– Eine Betriebsleiter-Stellvertreter-Wohnung ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform, wenn sie für den Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes entbehrlich ist (Erw. 2). – Eine unter Vorbehalt erfolgte Beantwortung einer (Vor-)Anfrage begründet keinen Vertrauensschutz (Erw. 3). – Zulässigkeit einer Praxisänderung, die sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützt; bei einem bereits hängigen Baugesuch wird das Vertrauen in die Weiterführung der alten Praxis nicht geschützt (Erw. 3.3).
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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.04.2016 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.04.2016 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.04.2016
– Eine Betriebsleiter-Stellvertreter-Wohnung ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform, wenn sie für den Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes entbehrlich ist (Erw. 2). – Eine unter Vorbehalt erfolgte Beantwortung einer (Vor-)Anfrage begründet keinen Vertrauensschutz (Erw. 3). – Zulässigkeit einer Praxisänderung, die sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützt; bei einem bereits hängigen Baugesuch wird das Vertrauen in die Weiterführung der alten Praxis nicht geschützt (Erw. 3.3).
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