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Planbeständigkeit / Rechtssicherheit

Ag Baugesetzgebung · 1994-02-09 · Deutsch AG

Die Frage der Rechtssicherheit und Planbeständigkeit stellt sich nur für bundesrechtskonforme Pläne (BGE 118 Ia 160). Im vorliegenden Fall entspricht der Zonenplan von 1985 den Anforderungen des RPG nicht.

Sachverhalt

Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 291) vom 09.02.1994 in Sachen Einsprache G.F. AG, F. AG, H.I. AG, und J.W., Seite 9, Erw. 2 b. cc. Planbeständigkeit / Rechtssicherheit

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Die Frage der Rechtssicherheit und Planbeständigkeit stellt sich nur für

bundesrechtskonforme Pläne (BGE 118 Ia 160). Im vorliegenden Fall entspricht der

Zonenplan von 1985 den Anforderungen des RPG nicht.

kein

(...)

cc)

Nach der wiederholt bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts gibt die Eigentumsgarantie dem Grundeigentümer

keinen Anspruch darauf, dass sein Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist (BGE

113 Ia 455). Pläne können und müssen angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (Art. 21

Abs. 2 RPG). Einerseits müssen Planung und Wirklichkeit bei Bedarf wieder in Übereinstimmung gebracht werden;

andererseits kann ein Zonenplan seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Er ist daher nur

aus entsprechend gewichtigen Gründen abzuändern. Die bei Planungsmassnahmen vorzunehmende umfassende

Interessenabwägung ist somit nur vollständig, wenn auch dem Gebot der Rechtssicherheit gebührend Rechnung

getragen wird (BGE 109 Ia 114).

(...) Obwohl die grossrätliche Genehmigung erst vom 5. November 1985 datiert, handelt es sich beim zur Zeit

rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde O. nicht um einen Zonenplan, der den Anforderungen des

Raumplanungsgesetzes entspricht. Die Ausarbeitung dieses Planes geht auf die späten 60er Jahre zurück und ist von

der Euphorie dieser Zeit geprägt, welche die Schaffung eines "neuen O." zum Ziel hatte. Insbesondere weist er ein im

Lichte von Art. 15 RPG überdimensioniertes Baugebiet auf. Nach der wiederholt bestätigten Rechtsprechung des

Bundesgerichts liegen besonders gewichtige Gründe vor, wenn ein Zonenplan mit einer überdimensionierten Bauzone an

die Planungsgrundsätze von Art. 15 RPG angepasst werden soll. Die Verwirklichung einer den gesetzlichen Grundsätzen

entsprechenden Planung geniesst Vorrang gegenüber dem Gebot der Beständigkeit eines Planes. Die Frage der

Rechtssicherheit und damit der Planbeständigkeit stellt sich demnach nur für bundesrechtskonforme Pläne (BGE 118 Ia

160).

Die Anpassung an die planungsrechtlichen Grundsätze des RPG (insbesondere an Art. 15 RPG) geht im konkreten Fall

dem privaten Interesse der Grundeigentümer an der Beständigkeit des Planes eindeutig vor. Daran mag auch der

Umstand nichts zu ändern, dass der Grosse Rat dem zur Zeit rechtskräftigen Zonenplan erst im Jahre 1985 die definitive

Genehmigung erteilt hat. Die Gemeinde hat in den späten 60er Jahren mit der Ausarbeitung des Planes begonnen. In

dieser Zeit wurden auch die Grundlagen erarbeitet und die Leitideen und Grundsätze der Planung festgelegt. h der ersten

grossrätlichen Genehmigung vom 13. November 1979, die mit der Auflage erteilt wurde, das Baugebiet sei um 28,7 ha zu

reduzieren, war das RPG noch gar nicht in Kraft. Das zweite grossrätliche Genehmigungsverfahren im Jahre 1985 hatte

nicht die ganze Planung zum Inhalt, sondern beschränkte sich nur auf die Kontrolle, ob die Gemeinde die Beschlüsse des

Grossen Rates vom 13. November 1979 vollzogen hatte.

Aus den Erwägungen

Sachverhalt

Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 291) vom 09.02.1994 in Sachen Einsprache G.F. AG, F. AG, H.I. AG, und J.W.,

Seite 9, Erw. 2 b. cc.

Planbeständigkeit / Rechtssicherheit