Ein Vorentscheid setzt voraus, dass der Sachverhalt hinreichend konkretisiert ist und es um Rechtsfragen geht, die sich losgelöst von der Detailprojektierung beantworten lassen (Erw. 2a). Die Gebäude- und die Firsthöhe sowie die Geschossigkeit können in einem Vorentscheid nicht verbindlich entschieden werden, wenn das Projekt noch eine Verschiebung um 8.50 m erfährt (Erw. 3e).
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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 16.06.2005 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 16.06.2005 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 16.06.2005
Ein Vorentscheid setzt voraus, dass der Sachverhalt hinreichend konkretisiert ist und es um Rechtsfragen geht, die sich losgelöst von der Detailprojektierung beantworten lassen (Erw. 2a). Die Gebäude- und die Firsthöhe sowie die Geschossigkeit können in einem Vorentscheid nicht verbindlich entschieden werden, wenn das Projekt noch eine Verschiebung um 8.50 m erfährt (Erw. 3e).
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