In einer Magerwiesenschutzzone sind Geländeveränderungen zur Verbesserung des Kulturlandes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverhältnisse unter bestimmten Umständen zulässig.
Sachverhalt
Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 834) vom 20.04.1994 Schutzzone
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
In einer Magerwiesenschutzzone sind Geländeveränderungen zur Verbesserung des
Kulturlandes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverhältnisse unter
bestimmten Umständen zulässig.
Der Beschwerdeführer beabsichtigt, einen auf seiner Parzelle vorhandenen rund 70 m langen, 2 m breiten und 1.40 m
tiefen Graben aufzufüllen. Die Parzelle liegt nach dem geltenden Nutzungsplan der Gemeinde ausserhalb des
Baugebietes in einer die Landwirtschaftszone überlagernden Magerwiesenschutzzone.
Das Baudepartement verweigerte die Zustimmung.
In der gegen die Abweisung des Gesuches erhobenen Beschwerde wurde geltend gemacht, da auf der fraglichen
Parzelle Gras gemäht und Heu eingebracht werde, stelle der Graben bei der Bewirtschaftung des Kulturlandes eine
erhebliche Gefahr dar, weshalb er aufgefüllt werden müsse.
Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab.
"2.
a)
Da die vorgesehene Terrainveränderung offensichtlich einer besseren Bewirtschaftung des Kulturlandes, damit vorab
landwirtschaftlichen Bedürfnissen und somit nicht oder nicht primär der Bewirtschaftung der ausgeschiedenen
Magerwiese dienen soll, ist sie in der Schutzzone nicht als zonenkonform einzustufen und daher unter dem Blickwinkel
von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) zu beurteilen.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen - wozu auch wesentliche Veränderungen des Terrains gehören
(EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N 7 zu Art. 22) - ausserhalb des
Baugebietes nur bewilligt werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und dem
Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).
Geländeveränderungen zur Verbesserung des Kulturlandes oder der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverhältnisse
sind nach der Praxis des Regierungsrates dann zulässig, wenn ohne wesentliche Veränderung oder Beeinträchtigung der
Landschaft mit relativ wenig Aufwand gewichtige Vorteile für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erzielt werden
können (z.B. Ermöglichung einer direkten Zufahrt anstelle eines langen Umweges durch eine punktuelle Aufschüttung).
Unstatthaft sind Geländeveränderungen, die aufgrund ihres Ausmasses zum Bewirtschaftungsvorteil in keinem
angemessenen Verhältnis mehr stehen oder durch Beeinträchtigung prägender Landschaftselemente mit vorrangigen
Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes kollidieren. Geringere Anforderungen werden an die Verbesserungen
vorbestehender künstlicher Veränderungen, wie zu steile Strassenböschungen, gestellt. Von Bedeutung ist auch, ob
fremdes Auffüllmaterial herangeführt werden muss; wegen der diesbezüglich bestehenden Knappheit soll geeignetes
Auffüllmaterial für die Wiederherrichtung und Rekultivierung von Kiesgruben verwendet werden (AGVE 1985 S. 638 f.,
1983 S. 525 ff.; RRB Nr. 343 vom 23. Februar 1994 i.S. J.R., RRB Nr. 1468 vom 1. Juni 1992 i.S. E.F, RRB Nr. 2677
vom 6. November 1989 i.S. EG H., RRB Nr. 1941 vom 21. August 1989 i.S. J.S.).
b)
Die vorgesehene Aufschüttung dient nun weder dem Schutz oder Unterhalt der Magerwiesen, sondern trägt vielmehr zu
ihrer Beeinträchtigung bzw. Zerstörung bei. Sodann wird der geschützte Waldrand durch die Zuschüttung des Grabens
beeinträchtigt und in seinem biologischen Wert reduziert (vgl. Stellungnahme der Abteilung Landschaft und Gewässer
des Baudepartements vom 12. Januar 1993, act. 5). Der zu beurteilenden Auffüllung stehen somit überwiegende
Interessen entgegen (Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG). Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr untersucht zu werden, ob die
Aufschüttungen auch mit dem kommunalen Recht vereinbar sind. Immerhin sei erwähnt, dass gemäss § 54 Abs. 2 der
Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde G. vom 12. Dezember 1986 (vom Grossen Rat genehmigt am 8. November
1988; BNO) Bauten, Anlagen sowie Terrainveränderungen, die nicht dem Schutz oder Unterhalt der Magerwiesen
dienen, unstatthaft sind. Eine Ausnahme von diesem generellen Verbot (beispielsweise für nur geringfügige
Terrainveränderungen) sieht die BNO der Gemeinde G. nicht vor."
Aus den Erwägungen
Sachverhalt
Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 834) vom 20.04.1994
Schutzzone