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Submission

Ag Baugesetzgebung · 1997-07-31 · Deutsch AG

Teilt eine Vergabebehörde den Anbietern die anderweitige Vergabe nur formlos mit, so darf sie den Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger erst dann abschliessen, wenn feststeht, dass weder eine förmliche Verfügung verlangt, noch gegen diese eine Beschwerde erhoben wird.

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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 31.07.1997 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 31.07.1997 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 31.07.1997

Teilt eine Vergabebehörde den Anbietern die anderweitige Vergabe nur formlos mit, so darf sie den Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger erst dann abschliessen, wenn feststeht, dass weder eine förmliche Verfügung verlangt, noch gegen diese eine Beschwerde erhoben wird.

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