Anfechtungsobjekt bei der Planungsbeschwerde an den Regierungsrat ist der Beschluss des für die Nutzungsplanung zuständigen Gemeindeorgans; wird eine Beschwerde schon zuvor eingereicht, ist darauf unter Kostenfolge nicht einzutreten. Der Einspracheentscheid des Gemeinderats kann nicht angefochten werden.
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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 21.02.1996 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 21.02.1996 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 21.02.1996
Anfechtungsobjekt bei der Planungsbeschwerde an den Regierungsrat ist der Beschluss des für die Nutzungsplanung zuständigen Gemeindeorgans; wird eine Beschwerde schon zuvor eingereicht, ist darauf unter Kostenfolge nicht einzutreten. Der Einspracheentscheid des Gemeinderats kann nicht angefochten werden.
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