Die Gemeinden dürfen kommunale Richtpläne (Quartierpläne) als interne Arbeitspapiere einsetzen; diese sind nicht grundeigentümerverbindlich. So ist es unzulässig, für die Überbauung eines Gebiets das Vorliegen eines Richtplans zur Voraussetzung zu machen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.04.1998 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.04.1998 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.04.1998
Die Gemeinden dürfen kommunale Richtpläne (Quartierpläne) als interne Arbeitspapiere einsetzen; diese sind nicht grundeigentümerverbindlich. So ist es unzulässig, für die Überbauung eines Gebiets das Vorliegen eines Richtplans zur Voraussetzung zu machen.
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