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Wanderwege

Ag Baugesetzgebung · 1998-04-20 · Deutsch AG

Einsprachen gegen Wanderwege beurteilt der Kanton. Die Berechtigung zur Erhebung einer Einsprache beurteilt sich nach § 38 VRPG.

Sachverhalt

Entscheid des Baudepartements vom 20.04.1998 in Sachen P.K. und Mitbeteiligte, S. 2 ff. Wanderwege

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Nach § 86 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) in Verbindung mit § 95 Abs. 4 BauG liegt die Zuständigkeit für den Bau und den Entscheid über Einsprachen bei Kantonstrassen beim Kanton bzw. beim Regierungsrat. Zwar erwähnt das Gesetz in § 95 Abs. 4 BauG die Wanderwege nicht explizit als in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallende Einspracheobjekte, doch erscheint die analoge Behandlung von Wanderwegen mit Kantonsstrassen aufgrund von § 86 Abs. 1 lit. a BauG (Zuständigkeit für den Bau von Wanderwegen liegt beim Kanton) als sachgerecht und naheliegend. Demzufolge ist der Kanton und nicht der Gemeinderat für die Behandlung der eingegangenen Einsprache zuständig. Die Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates vom 8. November 1982 sieht in § 1 Abs. 1 lit. f die Delegation verschiedener regierungsrätlicher Kompetenzen an das Baudepartement vor. So umfasst § 1 Abs. 1 lit. f auch die Kompetenz des Baudepartementes zum Entscheid über die Einsprachen bei Bauprojekten für Kantonsstrassen bei kleinen Baumassnahmen mit Baukosten bis zu Fr. 50’000.--. (...) Die Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates sieht in § 1 Abs. 1 lit. f eine Delegation des Entscheides über Einsprachen bei kleinen Baumassnahmen an Kantonstrassen vor. Bauprojekte bei Wanderwegen werden somit nicht ausdrücklich aufgeführt. Analog zur Feststellung unter Abs. 1 sind indessen die in § 1 Abs. 1 lit. f für die Bauprojekte bei Kantonstrassen geltenden Bestimmungen auch bei Wanderwegen anwendbar. Die Zuständigkeit zum Entscheid über die Einsprache liegt somit beim Baudepartement.

E. 2 Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG) enthält keine explizit erwähnten Legitimationsvoraussetzungen für die Einreichung einer Einsprache bei Strassenbauprojekten. Es rechtfertigt sich indessen, die in § 38 VRPG für die Beschwerde aufgeführten Legitimationsvoraussetzungen sinngemäss auch bei der Einsprache anzuwenden. (...) Im vorliegenden Fall liegt die zur Bejahung der Legitimation notwendige besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur geplanten Verlegung des Wanderweges klarerweise nicht vor. Die Einsprecher sind weder direkte Anstösser der von der Verlegung betroffenen Parzellen, noch haben sie aufgrund der vorliegenden Unterlagen Sichtverbindung zum geplanten Wanderweg, denn die Parzellen der Einsprecher liegen nach den Plänen und der Stellungnahme der Gemeindeverwaltung M. vom 23. Januar 1997 ca. 550 m (P.K.) und ca. 650 m (W.B., H.U.L.) vom Standort des Bauprojektes entfernt. Die Einsprecher machen denn auch in ihrer Einsprache keine Gründe geltend, inwiefern sie weitergehend als die Allgemeinheit von dem geplanten Projekt betroffen sind. (...) Auch aufgrund der übrigen vorliegenden Unterlagen ist ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nicht ersichtlich.

E. 3 Beim Entscheid über Einsprachen gegen Strassenbauprojekte ist nach der Praxis des Verwaltungsgerichts im Sinne eines koordinierten Entscheids gleichzeitig auch über die Genehmigung des Projekts zu befinden. Als Leitverfahren bietet sich dabei das durch die Rechtsabteilung des Baudepartementes zu instruierende Einspracheverfahren an (vgl. AGVE 1995, S. 369 ff., AGVE 1978, S. 235 f.). Im folgenden sind daher die einzelnen Voraussetzungen für die Genehmigung zu prüfen. (...) Aus den Erwägungen Sachverhalt Entscheid des Baudepartements vom 20.04.1998 in Sachen P.K. und Mitbeteiligte, S. 2 ff. Wanderwege

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Einsprachen gegen Wanderwege beurteilt der Kanton. Die Berechtigung zur Erhebung

einer Einsprache beurteilt sich nach § 38 VRPG.

Das fragliche Bauprojekt in der Gemeinde Mellikon sieht eine neue Linienführung des Wanderweges bei der

Tägerbachmündung an der K 131, km 0.000 - 0.070 vor. Der Wanderweg (Wegbreite ca. 1 m) soll neu entlang der

Strassenböschung über das Durchlassbauwerk des Tägerbaches geführt werden. Das bisher bestehende

Tägerbachbrücklein soll dabei abgerissen werden.

1.

Nach § 86 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) in

Verbindung mit § 95 Abs. 4 BauG liegt die Zuständigkeit für den Bau und den Entscheid über Einsprachen bei

Kantonstrassen beim Kanton bzw. beim Regierungsrat. Zwar erwähnt das Gesetz in § 95 Abs. 4 BauG die Wanderwege

nicht explizit als in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallende Einspracheobjekte, doch erscheint die analoge

Behandlung von Wanderwegen mit Kantonsstrassen aufgrund von § 86 Abs. 1 lit. a BauG (Zuständigkeit für den Bau von

Wanderwegen liegt beim Kanton) als sachgerecht und naheliegend. Demzufolge ist der Kanton und nicht der

Gemeinderat für die Behandlung der eingegangenen Einsprache zuständig.

Die Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates vom 8. November 1982 sieht in § 1 Abs. 1

lit. f die Delegation verschiedener regierungsrätlicher Kompetenzen an das Baudepartement vor. So umfasst § 1 Abs. 1 lit.

f auch die Kompetenz des Baudepartementes zum Entscheid über die Einsprachen bei Bauprojekten für

Kantonsstrassen bei kleinen Baumassnahmen mit Baukosten bis zu Fr. 50’000.--. (...)

Die Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates sieht in § 1 Abs. 1 lit. f eine Delegation des

Entscheides über Einsprachen bei kleinen Baumassnahmen an Kantonstrassen vor. Bauprojekte bei Wanderwegen

werden somit nicht ausdrücklich aufgeführt. Analog zur Feststellung unter Abs. 1 sind indessen die in § 1 Abs. 1 lit. f für

die Bauprojekte bei Kantonstrassen geltenden Bestimmungen auch bei Wanderwegen anwendbar. Die Zuständigkeit

zum Entscheid über die Einsprache liegt somit beim Baudepartement.

2.

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG) enthält keine explizit erwähnten

Legitimationsvoraussetzungen für die Einreichung einer Einsprache bei Strassenbauprojekten. Es rechtfertigt sich

indessen, die in § 38 VRPG für die Beschwerde aufgeführten Legitimationsvoraussetzungen sinngemäss auch bei der

Einsprache anzuwenden. (...)

Im vorliegenden Fall liegt die zur Bejahung der Legitimation notwendige besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur

geplanten Verlegung des Wanderweges klarerweise nicht vor. Die Einsprecher sind weder direkte Anstösser der von der

Verlegung betroffenen Parzellen, noch haben sie aufgrund der vorliegenden Unterlagen Sichtverbindung zum geplanten

Wanderweg, denn die Parzellen der Einsprecher liegen nach den Plänen und der Stellungnahme der

Gemeindeverwaltung M. vom 23. Januar 1997 ca. 550 m (P.K.) und ca. 650 m (W.B., H.U.L.) vom Standort des

Bauprojektes entfernt. Die Einsprecher machen denn auch in ihrer Einsprache keine Gründe geltend, inwiefern sie

weitergehend als die Allgemeinheit von dem geplanten Projekt betroffen sind. (...)

Auch aufgrund der übrigen vorliegenden Unterlagen ist ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des

Rechtsmittelverfahrens nicht ersichtlich.

3.

Beim Entscheid über Einsprachen gegen Strassenbauprojekte ist nach der Praxis des Verwaltungsgerichts im Sinne

eines koordinierten Entscheids gleichzeitig auch über die Genehmigung des Projekts zu befinden. Als Leitverfahren bietet

sich dabei das durch die Rechtsabteilung des Baudepartementes zu instruierende Einspracheverfahren an (vgl. AGVE

1995, S. 369 ff., AGVE 1978, S. 235 f.). Im folgenden sind daher die einzelnen Voraussetzungen für die Genehmigung zu

prüfen. (...)

Aus den Erwägungen

Sachverhalt

Entscheid des Baudepartements vom 20.04.1998 in Sachen P.K. und Mitbeteiligte, S. 2 ff.

Wanderwege