Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; nachehelicher Härtefall; Beziehung zu Kindern; anrechenbare Aufenthaltsdauer - Sind aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen, kann bei der Beurteilung, ob eine enge Beziehung zu den Kindern vorliegt, an die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK angeknüpft werden. Dabei sind die Anforderungen an die Intensität der Beziehung des lediglich besuchsberechtigten (ehemaligen) Ehegatten und Elternteils zu seinem Kind etwas weniger streng zu handhaben (E. II./4.4.1.). - I.c. wurde aufgrund der Eltern-Kind-Beziehung ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, bejaht (E. II./4.4.3. f.). - Im Rahmen der der Prüfung, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt, ist grundsätzlich jeder rechtmässige Aufenthalt und nicht nur der ordnungsgemässe Aufenthalt anrechenbar (E. II./4.5.1.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.12.2011 1-BE.2011.8
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; nachehelicher Härtefall; Beziehung zu Kindern; anrechenbare Aufenthaltsdauer
- Sind aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen, kann bei der Beurteilung, ob eine enge Beziehung zu den Kindern vorliegt, an die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK angeknüpft werden. Dabei sind die Anforderungen an die Intensität der Beziehung des lediglich besuchsberechtigten (ehemaligen) Ehegatten und Elternteils zu seinem Kind etwas weniger streng zu handhaben (E. II./4.4.1.).
- I.c. wurde aufgrund der Eltern-Kind-Beziehung ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, bejaht (E. II./4.4.3. f.).
- Im Rahmen der der Prüfung, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt, ist grundsätzlich jeder rechtmässige Aufenthalt und nicht nur der ordnungsgemässe Aufenthalt anrechenbar (E. II./4.5.1.).
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht Argovie Verwaltungsgericht Argovia Verwaltungsgericht Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer