Einsprachen gegen Wanderwege beurteilt der Kanton. Die Berechtigung zur Erhebung einer Einsprache beurteilt sich nach § 38 VRPG.
Sachverhalt
Entscheid des Baudepartements vom 20.04.1998 in Sachen P.K. und Mitbeteiligte, S. 2 ff. Wanderwege
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Nach § 86 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) in Verbindung mit § 95 Abs. 4 BauG liegt die Zuständigkeit für den Bau und den Entscheid über Einsprachen bei Kantonstrassen beim Kanton bzw. beim Regierungsrat. Zwar erwähnt das Gesetz in § 95 Abs. 4 BauG die Wanderwege nicht explizit als in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallende Einspracheobjekte, doch erscheint die analoge Behandlung von Wanderwegen mit Kantonsstrassen aufgrund von § 86 Abs. 1 lit. a BauG (Zuständigkeit für den Bau von Wanderwegen liegt beim Kanton) als sachgerecht und naheliegend. Demzufolge ist der Kanton und nicht der Gemeinderat für die Behandlung der eingegangenen Einsprache zuständig. Die Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates vom 8. November 1982 sieht in § 1 Abs. 1 lit. f die Delegation verschiedener regierungsrätlicher Kompetenzen an das Baudepartement vor. So umfasst § 1 Abs. 1 lit. f auch die Kompetenz des Baudepartementes zum Entscheid über die Einsprachen bei Bauprojekten für Kantonsstrassen bei kleinen Baumassnahmen mit Baukosten bis zu Fr. 50’000.--. (...) Die Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates sieht in § 1 Abs. 1 lit. f eine Delegation des Entscheides über Einsprachen bei kleinen Baumassnahmen an Kantonstrassen vor. Bauprojekte bei Wanderwegen werden somit nicht ausdrücklich aufgeführt. Analog zur Feststellung unter Abs. 1 sind indessen die in § 1 Abs. 1 lit. f für die Bauprojekte bei Kantonstrassen geltenden Bestimmungen auch bei Wanderwegen anwendbar. Die Zuständigkeit zum Entscheid über die Einsprache liegt somit beim Baudepartement.
E. 2 Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG) enthält keine explizit erwähnten Legitimationsvoraussetzungen für die Einreichung einer Einsprache bei Strassenbauprojekten. Es rechtfertigt sich indessen, die in § 38 VRPG für die Beschwerde aufgeführten Legitimationsvoraussetzungen sinngemäss auch bei der Einsprache anzuwenden. (...) Im vorliegenden Fall liegt die zur Bejahung der Legitimation notwendige besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur geplanten Verlegung des Wanderweges klarerweise nicht vor. Die Einsprecher sind weder direkte Anstösser der von der Verlegung betroffenen Parzellen, noch haben sie aufgrund der vorliegenden Unterlagen Sichtverbindung zum geplanten Wanderweg, denn die Parzellen der Einsprecher liegen nach den Plänen und der Stellungnahme der Gemeindeverwaltung M. vom 23. Januar 1997 ca. 550 m (P.K.) und ca. 650 m (W.B., H.U.L.) vom Standort des Bauprojektes entfernt. Die Einsprecher machen denn auch in ihrer Einsprache keine Gründe geltend, inwiefern sie weitergehend als die Allgemeinheit von dem geplanten Projekt betroffen sind. (...) Auch aufgrund der übrigen vorliegenden Unterlagen ist ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nicht ersichtlich.
E. 3 Beim Entscheid über Einsprachen gegen Strassenbauprojekte ist nach der Praxis des Verwaltungsgerichts im Sinne eines koordinierten Entscheids gleichzeitig auch über die Genehmigung des Projekts zu befinden. Als Leitverfahren bietet sich dabei das durch die Rechtsabteilung des Baudepartementes zu instruierende Einspracheverfahren an (vgl. AGVE 1995, S. 369 ff., AGVE 1978, S. 235 f.). Im folgenden sind daher die einzelnen Voraussetzungen für die Genehmigung zu prüfen. (...) Aus den Erwägungen Sachverhalt Entscheid des Baudepartements vom 20.04.1998 in Sachen P.K. und Mitbeteiligte, S. 2 ff. Wanderwege
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Einsprachen gegen Wanderwege beurteilt der Kanton. Die Berechtigung zur Erhebung
einer Einsprache beurteilt sich nach § 38 VRPG.
Das fragliche Bauprojekt in der Gemeinde Mellikon sieht eine neue Linienführung des Wanderweges bei der
Tägerbachmündung an der K 131, km 0.000 - 0.070 vor. Der Wanderweg (Wegbreite ca. 1 m) soll neu entlang der
Strassenböschung über das Durchlassbauwerk des Tägerbaches geführt werden. Das bisher bestehende
Tägerbachbrücklein soll dabei abgerissen werden.
1.
Nach § 86 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) in
Verbindung mit § 95 Abs. 4 BauG liegt die Zuständigkeit für den Bau und den Entscheid über Einsprachen bei
Kantonstrassen beim Kanton bzw. beim Regierungsrat. Zwar erwähnt das Gesetz in § 95 Abs. 4 BauG die Wanderwege
nicht explizit als in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallende Einspracheobjekte, doch erscheint die analoge
Behandlung von Wanderwegen mit Kantonsstrassen aufgrund von § 86 Abs. 1 lit. a BauG (Zuständigkeit für den Bau von
Wanderwegen liegt beim Kanton) als sachgerecht und naheliegend. Demzufolge ist der Kanton und nicht der
Gemeinderat für die Behandlung der eingegangenen Einsprache zuständig.
Die Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates vom 8. November 1982 sieht in § 1 Abs. 1
lit. f die Delegation verschiedener regierungsrätlicher Kompetenzen an das Baudepartement vor. So umfasst § 1 Abs. 1 lit.
f auch die Kompetenz des Baudepartementes zum Entscheid über die Einsprachen bei Bauprojekten für
Kantonsstrassen bei kleinen Baumassnahmen mit Baukosten bis zu Fr. 50’000.--. (...)
Die Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates sieht in § 1 Abs. 1 lit. f eine Delegation des
Entscheides über Einsprachen bei kleinen Baumassnahmen an Kantonstrassen vor. Bauprojekte bei Wanderwegen
werden somit nicht ausdrücklich aufgeführt. Analog zur Feststellung unter Abs. 1 sind indessen die in § 1 Abs. 1 lit. f für
die Bauprojekte bei Kantonstrassen geltenden Bestimmungen auch bei Wanderwegen anwendbar. Die Zuständigkeit
zum Entscheid über die Einsprache liegt somit beim Baudepartement.
2.
Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG) enthält keine explizit erwähnten
Legitimationsvoraussetzungen für die Einreichung einer Einsprache bei Strassenbauprojekten. Es rechtfertigt sich
indessen, die in § 38 VRPG für die Beschwerde aufgeführten Legitimationsvoraussetzungen sinngemäss auch bei der
Einsprache anzuwenden. (...)
Im vorliegenden Fall liegt die zur Bejahung der Legitimation notwendige besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur
geplanten Verlegung des Wanderweges klarerweise nicht vor. Die Einsprecher sind weder direkte Anstösser der von der
Verlegung betroffenen Parzellen, noch haben sie aufgrund der vorliegenden Unterlagen Sichtverbindung zum geplanten
Wanderweg, denn die Parzellen der Einsprecher liegen nach den Plänen und der Stellungnahme der
Gemeindeverwaltung M. vom 23. Januar 1997 ca. 550 m (P.K.) und ca. 650 m (W.B., H.U.L.) vom Standort des
Bauprojektes entfernt. Die Einsprecher machen denn auch in ihrer Einsprache keine Gründe geltend, inwiefern sie
weitergehend als die Allgemeinheit von dem geplanten Projekt betroffen sind. (...)
Auch aufgrund der übrigen vorliegenden Unterlagen ist ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des
Rechtsmittelverfahrens nicht ersichtlich.
3.
Beim Entscheid über Einsprachen gegen Strassenbauprojekte ist nach der Praxis des Verwaltungsgerichts im Sinne
eines koordinierten Entscheids gleichzeitig auch über die Genehmigung des Projekts zu befinden. Als Leitverfahren bietet
sich dabei das durch die Rechtsabteilung des Baudepartementes zu instruierende Einspracheverfahren an (vgl. AGVE
1995, S. 369 ff., AGVE 1978, S. 235 f.). Im folgenden sind daher die einzelnen Voraussetzungen für die Genehmigung zu
prüfen. (...)
Aus den Erwägungen
Sachverhalt
Entscheid des Baudepartements vom 20.04.1998 in Sachen P.K. und Mitbeteiligte, S. 2 ff.
Wanderwege