nach der Dauer des Besitzes zum steuerbaren Vermögen hinzuzurechnen (Erw. 3). - Der steuerbare Anteil am Vermögen einer Erbengemeinschaft be- misst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (Erw. 4).

30. Oktober 2003 in Sachen E. + I.L., RV.2003.50164/K 8166 2003 Kantonale Steuern 347 Aus den Erwägungen

3. a) Streitig ist, ob die Vermögensbestandteile, die aus einer im Jahr 2001 angefallenen Erbschaft stammen, vollumfänglich zum steuerbaren Vermögen hinzuzurechnen sind, oder gewichtet nach der Dauer des Besitzes der Rekurrenten. In der Vernehmlassung vom

12. September 2003 kommt der Rechtsdienst des Kantonalen Steuer- amtes zum Schluss, dass entgegen der im Merkblatt,,zeitliche Be- messung bei unterjähriger Steuerpflicht und in besonderen Fällen" des Kantonalen Steueramtes vom 20. Februar 2001 ursprünglich vertretenen Meinung auch bei Vermögensanfällen unter Fr. 100'000.-- eine Gewichtung vorzunehmen sei. Daher wird in diesem Punkt die Gutheissung des Rekurses beantragt. Es liegen also übereinstimmende Anträge vor.

b) (...) In § 60 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 StG ist keine Beschränkung der Gewichtung auf Erbschaften von über Fr. 100'000.-- vorgesehen.

c) Der Rekurs ist damit in diesem Punkt gutzuheissen. Der An- teil der Rekurrenten am Vermögen der Erbengemeinschaft ist auf- grund ihrer Besitzesdauer zu kürzen.

4. a) Die Vorinstanz berücksichtigte den Anteil der Rekurrenten am Vermögen der Erbengemeinschaft per Todestag der Erblasserin, d.h. per 7. August 2001 mit Fr. 76'626.--. Im Einspracheentscheid vom 17. Juni 2003 führt sie aus, die Rekurrenten hätten bei der Erb- teilung im Jahr 2002 zwar (aufgrund von Börsenverlusten, Steuern und Spenden) nur Fr. 42'150.80 erhalten, doch da für den Vermö- genszufluss der Todestag massgebend sei, würde sich die Reduktion des Vermögens erst in der folgenden Steuerperiode auswirken.

b) Gemäss § 60 Abs. 1 StG bemisst sich das steuerbare Vermö- gen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht. Daher ist für die Steuerveranlagung 2001 das Vermögen per 31. De- zember 2001 massgebend. Dieser Grundsatz gilt auch für den Anteil an einer Erbengemeinschaft (vgl. auch Beispiel 16 im Merkblatt,,zeitliche Bemessung bei unterjähriger Steuerpflicht und in besonde- ren Fällen" des Kantonalen Steueramtes vom 20. Februar 2001). 2003 Steuerrekursgericht 348

c) Vorliegend ist also das Vermögen der Erbengemeinschaft per

31. Dezember 2001 zu bestimmen. Der Anteil der Rekurrenten daran ist, wie bereits ausgeführt, nach der Dauer ihres Besitzes zu gewich- ten. Der so bestimmte Vermögensbestandteil ist zum steuerbaren Vermögen hinzuzurechnen.