Die Voranfrage erfolgt vor Einreichung eines Baugesuchs und ohne Beteiligung Dritter (§ 28 Abs. 2 ABauV). Bei einer umfangreichen detaillierten Prüfung konkreter, projektbezogener Fragen, namentlich im Autonomiebereich der Gemeinde, besteht die Gefahr einer unzulässigen Vorbefassung der Behörde.
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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.09.2009 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.09.2009 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.09.2009
Die Voranfrage erfolgt vor Einreichung eines Baugesuchs und ohne Beteiligung Dritter (§ 28 Abs. 2 ABauV). Bei einer umfangreichen detaillierten Prüfung konkreter, projektbezogener Fragen, namentlich im Autonomiebereich der Gemeinde, besteht die Gefahr einer unzulässigen Vorbefassung der Behörde.
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