Die Frage der Rechtssicherheit und Planbeständigkeit stellt sich nur für bundesrechtskonforme Pläne (BGE 118 Ia 160). Im vorliegenden Fall entspricht der Zonenplan von 1985 den Anforderungen des RPG nicht.
Sachverhalt
Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 291) vom 09.02.1994 in Sachen Einsprache G.F. AG, F. AG, H.I. AG, und J.W., Seite 9, Erw. 2 b. cc. Planbeständigkeit / Rechtssicherheit
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Die Frage der Rechtssicherheit und Planbeständigkeit stellt sich nur für
bundesrechtskonforme Pläne (BGE 118 Ia 160). Im vorliegenden Fall entspricht der
Zonenplan von 1985 den Anforderungen des RPG nicht.
kein
(...)
cc)
Nach der wiederholt bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts gibt die Eigentumsgarantie dem Grundeigentümer
keinen Anspruch darauf, dass sein Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist (BGE
113 Ia 455). Pläne können und müssen angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (Art. 21
Abs. 2 RPG). Einerseits müssen Planung und Wirklichkeit bei Bedarf wieder in Übereinstimmung gebracht werden;
andererseits kann ein Zonenplan seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Er ist daher nur
aus entsprechend gewichtigen Gründen abzuändern. Die bei Planungsmassnahmen vorzunehmende umfassende
Interessenabwägung ist somit nur vollständig, wenn auch dem Gebot der Rechtssicherheit gebührend Rechnung
getragen wird (BGE 109 Ia 114).
(...) Obwohl die grossrätliche Genehmigung erst vom 5. November 1985 datiert, handelt es sich beim zur Zeit
rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde O. nicht um einen Zonenplan, der den Anforderungen des
Raumplanungsgesetzes entspricht. Die Ausarbeitung dieses Planes geht auf die späten 60er Jahre zurück und ist von
der Euphorie dieser Zeit geprägt, welche die Schaffung eines "neuen O." zum Ziel hatte. Insbesondere weist er ein im
Lichte von Art. 15 RPG überdimensioniertes Baugebiet auf. Nach der wiederholt bestätigten Rechtsprechung des
Bundesgerichts liegen besonders gewichtige Gründe vor, wenn ein Zonenplan mit einer überdimensionierten Bauzone an
die Planungsgrundsätze von Art. 15 RPG angepasst werden soll. Die Verwirklichung einer den gesetzlichen Grundsätzen
entsprechenden Planung geniesst Vorrang gegenüber dem Gebot der Beständigkeit eines Planes. Die Frage der
Rechtssicherheit und damit der Planbeständigkeit stellt sich demnach nur für bundesrechtskonforme Pläne (BGE 118 Ia
160).
Die Anpassung an die planungsrechtlichen Grundsätze des RPG (insbesondere an Art. 15 RPG) geht im konkreten Fall
dem privaten Interesse der Grundeigentümer an der Beständigkeit des Planes eindeutig vor. Daran mag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass der Grosse Rat dem zur Zeit rechtskräftigen Zonenplan erst im Jahre 1985 die definitive
Genehmigung erteilt hat. Die Gemeinde hat in den späten 60er Jahren mit der Ausarbeitung des Planes begonnen. In
dieser Zeit wurden auch die Grundlagen erarbeitet und die Leitideen und Grundsätze der Planung festgelegt. h der ersten
grossrätlichen Genehmigung vom 13. November 1979, die mit der Auflage erteilt wurde, das Baugebiet sei um 28,7 ha zu
reduzieren, war das RPG noch gar nicht in Kraft. Das zweite grossrätliche Genehmigungsverfahren im Jahre 1985 hatte
nicht die ganze Planung zum Inhalt, sondern beschränkte sich nur auf die Kontrolle, ob die Gemeinde die Beschlüsse des
Grossen Rates vom 13. November 1979 vollzogen hatte.
Aus den Erwägungen
Sachverhalt
Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 291) vom 09.02.1994 in Sachen Einsprache G.F. AG, F. AG, H.I. AG, und J.W.,
Seite 9, Erw. 2 b. cc.
Planbeständigkeit / Rechtssicherheit