Eine genügende strassenmässige Erschliessung soll primär durch eine genügende Zufahrt und nur in Ausnahmefällen durch einen guten Zugang (Treppen/Schräglift) erfolgen. Privatstrassen ohne Gemeingebrauch werden durch die VSS-Normen nur insofern geregelt, als es um Grundstückszufahrten geht, die in öffentliche Strassen münden. Eine Breite von 3.2 bis 3.5 m genügt, sofern Ausweichstellen für den Begegnungsfall PW / PW bei sechs zu erschliessenden Einfamilienhäusern gegeben sind. Die Neigung (15.9 %) ist nicht zu beanstanden.
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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.03.2009 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.03.2009 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 02.03.2009
Eine genügende strassenmässige Erschliessung soll primär durch eine genügende Zufahrt und nur in Ausnahmefällen durch einen guten Zugang (Treppen/Schräglift) erfolgen. Privatstrassen ohne Gemeingebrauch werden durch die VSS-Normen nur insofern geregelt, als es um Grundstückszufahrten geht, die in öffentliche Strassen münden. Eine Breite von 3.2 bis 3.5 m genügt, sofern Ausweichstellen für den Begegnungsfall PW / PW bei sechs zu erschliessenden Einfamilienhäusern gegeben sind. Die Neigung (15.9 %) ist nicht zu beanstanden.
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