24 § 85 Abs. 1bis StPO, Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte.Die genannte Bestimmung erlaubt sinngemäss auch die Verwendung derzur Sicherung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten beschlagnahmten Vermögenswerte zu diesem Zweck. - Die Beschlagnahme findetihre Grenze im betreibungsrechtlichen...
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Aargau Obergericht/Handelsgericht 02.05.2001 AGVE 2001 24 Argovie Obergericht/Handelsgericht 02.05.2001 AGVE 2001 24 Argovia Obergericht/Handelsgericht 02.05.2001 AGVE 2001 24
24 § 85 Abs. 1bis StPO, Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte.Die genannte Bestimmung erlaubt sinngemäss auch die Verwendung derzur Sicherung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten beschlagnahmten Vermögenswerte zu diesem Zweck. - Die Beschlagnahme findetihre Grenze im betreibungsrechtlichen...
AGVE 2001 24 S.76 2001 Obergericht/Handelsgericht 76 [...] 24 § 85 Abs. 1 bis StPO, Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte. Die genannte Bestimmung erlaubt sinngemäss auch die Verwendung der zur Sicherung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten beschlag- nahmten Vermögenswerte zu diesem Zweck. - Die Beschlagnahme findet ihre Grenze im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Schuldners. Auszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 18. Mai 2001 i.S. M.T. Aus den Erwägungen
2. Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass es sich bei den frag- lichen Geldern nicht um Vermögenswerte handelt, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind. Eine Einziehung ist folglich gestützt auf Art. 59 StGB nicht möglich. Gestützt auf den in Art. 44 SchKG enthaltenen Vorbehalt kan- tonalen Rechts zur Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind, und die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 76 I 28 und seithe- rige Praxis) ist die Beschlagnahme und Verwertung von Vermögens- werten zur Deckung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten möglich. § 85 Abs. 1 bis StPO erklärt zwar vom Wortlaut her nur die Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten als zulässig, doch ist über den Wortlaut hinaus zu folgern, dass die beschlagnahmten Vermögens- werte auch zur Deckung dieser Bussen und Kosten verwendet wer- den dürfen. Andernfalls wäre die Bestimmung von § 85 Abs. 1 bis StPO unnötig und sinnlos. Die Möglichkeit der Beschlagnahme von Vermögenswerten gemäss § 85 Abs. 1 bis StPO findet jedoch ihre Grenze im betrei- bungsrechtlichen Schutz des Schuldners gemäss Art. 92 ff. SchKG. 2001 Strafprozessrecht 77 Ein Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum steht dem Staat zur Deckung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten nicht zu (OGE, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. Februar 2001 i.S. F.W., Erw. 2b; vgl. auch ZR 90 [1991] Nr. 31 S. 103 ff.). Die Bestimmung ist zudem auch dann nur mit Zurückhaltung anzu- wenden, wenn mit der Beschlagnahme die Resozialisierung eines Betroffenen akut gefährdet würde, indem dieser dadurch in eine fi- nanzielle Notlage gelangen würde (vgl. dazu auch Brühlmeier, Aar- gauische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1980, S. 220).