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5-BE.2009.4

Aargau · 2011-03-31 · Deutsch AG

Verzicht auf die Kürzung von Direktzahlungen. Verbot der reformatio in peius. Gebühren bei der Behandlung von Beitragsgesuchen. - Auf die Kürzung von Direktzahlungen kann verzichtet werden, wenn der Bewirtschafter die Anforderungen an den ökologischen Leistungsnachweis aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen kann, dies innerhalb von zehn Tagen schriftlich meldet und die entsprechenden Beweise beilegt (Erw. II/6.5). - Verzichtet die Abteilung Landwirtschaft auf die Kürzung von Direktzahlungen, so ist es der Landwirtschaftlichen Rekurskommission verwehrt, im Beschwerdeentscheid eine solche vorzusehen (Erw. II/6.5). - Unabhängig von der Frage der Kürzung von Direktzahlungen können Gebühren für besondere Aufwendungen bei der Behandlung von Beitragsgesuchen auferlegt werden (Erw. II/6.6).

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.03.2011 5-BE.2009.4

Verzicht auf die Kürzung von Direktzahlungen. Verbot der reformatio in peius. Gebühren bei der Behandlung von Beitragsgesuchen.

- Auf die Kürzung von Direktzahlungen kann verzichtet werden, wenn der Bewirtschafter die Anforderungen an den ökologischen Leistungsnachweis aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen kann, dies innerhalb von zehn Tagen schriftlich meldet und die entsprechenden Beweise beilegt (Erw. II/6.5).

- Verzichtet die Abteilung Landwirtschaft auf die Kürzung von Direktzahlungen, so ist es der Landwirtschaftlichen Rekurskommission verwehrt, im Beschwerdeentscheid eine solche vorzusehen (Erw. II/6.5).

- Unabhängig von der Frage der Kürzung von Direktzahlungen können Gebühren für besondere Aufwendungen bei der Behandlung von Beitragsgesuchen auferlegt werden (Erw. II/6.6).

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