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AGVE 2002 128

Aargau · 2002-02-22 · Deutsch AG

128 Ausschaffungshaft. Vorläufige Festnahme zwecks Ausschaffung; Verspätete Gewährung des rechtlichen Gehörs.schafft werden. Der Einsatz von Zwangsmitteln umfasst auch einegewisse Einschränkung der persönlichen Freiheit. Erfolgt die Freiheitsbeschränkung nicht in direktem Zusammenhang mit dem laufenden...

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Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 22.02.2002 AGVE 2002 128 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 22.02.2002 AGVE 2002 128 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 22.02.2002 AGVE 2002 128

128 Ausschaffungshaft. Vorläufige Festnahme zwecks Ausschaffung; Verspätete Gewährung des rechtlichen Gehörs.schafft werden. Der Einsatz von Zwangsmitteln umfasst auch einegewisse Einschränkung der persönlichen Freiheit. Erfolgt die Freiheitsbeschränkung nicht in direktem Zusammenhang mit dem laufenden...

AGVE 2002 128 S.514 2002 Rekursgericht im Ausländerrecht 514 [...] 128 Ausschaffungshaft. Vorläufige Festnahme zwecks Ausschaffung; Verspä- tete Gewährung des rechtlichen Gehörs. - Gestützt auf Art. 14 ANAG kann ein Betroffener zwangsweise ausge- schafft werden. Der Einsatz von Zwangsmitteln umfasst auch eine gewisse Einschränkung der persönlichen Freiheit. Erfolgt die Frei- heitsbeschränkung nicht in direktem Zusammenhang mit dem lau- fenden Vollzug der Ausschaffung, sind die Voraussetzungen von Art. 13b ff. ANAG zu beachten (Erw. II/1a). - Die vorläufige Festnahme eines Betroffenen zwecks Ausschaffung bedarf gemäss § 13 EGAR eines Haftgrundes im Sinne von Art. 13a und b ANAG (Erw. II/1c). - Beabsichtigt die Fremdenpolizei einen Betroffenen innert 24 Stunden seit Anhaltung auszuschaffen und weigert sich dieser, die Schweiz freiwillig zu verlassen, führt eine kurze Fristüberschreitung bezüg- lich der Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 23 KV) in der Regel nicht zur Haftentlassung (Erw. II/3c). 2002 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 515 Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. Februar 2002 in Sachen Fremdenpolizei des Kantons Aargau gegen V.H. betreffend Haftüberprüfung (HA.2002.00001). Aus den Erwägungen II. 1. Der Gesuchsgegner wurde im Auftrag der Fremdenpolizei am 20. Februar 2002 um 14.00 Uhr zwecks Ausschaffung von der Kantonspolizei verhaftet.

a) Gemäss Art. 14 ANAG kann die zuständige kantonale Be- hörde einen Ausländer in einen von ihr bezeichneten Staat unter an- derem ausschaffen, wenn er die Frist, die ihm zur Ausreise gesetzt worden ist, verstreichen lässt. Auch wenn dem Gesetz nicht direkt zu entnehmen ist, in welcher Form und Intensität die Behörden Zwangsmittel einsetzen können, ist offensichtlich, dass der Einsatz von Zwangsmitteln grundsätzlich zulässig ist und zumindest eine gewisse Einschränkung der persönlichen Freiheit des Betroffenen umfasst. Fraglich ist, ob eine sich auf Art. 14 ANAG abstützende Freiheitsbeschränkung auch die Inhaftierung eines Betroffenen ein- schliesst. Art. 13b und 13c ANAG ermächtigen die Behörden, den Betrof- fenen zur Sicherstellung des Vollzuges der Ausschaffung zu inhaftie- ren, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid ergangen ist, ein Haftgrund vorliegt, die Haft verhältnismässig ist und kein Haftbeendigungsgrund ersichtlich ist. Kann die Ausschaf- fung nicht unmittelbar vollzogen werden, besteht demnach die Mög- lichkeit, den Betroffenen zur Sicherstellung des Vollzuges, das heisst von der Festnahme bis zum Beginn der eigentlichen Ausschaffung, zu inhaftieren. Das Gesetz formuliert die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaft, das heisst einer Haft, welcher in zeitlicher Hinsicht der Ausschaffung vorangeht und den Vollzug sicherstellen soll, klar. Unter diesen Umständen bleibt kein Raum für eine Inhaftierung eines Betroffenen gestützt auf Art. 14 ANAG. Diese Auffassung deckt sich im Übrigen mit der Rechtslage vor Ein- führung der Zwangsmassnahmen, als das Bundesrecht keine Aus- 2002 Rekursgericht im Ausländerrecht 516 schaffungshaft sondern lediglich die Ausschaffung selbst kannte, welche sich schon damals auf Art. 14 ANAG abstützte und als zwangsweises beziehungsweise polizeiliches Verbringen an die Grenze und Erzwingen oder Überwachen des Grenzübertrittes um- schrieben wurde (Peter Sulger Büel, Vollzug der Fernhalte- und Ent- fernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des Bun- des und des Kantons Zürich, Bern 1984, S. 171). Die Anordnung einer Ausschaffungshaft hatte sich damals auf kantonale Bestim- mungen zu stützen. Art. 14 ANAG deckt damit Freiheitsbeschränkungen ab, welche im Zusammenhang mit dem Vollzug der Ausschaffung auftreten können. Bei vorgängiger Inhaftierung beginnt die eigentliche Aus- schaffung mit dem Austritt des Betroffenen aus der Haftanstalt und endet mit der Einreise im Zielstaat. Zwar ist unvermeidlich, dass es im Rahmen des Vollzuges der Ausschaffung zu inhaftierungsähnli- chen Situationen kommt. Diese sind im Hinblick auf Art. 14 ANAG jedoch nur insoweit zulässig, als sie sich im Verlaufe des Vollzuges der Ausschaffung ergeben und in direktem Zusammenhang mit der Ausschaffung stehen. Zu denken ist hierbei etwa an ein kurzfristiges Verbringen in eine Einstellzelle. Erfolgt die Inhaftierung bevor der Vollzug begonnen hat oder nachdem er abgebrochen werden musste, liegt keine Haft im Rahmen des Vollzugs vor (Entscheid des Präsi- denten des Rekursgerichts vom 7. Juni 2000, HA.2000.00028).

b) Gemäss § 13 EGAR kann die Fremdenpolizei die vorläufige Festnahme einer ausländischen Person anordnen, wenn ein Haft- grund im Sinne des Bundesgesetzes über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (BGZ) vom 18. März 1994 vor liegt. Die einschlägi- gen Bestimmungen bezüglich des Haftgrundes finden sich heute in Art. 13a und b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas- sung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931. Wie nachfolgend unter Ziffer 4b ausgeführt wird, lag im Zeit- punkt des Auftrages der Fremdenpolizei an die Kantonspolizei, den Gesuchsgegner anzuhalten und der Flughafenpolizei zuzuführen, der Haftgrund nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG vor. Damit ist die vor- läufige Festnahme des Gesuchsgegners grundsätzlich nicht zu bean- standen. 2002 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 517

c) Gemäss § 23 der Verfassung des Kantons Aargau (KV) vom

25. Juni 1980 beziehungsweise § 15 Abs. 2 EGAR hat jemand, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs durch einen gesetzlich besonders ermächtigten Beamten innert 24 Stunden seit der Festnahme. Der Gesuchsgegner wurde am 20. Februar 2002 um 14.00 Uhr angehalten. Das rechtliche Gehör betreffend Anordnung der Aus- schaffungshaft wurde ihm am 21. Februar 2002 um 15.00 Uhr ge- währt. Damit steht fest, dass dem Gesuchsgegner das rechtliche Ge- hör nicht innerhalb der Frist von 24 Stunden gewährt wurde. Es stellt sich die Frage, ob das Nichteinhalten der 24-Stunden-Frist zur Haft- entlassung des Gesuchsgegners führen muss. Im vorliegenden Fall ist die vorläufige Festnahme des Gesuchs- gegners rechtmässig erfolgt. Die Fremdenpolizei beabsichtigte, den Gesuchsgegner innerhalb der 24-Stunden-Frist auszuschaffen. Die Frage einer länger dauernden Haftanordnung stellte sich erst im Zeitpunkt als sich der Gesuchsgegner weigerte, das Flugzeug Rich- tung Heimatland zu besteigen. Die Vorgehensweise der Fremdenpo- lizei ist nicht zu beanstanden, denn sie war nicht verpflichtet, dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör vor Beginn der Ausschaffung zu gewähren. Nachdem die Fremdenpolizei dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend einer Haftanordnung unverzüglich nach dessen Weigerung die Schweiz zu verlassen gewährt hat und die Fristüberschreitung durch das Verhalten des Gesuchsgegners hervor- gerufen wurde, rechtfertigt sich eine Haftentlassung wegen der kur- zen Überschreitung der 24-Stunden-Frist um eine Stunde nicht. An- ders wäre allenfalls dann zu entscheiden, wenn die Ausschaffung aus Gründen scheitert, die der Gesuchsgegner nicht beeinflussen kann.