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Rückweisung

Ag Baugesetzgebung · 2016-08-31 · Deutsch AG

Die Beschwerdeinstanz kann bei einer nötigen Anpassung des Baugesuchs die Sache an den Gemeinderat zurückweisen, wenn die Anpassung im vereinfachten Verfahren (§ 61 BauG) beurteilt und so eine Wiederholung der Publikation des ganzen Baugesuchs vermieden werden kann.

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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 31.08.2016 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 31.08.2016 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 31.08.2016

Die Beschwerdeinstanz kann bei einer nötigen Anpassung des Baugesuchs die Sache an den Gemeinderat zurückweisen, wenn die Anpassung im vereinfachten Verfahren (§ 61 BauG) beurteilt und so eine Wiederholung der Publikation des ganzen Baugesuchs vermieden werden kann.

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