Im Raumplanungsrecht verlangt das Gleichheitsprinzip, dass sich die Planung auf vernünftige, sachliche Gründe stützen kann. Ein Anspruch, in Zusammenhang mit dem Erlass einer Zonenordnung gleich wie alle anderen Grundeigentümer behandelt zu werden, besteht nicht.
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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 06.03.1996 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 06.03.1996 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 06.03.1996
Im Raumplanungsrecht verlangt das Gleichheitsprinzip, dass sich die Planung auf vernünftige, sachliche Gründe stützen kann. Ein Anspruch, in Zusammenhang mit dem Erlass einer Zonenordnung gleich wie alle anderen Grundeigentümer behandelt zu werden, besteht nicht.
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