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AGVE 2002 127

Aargau · 2002-03-01 · Deutsch AG

127 Ausschaffungshaft. Strafrechtliche Verurteilung als Haftgrund.Nicht jede strafrechtliche Verurteilung stellt ein konkretes Anzeichen dafür dar, dass sich der Betroffene im Sinne von Art. 13b Abs. 1 ANAG derAusschaffung entziehen will (Erw. II/3b).

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Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 01.03.2002 AGVE 2002 127 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 01.03.2002 AGVE 2002 127 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 01.03.2002 AGVE 2002 127

127 Ausschaffungshaft. Strafrechtliche Verurteilung als Haftgrund.Nicht jede strafrechtliche Verurteilung stellt ein konkretes Anzeichen dafür dar, dass sich der Betroffene im Sinne von Art. 13b Abs. 1 ANAG derAusschaffung entziehen will (Erw. II/3b).

AGVE 2002 127 S.513 2002 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 513 [...] 127 Ausschaffungshaft. Strafrechtliche Verurteilung als Haftgrund. Nicht jede strafrechtliche Verurteilung stellt ein konkretes Anzeichen da- für dar, dass sich der Betroffene im Sinne von Art. 13b Abs. 1 ANAG der Ausschaffung entziehen will (Erw. II/3b). Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 1. März 2002 in Sachen Fremdenpolizei des Kantons Aargau gegen A.M. betreffend Haftüberprüfung (HA.2002.00002). Aus den Erwägungen II. 3. b) Die Fremdenpolizei begründete das Vorliegen des Haft- grundes von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ausserdem damit, der Ge- suchsgegner habe seine Renitenz behördlichen Anordnungen gegen- über auch durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Aus- druck gebracht. Zwar trifft es zu, dass bei einem straffällig geworde- nen Ausländer eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen ist, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. BGE 122 II 49, E. 2a, S. 51). Es kann jedoch nicht jede Verurteilung als konkretes Anzeichen dafür gewertet werden, der Betroffene werde sich der Ausschaffung entziehen. In den Akten befindet sich 2002 Rekursgericht im Ausländerrecht 514 einzig ein Strafbefehl des Bezirksamts L. vom 29. Januar 2001 be- treffend eine Bussenumwandlung. Diesem Strafbefehl ist zu entneh- men, dass der Gesuchsgegner ursprünglich wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 und die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeu- gen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976 unter An- wendung von Art. 95 Ziffer 1 SVG und Art. 42 Abs. 3 bis sowie Art. 147 VZV zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt worden war. In Anbetracht des Hinweises auf diese Bestimmungen wurde der Ge- suchsgegner wohl gebüsst, weil er ein Fahrzeug mit seinem ausländi- schen Führerausweis, der in der Schweiz nicht mehr anerkannt war, führte. Mehr lässt sich aus den in den Akten befindlichen Unterlagen nicht ableiten. Der Gesuchsgegner hat sich abgesehen davon wäh- rend seiner Anwesenheit in der Schweiz nichts zu Schulden kommen lassen. Unter diesen Umständen kann nicht darauf geschlossen wer- den, sein strafrechtlich relevantes Verhalten sei ein konkretes Anzei- chen dafür, dass er sich einer Ausschaffung entziehen werde.