Macht die Bauherrschaft im Beschwerdeverfahren Zugeständnisse und zieht deshalb der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, ist die Bauherrschaft nach Treu und Glauben an ihre Zugeständnisse grundsätzlich gebunden; sie kan Submissionn nicht sofort nach der Realisierung der Baute von den Abmachungen abweichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 29.07.1997 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 29.07.1997 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 29.07.1997
Macht die Bauherrschaft im Beschwerdeverfahren Zugeständnisse und zieht deshalb der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, ist die Bauherrschaft nach Treu und Glauben an ihre Zugeständnisse grundsätzlich gebunden; sie kan Submissionn nicht sofort nach der Realisierung der Baute von den Abmachungen abweichen.
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